OLG München 11 W 640/22

März 25, 2023

OLG München 11 W 640/22


Korrespondenzanwalt, Ausländischer Verkehrsanwalt, Kostenfestsetzungsverfahren, Sofortige Beschwerde, Prozeßbevollmächtigter, Kostenfestsetzungsantrag, Inländischer Prozessbevollmächtigter, Kostenfestsetzungsbeschluß, Kosten des Beschwerdeverfahrens, Verfahrensgebühr, Rechtsanwaltskosten, Ausländische Partei, Beschwerdeberechtigte, Telekommunikationspauschale, Gerichtskosten, Gebührenberechnung, Unterbeteiligung, Ausländisches Recht, Klagepartei, Landgerichte

Vorinstanz:
LG Traunstein, Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.04.2022 – 6 O 2722/18


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert der Beschwerde beträgt 1.608,00 €.

Gründe


I.
OLG München 11 W 640/22


Die in Österreich ansässigen Kläger stritten mit dem im Landgerichtsbezirk Traunstein ansässigen Beklagten im Verfahren vor dem Landgericht Traunstein unter Az. 6 O 2722/18 um die Erbfolge nach der am … 1993 verstorbenen A. K.

Die Verstorbene war österreichische Staatsangehörige und hatte ihren letzten Wohnsitz in Österreich.


Das Landgericht erholte ein Rechtsgutachten zur Behauptung der Klagepartei, der Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts Hall in Tirol in dieser Erbsache sei nach österreichischem Recht unrichtig.

Mit Endurteil vom 30.12.2021 gab das Landgericht der Feststellungsklage statt und erlegte dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auf.

Der Streitwert wurde auf 118.000,00 € festgesetzt. Ausweislich der Urteilsgründe kam für den hier zugrundeliegenden Erbfall österreichisches Privatrecht zur Anwendung.

Die Klagepartei machte zunächst mit Kostenfestsetzungsantrag vom 11.01.2022 die Rechtsanwaltskosten für den im Landgerichtsbezirk Traunstein ansässigen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 5.429,85 € (brutto) und darüber hinaus auch die Gerichtskosten geltend.

Mit ergänzenden Kostenfestsetzungsantrag vom 20.01.2022 machten die Kläger unter Vorlage einer Honorarnote die zusätzlichen Kosten und Auslagen des in Österreich beauftragten Korrespondenzanwaltes, des Mag. B. A., in Höhe von 4.311,74 € (brutto) geltend. Magister A. habe die Kläger bereits im Nachlassverfahren betreut und sei somit bestens informiert.

Er habe auch die komplizierten Regelungen des österreichischen Rechts erläutern können und sei als präsenter Ansprechpartner an den zwei Verhandlungsterminen in Tr. vor Ort gewesen.


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Die Beklagtenpartei widersprach der Festsetzung der weiteren Gebühren eines sogenannten Korrespondenzanwalts aus Österreichs.

Die Zulassung des Mag. B. A. als Rechtsanwalt in Österreichs werde mit Nichtwissen bestritten; seine Hinzuziehung sei nicht erforderlich gewesen.

Die Gebührenberechnung sei auch nicht nachvollziehbar.

Der Klägervertreter versicherte darauf hin anwaltlich, dass im Laufe des Verfahrens in Bezug auf den vorliegenden Prozess unter Beteiligung des Klägers P. mit Herrn M. A. korrespondiert und Problemstellungen zwischen deutschem und österreichischen Recht telefonisch erörtert worden seien. Hierfür erhalte der ausländische Korrespondenzanwalt eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3400 VV RVG.

Im weiteren Verlauf legte die Klagepartei eine Bestätigung der Tiroler Rechtsanwaltskammer über das Recht zur Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit in der Republik Österreich für Mag. B. A. vor.

Die Beklagtenpartei monierte weiterhin, dass die zwischen den Anwälten der Kläger gewechselten Korrespondenz nicht vorgelegt worden und dass die Einschaltung eines Korrespondenzanwalts in Österreich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erforderlich gewesen sei.

Schließlich sei auch gerichtlicherseits ein Rechtsgutachten bezüglich das österreichische Erbrecht erholt worden, so dass die Hinzuziehung eines mit dem österreichischen Erbrecht betrauten Korrespondenzanwalts auch unter diesem Aspekt nicht notwendig erschien.
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Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.04.2022 setzte das Landgericht Traunstein die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei zu erstattenden Kosten auf 14.186,85 € nebst Zinsen fest.

Neben Gerichtskosten in Höhe von 7.149,00 € wurden Rechtsanwaltskosten des Prozessbevollmächtigten in Höhe von 5.429,85 € sowie die Kosten des ausländischen Korrespondenzanwalts in Höhe von 1.608,00 € jeweils antragsgemäß in Ansatz gebracht.

Das Landgericht erachtete nach erfolgter Einzelfallprüfung die Hinzuziehung eines ausländischen Verkehrsanwalts vorliegend für erforderlich, da der inländische Prozessbevollmächtigte nicht über alle notwendigen Informationen verfügt habe und das Heimatrecht der ausländischen Partei im Prozess auch ausweislich der Entscheidungsgründe des Endurteils von Bedeutung gewesen sei.

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.04.2022 legte die Beklagtenpartei mit Anwaltsschriftsatz vom 18.04.2022 sofortige Beschwerde ein und widersprach weiterhin der Festsetzung der Gebühren des Korrespondenzanwalts.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Ausführungen dazu, dass der inländische Prozessbevollmächtigte nicht bereits über alle notwendigen Informationen verfügt habe, unsubstantiiert seien.

Es fehle an einem nachvollziehbaren Sachvortrag, warum eine Beauftragung des Korrespondenzanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvorbringens wird auf die Schriftsätze der Klagepartei vom 28.01.2022, vom 15.02.2022, vom 22.03.2022, vom 22.04.2022 und vom 15.05.2022 sowie auf die der Beklagtenpartei vom 25.01.2022, vom 31.01.2022, vom 18.02.2022, vom 24.03.2022, vom 18.04.2022 und vom 04.05.2022 Bezug genommen.

Das Landgericht half der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 16.05.2022 nicht ab und legte die Akten dem Oberlandesgericht zur Beschwerdeentscheidung vor.


II.
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Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO).

Obwohl die sofortige Beschwerde vom 01.06.2017 durch den Klägervertreter in missverständlicher Weise scheinbar im eigenen Namen erhoben wurde, ist im Wege der Auslegung davon auszugehen, dass dieser nicht im eigenen Namen, sondern namens und im Auftrag des Beklagten handelte.

Nur die Partei selbst, nicht jedoch der Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen, ist im Kostenfestsetzungsverfahren antrags- und beschwerdeberechtigt

(vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 43. Auflage, zu § 103 Rn.15).

Die sofortige Beschwerde der Beklagtenpartei bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Die Festsetzung der 1,0 Verfahrensgebühr für den österreichischen Verkehrsanwalt nach der bis zum 31.12.2020 gültigen Gebührentabelle in Höhe von 1.588,00 € zuzüglich der Telekommunikationspauschale von 20,00 € durch Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 08.04.2022 erfolgte zu Recht.

Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss wird vollumfänglich Bezug genommen.


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Nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren.

Das sind nur diejenigen für solche Handlungen, die zum Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet erscheinen, das im Streit stehende Recht zu verfolgen oder zu verteidigen

(Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 43. Auflage, zu § 91 Rn.9, BGH NJW 2012, 2734).

Maßstab ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt (ex ante) als sachdienlich ansehen durfte.

Dabei darf sie ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen.

Hierbei gilt der Grundsatz sparsamer Prozessführung (BGH a.a.O.). Die bedeutet jedoch vorliegend, dass nachdem der österreichische Verkehrsanwalt bereits zum ersten Verhandlungstermin am 06.05.2019 zugegen war, von einer Beauftragungszeitpunkt auszugehen ist, der deutlich vor Erlass des Beweisbeschlusses zur Einholung eines Rechtsgutachtens (19.12.2019) liegt.

Das Argument, die Beauftragung eines österreichischen Verkehrsanwalts sei schon deshalb nicht notwendig gewesen, weil die offenen Fragen zur Anwendung österreichischen Privatrechts über das Gerichtsgutachten geklärt werden konnten, verfängt vorliegend nicht, denn aus der gehörigen Ex-ante-Betrachtung war für die Partei bei Beauftragung des Verkehrsanwalts noch nicht absehbar, dass ein Rechtsgutachten durch das Gericht eingeholt werden wird.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf es für die Entscheidung der Frage, ob die Kosten des ausländischen Verkehrsanwalts einer ausländischen Partei erstattungsfähig sind, wie bei der inländischen Partei einer Notwendigkeitsprüfung im Einzelfall

(BGH, Beschluss vom 28.09.2011 – I ZB 97/09 – NJW 2012, 938).

Es ist aber zu berücksichtigen, dass eine ausländische Partei typischerweise etwa wegen sprachlicher Barrieren, kultureller Unterschiede oder mangelnder Vertrautheit mit dem deutschen Rechtssystem eher auf einen Verkehrsanwalt angewiesen sein wird als eine inländische Partei

(Musielak/Voit/Flockenhaus, 19. Aufl. 2022, ZPO § 91 Rn. 28).

Die Einschaltung des ausländischen Verkehrsanwalts ist aber in der Regel dann nicht erforderlich, wenn der deutsche Prozessbevollmächtigte bereits über alle notwendigen Informationen verfügt oder wenn es für die ausländische Partei möglich, zumutbar und kostengünstiger ist, den inländischen Prozessbevollmächtigten unmittelbar zu informieren

(BGH a. a. O.).
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Zwar sind sprachliche und kulturelle Barrieren, die einer Kommunikation zwischen den Mandanten und dem inländischen Prozessbevollmächtigten erschweren würden, hier nicht anzunehmen, jedoch ist anerkannt, dass sofern das Heimatrecht der ausländischen Partei im Prozess von Bedeutung ist, die Einschaltung eines ausländischen Verkehrsanwaltes auch allein unter diesem Gesichtspunkt erforderlich sein kann

(Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 25. Aufl. 2021, RVG, zu VV 3400 Rn. 95;

Hartung/Schons/Enders Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG, 3. Auflage 2017, zu VV 3400, Rn. 33).

Der Klägervertreter hat in diesem Zusammenhang anwaltlich versichert, dass zwischen dem österreichischen Verkehrsanwalt und ihm unter Einbeziehung des Klägers Problemstellungen zwischen deutschem und österreichischen Recht erörtert worden seien.

In den Entscheidungsgründen des Urteils des Landgerichts Traunstein ergibt sich zudem die Relevanz des österreichischen Privatrechts für den vorliegenden Rechtsstreit.

Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht zutreffend die Notwendigkeit zur Hinzuziehung eines ausländischen Verkehrsanwalts bejaht.


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Bei der Entscheidung ist auch zu beachten, dass das Kostenfestsetzungsverfahren auf eine rasche, vereinfachte, anhand der Prozessakten vorzunehmende gebührenrechtliche Überprüfung zugeschnitten und deshalb knapp, bündig und formal ausgestaltet ist.

Die Voraussetzungen zur Berücksichtigung eines Ansatzes sind im Kostenfestsetzungverfahren gemäß §§ 104 Abs. 2 S. 1, 294 ZPO glaubhaft zu machen, dem Rechtspfleger bzw. dem Gericht ist also die Einschätzung zu vermitteln, dass die Voraussetzungen „mit überwiegender Wahrscheinlichkeit“ feststehen

(BGH, Beschluss vom 13.07.2011 – IV ZB 8/11 Rz. 10;

Senatsbeschluss vom 22.02.2016 – 11 W 192/16;

Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 104 Rz. 8).

Diesen Anforderungen genügt hier das glaubhaft gemachte Sachvorbringen der Klagepartei.

Eine Verpflichtung zur Vorlage sämtlicher Korrespondenz zwischen den Anwälten und der Mandantschaft – unabhängig von etwaigen rechtlichen Hinderungsgründe – wie sie die Beklagtenpartei fordert, würde die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach § 104 Abs. 2 ZPO überspannen.

Die in Ansatz gebrachten Kosten für den Verkehrsanwalt sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Die Kosten des ausländischen Verkehrsanwalts sind grundsätzlich nur in Höhe der Gebühren eines deutschen Anwalts erstattungsfähig

(Musielak/Voit/Flockenhaus, 19. Aufl. 2022, ZPO § 91 Rn. 28;

Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 25. Aufl. 2021, RVG VV 3400 Rn. 98),

selbst wenn die tatsächlich nach ausländischen Recht im Verhältnis zwischen Mandant und ausländischem Verkehrsanwalt angefallenen Kosten höher sein sollten.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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