OLG München 31 Wx 229/16

August 15, 2017
OLG München 31 Wx 229/16
Beschluss v. 13.07.2017
Anforderungen an Begründung einer Nichtabhilfeentscheidung

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Das Nachlassgericht hatte in einem Erbscheinsverfahren die Erbquoten der Erben anhand der Werte der ihnen zugewandten Vermögensgruppen berechnet.

Die Beschwerdeführerin rügte, dass das Nachlassgericht ihre Einwände gegen die Berechnung nicht berücksichtigt habe.

Entscheidung des OLG München:

Das OLG München hob die Nichtabhilfeentscheidung des Nachlassgerichts auf und verwies die Sache zurück.

Das Nachlassgericht hat sich nicht ausreichend mit dem Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt.

Begründung:

OLG München 31 Wx 229/16

  • Anforderungen an die Begründung: Die Anforderungen an die Begründung einer Nichtabhilfeentscheidung hängen vom Einzelfall ab. Bei neuem wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers muss sich die Nichtabhilfeentscheidung damit auseinandersetzen.

  • Keine Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen: Das Nachlassgericht hat sich nicht mit dem Einwand der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, dass eine Erbengemeinschaft nur bezüglich des restlichen Geldvermögens besteht.

  • Testamentsauslegung: Das Nachlassgericht hat das Testament nicht ausreichend ausgelegt. Es hat nicht geprüft, ob die Erblasserin mit der Zuwendung der Vermögensgruppen tatsächlich Erbeinsetzungen vornehmen wollte.

  • Berechnung der Erbquoten: Die Berechnung der Erbquoten ist nicht nachvollziehbar. Das Nachlassgericht hat die Berechnungsgrundlagen nicht dargelegt.

Ausführliche Darstellung der Begründung:

OLG München 31 Wx 229/16

Das OLG München hat die Anforderungen an die Begründung einer Nichtabhilfeentscheidung dargelegt.

Es hat klargestellt, dass sich das Nachlassgericht mit dem wesentlichen Beschwerdevorbringen auseinandersetzen muss.

Das Gericht hat die Testamentsauslegung durch das Nachlassgericht beanstandet.

Das Nachlassgericht hat nicht geprüft, ob die Erblasserin mit der Zuwendung der Vermögensgruppen tatsächlich Erbeinsetzungen vornehmen wollte.

Es hat insbesondere nicht berücksichtigt, dass der Wert des Waldes und der Geldbetrag nur einen geringen Bruchteil des Gesamtnachlasswertes darstellen.

Das OLG München hat die Berechnung der Erbquoten durch das Nachlassgericht beanstandet.

Die Berechnung ist nicht nachvollziehbar, da das Nachlassgericht die Berechnungsgrundlagen nicht dargelegt hat.

OLG München 31 Wx 229/16

Die Entscheidung des OLG München ist für die Praxis relevant, da sie die Anforderungen an die Begründung einer Nichtabhilfeentscheidung und an die Testamentsauslegung klarlegt.

Fazit:

Das OLG München hat in seiner Entscheidung die Rechte der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör gestärkt und die Bedeutung der Testamentsauslegung im Erbrecht hervorgehoben.

Die Entscheidung ist für die Praxis relevant, da sie die Anforderungen an die Begründung einer Nichtabhilfeentscheidung und an die Testamentsauslegung klarlegt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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