Ein Erblasser und seine vorverstorbene Ehefrau hatten ein notarielles gemeinschaftliches Testament errichtet.
Darin setzten sie sich gegenseitig als Erben ein und bestimmten ihre gemeinsamen Kinder für den Fall der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten als Nacherben.
Zudem enthielt das Testament eine Pflichtteilsklausel, wonach Kinder, die ihren Pflichtteil geltend machen, auch nach dem Tod des Längstlebenden nur ihren Pflichtteil erhalten sollten.
Nach dem Tod seiner Ehefrau errichtete der Erblasser ein neues Testament, in dem er seine Lebensgefährtin als Alleinerbin einsetzte.
Die Kinder des Erblassers machten geltend, dass im gemeinschaftlichen Testament eine Schlusserbeneinsetzung zugunsten ihrer selbst enthalten sei.
Entscheidung des OLG München:
Das OLG München wies die Beschwerde der Lebensgefährtin zurück und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts,
dass die Erbfolge nach dem gemeinschaftlichen Testament zu erfolgen hat.
Begründung:
Fazit:
Das OLG München entschied, dass das notarielle gemeinschaftliche Testament eine wechselbezügliche Schlusserbeneinsetzung zugunsten der Kinder enthielt.
Der Widerruf des Testaments durch den Erblasser war daher unwirksam.
Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der Testamentsauslegung, insbesondere bei Kombination von Pflichtteils- und Wiederverheiratungsklauseln.
Zusätzliche Hinweise:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.