OLG München 23 U 3246/16 – Ansprüche Miterbe als Nachlassgläubiger gegen Nachlass

Dezember 9, 2017

OLG München 23 U 3246/16 – Ansprüche Miterbe als Nachlassgläubiger gegen Nachlass

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) München entschied am 20.07.2017 im Fall eines Rechtsstreits zwischen zwei Brüdern, die Miterben ihres verstorbenen Vaters Peter W. sind,

über finanzielle Ansprüche eines Miterben gegen den ungeteilten Nachlass.

Der Kläger verlangte von seinem Bruder, dem Beklagten, die Zahlung von 30.995,00 Euro für rückständige Wohngeldvorauszahlungen und eine Sonderumlage,

die er nach dem Tod des Vaters an die Hausverwaltung überwiesen hatte.

Zudem forderte er die Herausgabe von Möbelstücken, die der Vater ihm angeblich zu Lebzeiten geschenkt hatte.

Das Landgericht München II hatte der Klage zunächst vollumfänglich stattgegeben, der Beklagte legte jedoch Berufung ein.

Das OLG München entschied teilweise zu Gunsten des Beklagten und änderte das Urteil ab.

Der Beklagte wurde zur Zahlung von 20.459,71 Euro aus dem Nachlass verurteilt, wobei der Erstattungsanspruch des Klägers

hinsichtlich der Wohngeldvorauszahlungen und eines Teils der Sonderumlage als begründet anerkannt wurde.

Die Forderung in Höhe von 30.995,00 Euro wurde jedoch nicht vollständig zugesprochen, da nicht alle Positionen der Klage ausreichend begründet waren.

OLG München 23 U 3246/16 – Ansprüche Miterbe als Nachlassgläubiger gegen Nachlass

Der Kläger konnte außerdem nicht beweisen, dass ihm die vom Vater beanspruchten Möbelstücke tatsächlich geschenkt wurden,

da er die Echtheit der dafür vorgelegten Urkunde nicht nachweisen konnte.

Der Anspruch auf Herausgabe der Möbel wurde daher abgewiesen.

Das OLG stellte fest, dass ein Miterbe vor der Teilung des Nachlasses als Nachlassgläubiger gegenüber den anderen Miterben Ansprüche geltend machen kann.

Zudem bestätigte es, dass der verstorbene Vater aufgrund eines Nießbrauchsvertrags für bestimmte Kosten, wie Wohngeld und eine Sonderumlage, verantwortlich war.

Die Kosten des Rechtsstreits wurden zwischen den Parteien geteilt, und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Eine Revision wurde nicht zugelassen.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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