OLG München 31 Wx 35/06
Auslegung eines Erbvertrages von kinderlosen Ehegatten:
Ermittlung des hypothetischen Willens der Erblassers hinsichtlich der Ersatzberufung der Kinder eines nach Testamentserrichtung weggefallenen Verwandten
Sachverhalt:
Ein kinderloses Ehepaar hatte in einem Erbvertrag vereinbart, dass nach dem Tod des längerlebenden Ehegatten der Nachlass zu gleichen Teilen an eine Verwandte des Ehemanns und einen Verwandten der Ehefrau fallen sollte.
Der Verwandte der Ehefrau verstarb jedoch vor der Ehefrau.
Nach dem Tod der Ehefrau beantragte die Verwandte des Ehemanns einen Erbschein als Alleinerbin.
Die Kinder des vorverstorbenen Verwandten der Ehefrau machten geltend, dass sie als Ersatzerben eingesetzt seien und einen Anspruch auf den Erbteil ihres Vaters hätten.
Rechtliche Würdigung:
Das Oberlandesgericht (OLG) München musste entscheiden, ob die Kinder des vorverstorbenen Verwandten als Ersatzerben anzusehen waren und ob der Erbvertrag entsprechend auszulegen war.
Entscheidung:
Das OLG München hob die Beschlüsse des Landgerichts und des Amtsgerichts auf und entschied, dass die Kinder des vorverstorbenen Verwandten neben der Verwandten des Ehemanns Miterben sind.
Begründung:
Auslegung des Erbvertrags: Der Erbvertrag war auslegungsbedürftig, da er keine ausdrückliche Regelung für den Fall des Vorversterbens eines Erben enthielt.
Ermittlung des Erblasserwillens: Bei der Auslegung war zu ermitteln, was die Ehegatten gewollt hätten, wenn sie das Vorversterben des Verwandten bedacht hätten.
Ersatzerben: Es war zu prüfen, ob in der Einsetzung des Verwandten zugleich der Wille zu sehen war, seine Abkömmlinge zu Ersatzerben zu berufen.
Andeutung im Testament: Die erforderliche Andeutung im Testament konnte in der Tatsache der Berufung des Verwandten zum Erben und der Bezeichnung seiner Verwandtschaftsbeziehung gesehen werden.
Ergänzende Auslegung: Die ergänzende Auslegung des Erbvertrags ergab, dass die Ehegatten die Kinder des Verwandten als Ersatzerben gewollt hätten.
Kein Wille zur Alleinerbschaft: Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ehegatten die Alleinerbschaft der Verwandten des Ehemanns gewollt hätten.
Keine Änderung des Erbvertrags: Die Tatsache, dass die Ehefrau den Erbvertrag nach dem Tod ihres Neffen nicht geändert hatte, sprach nicht gegen die Annahme einer Ersatzerbschaft.
Fazit:
Der Beschluss verdeutlicht die Bedeutung der Auslegung von Testamenten und Erbverträgen.
Auch wenn keine ausdrückliche Ersatzerbenbestimmung getroffen wurde, kann sich aus den Umständen und dem mutmaßlichen Willen des Erblassers ergeben, dass die Abkömmlinge eines vorverstorbenen Erben als Ersatzerben eingesetzt sind.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.