OLG München 31 Wx 003/10

Juni 12, 2016

OLG München 31 Wx 003/10 Adoption und Geschäftsfähigkeit, persönliches Vertrauensverhältnis

Tenor

I. Die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1 und des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 10. Dezember 2009 werden zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe

OLG München 31 Wx 003/10

I.

Mit notarieller Urkunde vom 24.7.2008 beantragten die Beteiligten zu 1 und 2 die Annahme des Beteiligten zu 2 (geb. 1964) als Kind durch die Beteiligte zu 1 (geb. 1914).

Die Ehefrau des Anzunehmenden stimmte der Annahme zu.

Seine zwei minderjährigen Kinder (geb. 1994 und 1997) erklärten vor dem Notar, dass ihre Interessen nicht entgegenstehen würden und sie mit der Annahme einverstanden seien.

Die Annehmende war zweimal verheiratet und ist verwitwet.

Sie war in zweiter Ehe mit einem U.S.-Amerikaner verheiratet und hatte viele Jahre in den U.S.A. gelebt.

Ihr einziges Kind (aus erster Ehe) ist verstorben; zu ihrem Enkelkind hat sie keinen Kontakt.

Zur Begründung des Adoptionsantrags ist in der Notarurkunde ausgeführt, dass sich die Beteiligten seit ca. zwölf Jahren kennen würden.

Der Kontakt sei dadurch entstanden, dass der Anzunehmende im Anwesen der Annehmenden in W. (Bayern) seit 1996 ein Restaurant (Nudelladen) betreibe. Über das Pachtverhältnis hinaus habe sich bereits seit dieser Zeit anlässlich der regelmäßigen Aufenthalte der Annehmenden in W. ein persönliches Vertrauensverhältnis entwickelt.

Seit fünf Jahren sei die Annehmende dauerhaft in W. wohnhaft; seitdem habe ein dem leiblichen Eltern-Kind-Verhältnis vergleichbarer persönlicher täglicher Kontakt stattgefunden unter Einschluss der Familie des Anzunehmenden mit gegenseitigem Besuch insbesondere an Festen und Geburtstagen.

Die Mutter des Anzunehmenden habe seit 1997 eine Wohnung im Anwesen der Annehmenden gemietet. Die Annehmende werde seit Jahren täglich mit warmem Essen versorgt und darüber hinaus vom Anzunehmenden und dessen Familie unentgeltlich unterstützt, sei es durch Vorlesen aus der Zeitung, Erledigung von Besorgungen, Begleitung zu Arztterminen oder Fahrten zu Freunden.

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Zwischen den Beteiligten sei bereits eine ernsthafte, über die persönliche Hilfeleistung hinausgehende familiäre Beziehung entstanden, die sich sicher auch künftig nicht mehr ändern werde.

Infolge der Adoption würde sich die „transfersteuerliche Belastung“ bei etwaigen künftigen Zuwendungen der Annehmenden verringern; dies stelle jedoch nicht das bestimmende Motiv des gemeinsamen Antrags dar.

Die Anhörung der Beteiligten durch das Amtsgericht Würzburg musste zunächst zurückgestellt werden, da der Verfahrensbevollmächtigte der Annehmenden mit Schriftsatz vom 10.9.2008 mitteilte, dass sich die Annehmende derzeit in den U.S.A. aufhalte und beabsichtige, die deutsche Staatsangehörigkeit aufzugeben.

Mit Schriftsatz vom 4.3.2009 teilte der Verfahrensbevollmächtigte mit, dass sich die Annehmende in den U.S.A. ein Haus gekauft habe und noch mit Umzugsangelegenheiten ausgelastet sei.

Mit Beschluss vom 14.8.2008 hatte das Amtsgericht Würzburg die vorläufige Betreuung der Annehmenden angeordnet und für den Aufgabenkreis Vermögenssorge einen vorläufigen Betreuer bestellt sowie die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet.

Dieser Beschluss wurde im Dezember 2008 in der Beschwerdeinstanz mit der Begründung aufgehoben, dass die Anordnung der Betreuung zwar nach dem damals vorliegenden medizinischen Gutachten zu Recht erfolgt sei,

dieses Gutachten aber durch ein anderes Gutachten erschüttert sei und sich die Betroffene nach Auskunft ihres Verfahrensbevollmächtigten auf Dauer in den Vereinigten Staaten aufhalten wolle und dort die Anordnung einer Betreuung anstrebe.

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Entgegen diesen Ankündigungen reiste die Annehmende wieder in Deutschland ein und behielt die deutsche Staatsangehörigkeit.

Sie wurde sodann am 27.4.2009 und am 16.6.2009 durch das Amtsgericht Würzburg angehört.

Mit Beschluss vom 20.7.2009 lehnte das Amtsgericht die Adoption ab, da die Annahme nicht sittlich gerechtfertigt sei.

Das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses könne nicht festgestellt werden.

Bei den gerichtlichen Anhörungen sei der Eindruck entstanden, dass es ausschließlich um die künftige Erbfolge gehe.

Der vorbehaltlose Wille, den Beteiligten zu 2 als Sohn anzunehmen, sei nicht hinreichend erkennbar. Im Gegenteil scheine die Annehmende Sinn und Zweck einer Adoption und das Procedere eines Adoptionsverfahrens nicht zu begreifen.

So sei sie bei ihrer ersten Anhörung der Meinung gewesen, dass die Adoption bereits durchgeführt sei.

Sie habe geglaubt, dass es bei Gericht um die Vererbung ihres Vermögens gehe. Ihr sei unbekannt gewesen, dass sie in der Adoptionssache von einem Rechtsanwalt vertreten werde.

Nach ihrer Anhörung habe sie beim Zusammentreffen mit dem Anzunehmenden auf dem Gerichtsflur erklärt: „das hast du mir alles angetan, das ist unverschämt“.

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Es bestünden deshalb erhebliche Zweifel, dass zwischen den Beteiligten ein Mutter-Kind-Verhältnis entstanden sei.
Die Annehmende legte gegen den Beschluss Beschwerde ein. Ihr Verfahrensbevollmächtigter trug vor, die Annehmende sei seit dem 9.7.2009 wieder in W. gemeldet.

Nicht zuletzt wegen der erfahrenen Fürsorge durch den Anzunehmenden habe sie nunmehr die Absicht, ihren Lebensabend in W. zu verbringen und sei deshalb endgültig aus den U.S.A. zurückgekehrt.

Die Bemerkung der Annehmenden „das hast du mir alles angetan, das ist unverschämt“ sei nur im Kontext mit dem parallel laufenden Betreuungsverfahren zu deuten gewesen.

Die Annehmende habe die beiden Anhörungen als unnötig und belastend empfunden.

Motiv der Adoptionsabsicht sei das gegenseitige Einstehen füreinander.

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Das Landgericht hörte die Annehmende und den Anzunehmenden erneut an.

Ferner holte es ein Gutachten der Sachverständigen Dr. E., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein. In ihrem schriftlichen Gutachten vom 23.11.2009 kommt die Sachverständige, die bei der Anhörung vor dem Landgericht am 14.10.2009 zugegen war, zu dem Ergebnis, dass die Annehmende aufgrund Demenz im Übergangsbereich

zwischen einer leichten und mittelschweren Ausprägung am 14.10.2009 nicht in der Lage war, die Tragweite und Auswirkungen einer Adoption eigenverantwortlich zu erkennen und ihren Willen insofern frei zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Erkenntnissen zu handeln.

Mit Beschluss vom 10.12.2009 wies das Landgericht die Beschwerde zurück.

Hiergegen richten sich die weiteren Beschwerden der Annehmenden und des Anzunehmenden.

II.

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Die zulässigen Rechtsmittel haben in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Die Annahme scheitere aus zwei Gründen.

Zum einen sei die Annehmende nicht in der Lage, die Tragweite und Auswirkungen einer Adoption eigenverantwortlich zu erkennen und ihren Willen insofern frei zu bilden und nach den zutreffend gewonnenen Erkenntnissen zu handeln.

Es sei nicht ausreichend, dass die Einwilligungsfähigkeit möglicherweise im Zeitpunkt der Antragstellung vor dem Notar am 24.7.2008 vorgelegen habe; sie sei jedenfalls jetzt nicht mehr gegeben, wie die forensisch erfahrene Sachverständige überzeugend, schlüssig und in sich widerspruchsfrei ausgeführt habe.

Die Sachverständige habe eine Demenz vom Alzheimer-Typ und deren Progredienz im Zeitverlauf festgestellt. So sei bei den psychopathologischen Befunden vom 30.6.2009 (Begutachtung im Rahmen des Betreuungsverfahrens) und vom 14.10.2009 eine deutliche Diskrepanz zu beobachten gewesen.

Zwar sei die Probandin beide Male zur Person, Ort und Situation weitgehend orientiert gewesen, allerdings seien die vorhandenen Beeinträchtigungen im Kurzzeitgedächtnis am 14.10.2009 deutlich ausgeprägter gewesen.

Trotz ausführlicher und altersgerechter Erklärung sei es der Annehmenden nicht gelungen, zu verstehen, was eine Adoption für sie bedeute.

Über die Begutachtungen im Rahmen des Betreuungsverfahrens habe sie ebenfalls keine Erinnerung mehr gehabt, obwohl sie damals die Begutachtung als sehr belastend erlebt habe.

Dies sei als ein weiterer Hinweis zu werten, dass es im Rahmen der senilen Demenz zu einer Verschlechterung gekommen sei.

Die Annehmende sei nunmehr nicht mehr in der Lage zu verstehen, was eine Adoption bedeute.

Deutlich werde dies durch die Aussage der Probandin, dass der Anzunehmende ihr Haus haben solle und da müsse er ja ihr Sohn werden.

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Im weiteren Verlauf habe sie angegeben, es sei lächerlich, wenn sie in ihrem Alter noch ein Kind haben solle. Auch ihr dargebotene Handlungsalternativen habe sie nicht mehr richtig bewerten oder umsetzen können.

Sie habe sich vielmehr hilflos und in ihrer Meinung sehr abhängig vom Anzunehmenden gezeigt. Es liege eine störungsbedingte Beeinträchtigung der Willensbildung vor.

Die Freiheit zur Entscheidungsfindung sei ihr verloren gegangen.

Zum anderen sei die Kammer in Übereinstimmung mit dem Erstgericht nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Annahme sittlich gerechtfertigt sei.

Dazu müsse zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden eine dem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis entsprechende Beziehung bereits entstanden oder zu erwarten sein.

Bei der Erwachsenenadoption werde die von gegenseitigem unbedingtem Beistand getragene dauernde Verbundenheit zwischen Annehmendem und Anzunehmendem allgemein als prägendes Merkmal eines Eltern-Kind-Verhältnisses betrachtet.

Die nunmehr 95-jährige Annehmende halte sich erst wieder seit 2004 in Deutschland auf und sei auch im Zeitraum von September 2008 bis April 2009 in den U.S.A. gewesen und habe dort ein Haus gekauft.

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Weder eine örtliche noch eine persönliche Verwurzelung in W. sei bei ihrer Anhörung zu erkennen gewesen, mit Ausnahme des dortigen Mehrfamilienhauses, dessen Verwaltung ihr am Herzen liege.

Sie habe nahezu 50 Jahre in U.S.A. gelebt und unterhalte zu ihrem unmittelbaren leiblichen Abkömmling, den in Frankfurt lebenden Enkel, keinen Kontakt.

Die Annehmende habe sich im Anhörungstermin auch nicht festgelegt, ob sie in Deutschland verbleiben oder in die U.S.A. zurückkehren wolle.

Der Umstand, dass der Anzunehmende sie in diesem Fall lediglich telefonisch kontaktieren oder nur sporadisch besuchen könne, habe sie wenig beeindruckt.

Entscheidend für die Annehmende sei, wie sie ganz klar zum Ausdruck gebracht habe, dass sich jemand um ihr Anwesen in W. bemühe und es verwalte.

Als Alternative hierzu habe sie erwähnt, dieses Anwesen auch verkaufen zu können, wobei sie dann auch nicht mehr den Anzunehmenden, den sie als tüchtigen, höflichen Geschäftsmann eingeordnet habe, benötigen würde.

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Die Kammer sei der Überzeugung, dass der Anzunehmende der Annehmenden innerlich nicht sehr nahe stehe. An einer inneren Verbundenheit, welche die Voraussetzungen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu erfüllen geeignet sei, bestünden jedenfalls erhebliche Zweifel.

Es seien auch keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die Annehmende die ernsthafte Absicht habe, eine Beziehung zu dem Anzunehmenden zu schaffen, die der zwischen Eltern und Kindern gleiche.

Sie habe es vielmehr selbst als lächerlich bezeichnet, dass sie noch einmal eine solche nahe Beziehung wie eine Mutter zu einem erwachsenen Kind eingehen wolle.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).

a) Zutreffend sind die Vorinstanzen stillschweigend davon ausgegangen, dass sich die Adoption nach deutschem Recht richtet, da es insoweit auf die Staatsangehörigkeit der Annehmenden ankommt und diese die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EGBGB).

Die italienische Staatsangehörigkeit des Anzunehmenden würde im Rahmen der Zustimmungserfordernisse nach Art. 23 EGBGB eine Rolle spielen, auf die es jedoch, weil schon die Voraussetzungen der Adoption nach deutschem Recht nicht vorliegen, nicht weiter ankommt.

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b) Rechtlich zutreffend hat das Landgericht die Adoption schon an der von ihm rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellung scheitern lassen, dass die Annehmende zum Zeitpunkt ihrer erneuten gerichtlichen Anhörung am 14.10.2009 nicht mehr in der Lage war,

die Tragweite und Auswirkungen einer Adoption eigenverantwortlich zu erkennen und ihren Willen insofern frei zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Erkenntnissen zu handeln.

aa) Jede Adoption setzt die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit des Annehmenden voraus. Das war früher in § 1743 Abs. 4 BGB ausdrücklich geregelt.

Die Streichung dieser Vorschrift durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz von 1997 hat daran nichts geändert; vielmehr wurde § 1743 Abs. 4 BGB als überflüssig und gegenstandslos gestrichen

(vgl. Staudinger/Frank BGB Bearbeitung 2007 § 1743 Rn. 5;

MünchKomm BGB/Maurer 5. Aufl. § 1743 Rn. 3 Fn. 19).

Die Voraussetzung der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit des Annehmenden gilt auch bei der Adoption eines Volljährigen (vgl. auch – argumentum e contrario – § 1768 Abs. 2 BGB).

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bb) Das Erfordernis der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit des Annehmenden muss – wie alle übrigen Voraussetzungen der Adoption – auch noch im Zeitpunkt des gerichtlichen Adoptionsausspruchs vorliegen.

Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob sämtliche Voraussetzungen für den Erlass des Dekrets vorliegen, und zu diesen gehört die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit des Annehmenden

(vgl. Staudinger/Frank § 1768 Rn. 4, 7; § 1743 Rn. 5;

BGB/RGRK/Dickescheid 12. Aufl. § 1768 Rn. 3, § 1743 Rn. 5;

Soergel/Liermann BGB 12. Aufl. § 1743 Rn. 6, § 1752 Rn. 5;

nach MünchKomm BGB/Maurer § 1752 Rn. 2 soll die Adoption in diesen Fällen am fehlenden Kindeswohl scheitern).

Diese Rechtsauffassung greift die weitere Beschwerde ohne Erfolg an.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kann der Adoptionsantrag vor dem Erlass des Adoptionsdekrets jederzeit zurückgenommen werden.

Kann sich das Gericht nicht davon überzeugen, dass der formwirksam erklärte Wille im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch besteht, so darf es die Adoption nicht aussprechen.

Das ist aber auch dann der Fall, wenn der Annehmende seinen Willen nicht mehr frei bilden kann.

Die vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit, unter den in § 1753 Abs. 2 BGB normierten Voraussetzungen eine Adoption auch noch nach dem Tod des Annehmenden auszusprechen, ist kein durchgreifendes Gegenargument; denn in diesen Fällen scheidet eine Willensänderung per se aus.

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cc) Die Feststellung des Landgerichts, dass die Annehmende nicht mehr in der Lage war, die Tragweite und Auswirkungen einer Adoption eigenverantwortlich zu erkennen und ihren Willen insofern frei zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Erkenntnissen zu handeln,

ist auf der Grundlage der Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen rechtsfehlerfrei getroffen und für das Gericht der weiteren Beschwerde bindend.

Diese Feststellung wird von den Beschwerdeführern auch nicht substantiiert angegriffen.

Zu Recht hat das Landgericht daher die Voraussetzungen der Adoption verneint.
b) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist ferner die Verweigerung der Adoption durch das Landgericht aus dem weiteren Grund, weil es sich nicht davon überzeugen konnte, dass die Annahme sittlich gerechtfertigt ist.

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aa) Gemäß § 1767 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB kann ein Volljähriger als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist.

Das ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist

(§ 1767 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB).

Andernfalls muss bei objektiver Betrachtung bestehender Bindungen und ihrer Entwicklungsmöglichkeiten das Entstehen einer Eltern-Kind-Beziehung für die Zukunft zu erwarten sein

(vgl. BayObLG FamRZ 2005, 546 m.w.N.).

Für die sittliche Berechtigung der Adoption kommt es vorwiegend auf die Herstellung eines echten Eltern-Kind-Verhältnisses, eines sozialen Familienbandes an, das seinem ganzen Inhalt nach dem durch die natürliche Abstammung geschaffenen Band ähnelt,

das unter Erwachsenen wesentlich durch eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand geprägt ist. Andere, nicht familienbezogene, vor allem wirtschaftliche Motive dürfen nicht ausschlaggebender Hauptzweck der Adoption sein (BayObLG aaO).

Die Voraussetzungen für die Adoption eines Volljährigen müssen positiv festgestellt werden.

Wenn nach der Abwägung aller in Betracht kommender Umstände begründete Zweifel verbleiben, ob die beantragte Adoption sittlich gerechtfertigt ist, muss der Adoptionsantrag abgelehnt werden

(OLG München MDR 2009, 333;

OLG Köln FGPrax 2007, 121;

BayObLG FamRZ 1996, 183).

bb) Das Landgericht hat seine fehlende Überzeugung von der sittlichen Rechtfertigung der Adoption auf eine Reihe von Äußerungen und Verhaltensweisen der Annehmenden stützen können, die seine Würdigung nicht nur möglich erscheinen lassen, sondern nahelegen.

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Ungewöhnlich ist schon, dass die Annehmende schon kurz nach dem Adoptionsantrag, in dem eine einem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechende Verbundenheit und der Wille zu gegenseitigem Beistand behauptet wird, den zu Adoptierenden mit seiner Familie verlässt,

um sich nach damaliger Absicht auf Dauer in den U.S.A. niederzulassen.

In den gerichtlichen Anhörungen nach ihrer Rückkehr hat sie sich nicht festlegen wollen, ob sie nunmehr auf Dauer in Deutschland bleibt. In diesen Anhörungen hat sie ferner deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Anzunehmende das Haus in W. bekommen solle, nicht aber ihr Vermögen in den U.S.A., das wolle sie anderen Personen vermachen.

Der Rückschluss, dass es ihr in erster Linie um die Regelung der Vermögensnachfolge gegangen ist, liegt nicht fern.

Die im Verfahren gefallene Bemerkung der Annehmenden, es sei lächerlich, dass sie noch einmal eine solche nahe Beziehung wie eine Mutter zu einem erwachsenen Kind eingehen wolle, spricht für sich.

Wenn die weitere Beschwerde das alles mit der Stresssituation vor Gericht erklären will, so setzt sie ihre eigene Würdigung an die Stelle der Würdigung des Landgerichts; damit kann sie im Verfahren der Rechtsbeschwerde nicht durchdringen.

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Im Übrigen lässt sich die zunächst auf Dauer angelegte Ausreise in die U.S.A. nach der Beurkundung der Adoptionserklärungen nicht mit einer „Situation vor Gericht“ erklären.

Die Würdigung des Landgerichts, es habe nicht zu der Überzeugung gelangen können, dass die Annahme sittlich gerechtfertigt ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Einen Verstoß gegen das Grundgesetz, wie behauptet, kann der Senat nicht erkennen.

cc) Die in diesem Zusammenhang erhobenen Aufklärungsrügen greifen nicht durch.

Die Anhörung des Urkundsnotars war entbehrlich; auf die volle Geschäftsfähigkeit der Annehmenden zum Zeitpunkt der Beurkundung der Adoptionserklärungen kommt es nicht an, wenn die volle Geschäftsfähigkeit später weggefallen ist.

Die Anhörung weiterer Zeugen wie etwa der Familie des Anzunehmenden oder der Apothekerin war nicht beantragt und musste sich dem Landgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nicht aufdrängen.

Es ist nicht ersichtlich, welches weiterführende Ergebnis hiervon zu erwarten gewesen wäre, wenn bereits die eigenen Äußerungen und Verhaltensweisen der Annehmenden die Ernsthaftigkeit und Glaubwürdigkeit ihrer vor dem Notar abgegebenen Erklärung nachhaltig erschüttern.

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3. Die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich aus dem Gesetz (§ 2 Nr. 1 KostO).

Das gilt auch für die landgerichtliche Beschwerdeinstanz; für eine Anwendung des § 97 ZPO, wie vom Landgericht vorgenommen, ist kein Raum (§ 13a Abs. 3 FGG verweist nicht auf § 97 ZPO).

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 131 Abs. 2 KostO a.F. i.V.m. § 30 Abs. 2 und 3 KostO.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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