OLG München 21 U 2369/00

September 14, 2017

OLG München 21 U 2369/00 – Enterbung durch Zuwendung eines geringfügigen Vermächtnisses – Einsetzung als Vermächtnisnehmer

  1. Zur Frage, ob die Einsetzung als Vermächtnisnehmer für den Fall als Erbeinsetzung angesehen werden kann, dass die ausgesprochene Erbeinsetzung eines anderen unwirksam ist.
  2. Zur weiteren Frage, ob in einer solchen Einsetzung als Vermächtnisnehmer ein negatives Testament iS von BGB § 1938 gesehen werden kann.

Die Tatsache, daß nach dem Willen des Erblassers einer Institution der Kinderkrebshilfe der gesamte Nachlaßwert zufließen sollte, kann bereits ein Indiz für die Enterbung der gesetzlichen Erben darstellen. Lediglich wenn sich ein Erblasser über die Person des Gesamtrechtsnachfolgers keine Gedanken gemacht hat, kann grundsätzlich nicht von einer stillschweigenden Ausschließung der gesetzlichen Erben ausgegangen werden.

Tenor OLG München 21 U 2369/00

Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I 9. Zivilkammer vom 26.01.2000 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

III. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 16.000,– abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Der Wert der Beschwer der Klägerin im Berufungsverfahren übersteigt DM 60.000,–.

Tatbestand OLG München 21 U 2369/00

Die Klägerin verlangt von den Beklagten die teilweise Erfüllung eines Vermächtnisses.

Die beiden Beklagten sind die einzigen Abkömmlinge der am 07.02.1996 verstorbenen Frau …

Sie hinterließ ein Nettovermögen von ca. DM 260.000,–. Darunter befanden sich Schmuckstücke, eine Münzsammlung und eine Sammlung von Hummelfiguren im Gesamtwert von ca. DM 6.000,–.

Die Erblasserin hatte am 17.02.1995 ein eigenhändiges Testament mit folgendem Wortlaut errichtet:

“Testament

Ich, …, geboren … verfüge für den Fall meines Todes folgendes:

Als meinen Alleinerben setze ich eine gemeinnützige rechtsfähige Institution für Kinderkrebshilfe ein. Die genaue Bestimmung der Institution soll durch meinen Testamentsvollstrecker Herrn Rechtsanwalt … erfolgen.

An Vermächtnissen setze ich daneben aus:

Meine Tochter … erhält meine Münzsammlung, die sich im Banksafe der … befindet und meine Hummelfiguren.

Meinen Schmuck erhalten meine Töchter … und … je zur Hälfte.

Als meinen Testamentsvollstrecker bestimme ich Herrn Rechtsanwalt …, der auch eine Abschrift dieses Testamentes besitzt.

… den 17. Februar 1995.

Der zum Testamentsvollstrecker bestellte Rechtsanwalt … gab den Schmuck und die Sammlungen, wie von der Erblasserin bestimmt, an die Beklagten heraus. Außerdem überwies der Testamentsvollstrecker am 28.01.1997 und 21.05.1997 insgesamt DM 70.000,– an den nunmehrigen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten. Das Geld sollte Akontozahlungen für Pflichtteilsansprüche der Beklagten darstellen.

Der Testamentsvollstrecker bestimmte außerdem — ausgehend von der vollständigen Wirksamkeit des Testamentes — die Abteilung für Onkologie des … als Erbin, dessen Trägerin die Klägerin ist.

OLG München 21 U 2369/00

Das Nachlaßgericht … wies mit Schreiben vom 21.05. und 23.05.1997 die Klägerin, die Beklagten und den Testamentsvollstrecker darauf hin, daß die Erbeinsetzung im Testament für unwirksam erachtet werde und die Beklagten als gesetzliche Erben zu je 1/2 berufen seien. Ferner vertrat das Nachlaßgericht die Auffassung, daß die Erben mit einem Vermächtnis in Höhe des Nachlasses zu Gunsten einer Institution der Kinderkrebshilfe, die vom Testamentsvollstrecker bestimmt werden könne, belastet seien.

Die Beklagten erklärten daraufhin am 30.06.1997 bzw. 24.07.1997 die Annahme der Erbschaft. Am 05.08.1997 erteilte das Nachlaßgericht antragsgemäß den Beklagten einen gemeinschaftlichen Erbschein.

Der Testamentsvollstrecker bestimmte daraufhin die Abteilung für Onkologie des … als Vermächtnisnehmerin. Die Klägerin nahm das Vermächtnis mit Erklärung vom 12.02.1998 an.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei wirksam vom Testamentsvollstrecker zur Vermächtnisnehmerin bestimmt worden. Die Beklagten seien als Erbinnen verpflichtet, den Gesamtnachlaß aufgrund der Vermächtnisanordnung herauszugeben.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, an die Klägerin DM 70.000,– nebst 4 % Jahreszinsen hieraus seit Klagezustellung zu bezahlen,

hilfsweise: jede Beklagte einzeln zur Zahlung von DM 35.000,– nebst 4 % Zinsen hieraus seit Klagezustellung zu verurteilen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben die Auffassung vertreten, das Testament ihrer Mutter vom 17.02.1995 sei entweder insgesamt unwirksam oder die Klägerin habe die Stellung einer Alleinerbin. Zumindest sei die Klägerin nicht wirksam zur Vermächtnisnehmerin bestimmt worden. Den Beklagten stünde ein die Klageforderung übersteigender Pflichtteilsanspruch zu. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten bestehe ohnehin nicht.

OLG München 21 U 2369/00

Für den Fall, daß das Landgericht davon ausgehe, daß die Klägerin Vermächtnisnehmerin geworden sei, haben die Beklagten mit Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom 23.12.1999 (Bl. 51/56 d.A.) die Ausschlagung der Erbschaft erklärt.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen … Bezüglich der Aussage dieses Zeugen wird auf das Protokoll der Beweisaufnahme vom 03.11.1999 (Bl. 47/49 d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat dem Hauptantrag stattgegeben. Es hat die Auffassung vertreten, die Beklagten seien gesetzliche Erben zu je 1/2 nach … da die Erbeinsetzung einer “gemeinnützigen rechtsfähigen Institution für Kinderkrebshilfe” gemäß § 2065 Abs. 2 BGB unwirksam sei.

Diese unwirksame Erbeinsetzung sei jedoch umzudeuten in eine Universalvermächtnisanordnung bei gesetzlicher Erbfolge im übrigen. Der Testamentsvollstrecker habe die Klägerin wirksam zur Vermächtnisnehmerin bestimmt, die den gesamten Nachlaß von den Beklagten herausverlangen könne.

Gegen ihre Verurteilung haben die Beklagten Berufung eingelegt. Sie haben ihren Vortrag erster Instanz wiederholt und vertieft.

Sie sind insbesondere der Ansicht, daß entweder die Klägerin aufgrund des Testaments Alleinerbin geworden sei oder von einer Gesamtunwirksamkeit des Testaments ausgegangen werden müsse. Selbst wenn die Beklagten als Erbinnen berufen gewesen wären, so hätten sie mit dem Schriftsatz vom 23.12.1999 wirksam die Erbschaft auszuschlagen.

Aus der letztwilligen Verfügung der Erblasserin in Verbindung mit der Zeugenaussage des Testamentsvollstreckers zeige sich auch, daß die Beklagten von ihrer Mutter enterbt worden seien.

OLG München 21 U 2369/00

Da ein die Klageforderung übersteigender Pflichtteilsanspruch der Beklagten bestehe, hätte der Testamentsvollstrecker zu Recht DM 70.000,– an die Beklagten gezahlt.

Die Beklagten beantragen:

Das Urteil des Landgerichts München I vom 26.01.2000, Geschäftsnummer 9 O 21006/98, wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

  1. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

Die Klägerin beantragt:

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 26.01.2000 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagten haben samtverbindlich die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Die Klägerin macht sich die Argumentation des Erstgerichts zueigen und ist der Auffassung, daß die Erbschaft von den Beklagten nicht wirksam ausgeschlagen worden sei. Von einer Enterbung der Beklagten im Testament könne nicht ausgegangen werden.

Beweis wurde vom Senat nicht erhoben.

Bezug genommen wird auf das angefochtene Urteil und auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere auf das Protokoll über die Vernehmung des Zeugen … vom 03.11.1999 (Bl. 47/49 d. A.).

Entscheidungsgründe OLG München 21 U 2369/00

Die Klage ist nicht begründet. Ein Anspruch der Klägerin gegenüber den Beklagten besteht nicht, da diese nicht Erben nach … wurden und als Pflichtteilsberechtigte vom Testamentsvollstrecker DM 70.000,– gemäß §§ 2303, 2205 BGB erhalten haben.

Die Beklagten sind nicht durch das Testament vom 17.02.1995 von der Erblasserin zu Erben bestimmt worden.

Nach der Wortwahl der Erblasserin sollten die Beklagten “Vermächtnisse” erhalten und eine “gemeinnützige rechtsfähige Institution für Kinderkrebshilfe” Alleinerbin werden.

Diese Bezeichnungen sind für die Frage, ob eine Erbeinsetzung (§ 1937 BGB) oder ein Vermächtnis (§ 1939 BGB) vorliegt, dann nicht ausschlaggebend, wenn sich nach dem auszulegenden sachlichen Inhalt der letztwilligen Verfügung etwas anderes ergibt (BayObLG, NJW-RR 2000, 1174). Als Auslegungskriterium kann dabei der Wert der jeweiligen Zuwendungen herangezogen werden. Nachdem die im Testament vorgesehenen Zuwendungen an die Beklagten einen äußerst geringen Teil des Nachlaßwertes betreffen (vgl. die Anlage B 4), kann daraus keine Erbeinsetzung hergeleitet werden.

Die Beklagten haben ihre Mutter auch nicht kraft Gesetzes gemäß § 1924 BGB beerbt.

a) Es kann dahinstehen, ob die im Testament verfügte Erbeinsetzung einer “gemeinnützigen rechtsfähigen Institution für Kinderkrebshilfe” gemäß § 2065 Abs. 2, 134 BGB nichtig ist.

OLG München 21 U 2369/00

Zu denken wäre an eine entsprechende Anwendung des § 2072 BGB, um dem gesetzgeberischen Grundgedanken dieser Regelung Rechnung zu tragen (OLG Hamm, Rechtspfleger 1984, 417/418). Dagegen spricht, daß die Erblasserin bei der Bezeichnung “gemeinnützige rechtsfähige Institution” wohl nicht an eine staatliche Stelle gedacht hatte, die die vorgesehene Verwendung für einen bestimmten sozialen Zweck ermöglicht und nach dem Recht der Auflage (§§ 2192 ff. BGB) durchführt (KG, NJW-RR 1993, 76/77).

b) Auch bei der vom Nachlaßgericht und dem Erstgericht angenommenen Nichtigkeit der testamentarischen Erbeinsetzung sind die Beklagten von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.

Eine Auslegung des Testaments gemäß §§ 133, 2084 BGB ergibt, daß die Erblasserin ihre Töchter (auch) von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen wollte (§ 1938 BGB). Eine solche Enterbung durch Testament ist auch stillschweigend möglich, der Ausschließungswille muß jedoch unzweideutig zum Ausdruck kommen (BayObLGZ 1965, 166/174).

Bei der Auslegung eines Testaments sind auch alle zugänglichen Umstände außerhalb des Testaments auszuwerten, die zur Aufdeckung des Erblasserwillens beitragen können. Dieser ist als sogenannte “innere Tatsache” auch der Beweisaufnahme zugänglich (BGH, NJW 1993, 256).

Die Tatsache, daß nach dem Willen der Erblasserin einer Institution der Kinderkrebshilfe der gesamte Nachlaßwert zufließen sollte, kann bereits in Indiz für die Enterbung der Beklagten darstellen (Lange/Kuchinke, Lehrbuch des Erbrechts, 4. Aufl. 1995, Seite 528). Lediglich wenn sich ein Erblasser über die Person des Gesamtrechtsnachfolgers keine Gedanken gemacht hat, kann grundsätzlich nicht von einer stillschweigenden Ausschließung der gesetzlichen Erben ausgegangen werden (BayObLG, MDR 1979, 847).

OLG München 21 U 2369/00

Der Zeuge … hat nach seinen Angaben aber vor Errichtung des Testaments durch die Erblasserin mit dieser über die Möglichkeiten der Erbeinsetzung gesprochen.

Bei seiner Vernehmung am 03.11.1999 erklärte der Zeuge, die Erblasserin habe dabei erklärt, daß sie den beiden Beklagten nichts zukommen lassen wolle. Es sei auch über die Voraussetzungen gesprochen worden, den Beklagten den Pflichtteil zu entziehen, sowie über die Möglichkeit, ihnen bestimmte Gegenstände, insbesondere die Hummelfiguren, die Münzsammlung und den Schmuck zukommen zu lassen.

Die Erblasserin sei sich dann bewußt gewesen, daß die Beklagten den Pflichtteil erhalten werden und habe sich ganz deutlich dahingehend geäußert, daß sie eine rechtsfähige Institution für Kinderkrebshilfe als Erben einsetzen wolle.

Der Zeuge erklärte weiter, er habe der Erblasserin den Entwurf eines Testaments zugesandt und ihr bei einem späteren Gespräch vorgeschlagen, ihm die Auswahl der begünstigten Institution als Testamentsvollstrecker zu überlassen.

Nach dieser Besprechung habe die Mutter der Beklagten dem Zeugen das in einem verschlossenen Kuvert befindliche Testament zur Aufbewahrung übergeben.

Der Zeuge führte aus, das schlechte Verhältnis zwischen der Erblasserin und den Beklagten habe darauf beruht, daß es in der Ehe der Erblasserin Spannungen gegeben habe, die Beklagten sich eher auf die Seite des Ehemannes der Erblasserin gestellt hätten und diese sich von den Töchtern absolut vernachlässigt gefühlt habe.

OLG München 21 U 2369/00

Aus diesem vom Zeugen geschilderten Geschehnisablauf und den wiedergegebenen Äußerungen der Erblasserin und dem Inhalt des Testaments muß der Schluß gezogen werden, daß die Erblasserin bei Errichtung des Testaments nicht nur die “Institution der Kinderkrebshilfe” als Erbin einsetzen, sondern auch für den Fall der Unwirksamkeit der gewillkürten Erbfolge die Beklagten als Erben ausschließen wollte (Lange/Kuchinke, Lehrbuch des Erbrechts, 4. Aufl. 1995, Seite 529).

Der wesentliche Aspekt der letztwilligen Verfügung der Erblasserin besteht in der möglichst umfassenden Zuwendung des Vermögens an eine gemeinnützige Institution der Kinderkrebshilfe. Gerade wenn letztendlich der Fiskus gemäß § 1936 BGB Erbe werden sollte, kann sowohl diesem Willen der Erblasserin Rechnung getragen werden, als auch dem ausdrücklich geäußerten Wunsch, sie wolle ihren beiden Töchtern (bis auf den Pflichtteil) “nichts zukommen lassen”.

Die Beklagten haben damit als Pflichtteilsberechtigte vom Testamentsvollstrecker Zahlungen erhalten, die unstreitig nicht über die Pflichtteilsansprüche hinausgehen. Sie sind weder zur Rückzahlung an einen Vermächtnisnehmer noch an einen Erben verpflichtet.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Wert der Beschwer der Klägerin im Berufungsverfahren ist gemäß § 546 ZPO festgesetzt worden.

OLG München 21 U 2369/00

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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