OLG München 31 Wx 53/10

September 6, 2017

OLG München 31 Wx 53/10 Internationales Privatrecht: Erbanteil der koreanischen Ehefrau eines deutschen Erblassers

Tenor OLG München 31 Wx 53/10 

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Ingolstadt vom 16. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1 und 2 haben der Beteiligten zu 4 samtverbindlich die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe OLG München 31 Wx 53/10 

I.

Der am 29.5.2009 verstorbene Erblasser war deutscher Staatsangehöriger und zuletzt in I. wohnhaft.

Er war zum Zeitpunkt seines Todes mit der Beteiligten zu 4, die südkoreanische Staatsangehörige ist, in zweiter Ehe verheiratet.

Die Ehe wurde am 26.10.1999 vor dem Standesamt in M.-G., S., Republik K. geschlossen. Zum Zeitpunkt der Eheschließung hatten der Erblasser und die Beteiligte zu 4 ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in S..

OLG München 31 Wx 53/10

Aus dieser Ehe ging der 2001 geborene Beteiligte zu 3 hervor.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Töchter des Erblassers aus erster Ehe.

Der Erblasser hinterließ keine letztwillige Verfügung.

Zwischen den Beteiligten herrscht Einigkeit, dass sich die Erbfolge nach deutschem Recht bestimmt.

Umstritten ist jedoch die Frage, welches Recht für den gesetzlichen Güterstand der Ehegatten anzuwenden ist.

Die Beteiligten zu 1 und 2 vertreten die Auffassung, dass sich der gesetzliche Güterstand der Eheleute nach koreanischem Recht bestimmt, wonach Gütertrennung gilt. Danach habe die Beteiligte zu 4 neben den Abkömmlingen des Erblassers eine Erbquote von ¼. Die Beteiligte zu 4 hält demgegenüber das neue koreanische IPR für anwendbar, dessen wandelbares Güterrechtsstatut auf den letzten gemeinsamen Aufenthalt in Deutschland zurückverweise, weshalb die deutschen Vorschriften über die Zugewinngemeinschaft Anwendung fänden. Die Erbquote der Beteiligten zu 4 erhöhe sich um ¼ auf ½.

Das Nachlassgericht kündigte den Erlass eines Erbscheins an, der für die Beteiligte zu 4 eine Erbquote zu ½ ausweist. Maßgebend sei das zum Zeitpunkt der Eheschließung geltende IPR der Republik Korea, das auf deutsches Recht zurückverweise. Im Übrigen führe auch das ab 1.7.2001 geltende koreanische IPR zu dem gleichen Ergebnis. Die von den Beteiligten zu 1 und 2 eingelegte Beschwerde wies das Landgericht zurück. Gegen die Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2.

II.

Die zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet.

  1. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Nach dem internationalen Privatrecht der Republik Korea, welches im Zeitpunkt der Eheschließung am 26.10.1999 gegolten habe, sei sowohl für das allgemeine Ehewirkungs- als auch für das Güterrechtsstatut das Heimatrecht des Ehemannes maßgebend (Art. 17 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über das Privatrecht mit Außenberührung vom 15.1.1962).

OLG München 31 Wx 53/10

Das damals geltende koreanische IPR verweise damit auf das deutsche Recht zurück; nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB sei diese Rückverweisung nicht als Gesamt-, sondern als Sachnormverweisung zu behandeln. Das habe zur Folge, dass das deutsche Ehegüterrecht und damit § 1371 BGB anzuwenden sei. Dies widerspreche auch nicht dem Grundsatz der Unwandelbarkeit des Güterstatuts, da dieser auch nach dem Gesetz über das Privatrecht mit Außenberührung vom 15.1.1962 gelte.

Nach dem Internationalen Privatrecht der Republik Korea, welches seit dem 1.7.2001 gelte, unterfielen sowohl das allgemeine Ehewirkungs- als auch das Güterrechtsstatut dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören, sonst dem Recht des Ortes, an dem beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und hilfsweise dem Ort, mit dem die Ehegatten am engsten verbunden seien (Art. 37, 38 Abs. 1 des Gesetzes über das Internationale Privatrecht vom 1.4.2001).

Anders als im deutschen Ehegüterrecht gelte nicht der Grundsatz der Unwandelbarkeit, sondern das Güterrechtsstatut sei ebenso wie das allgemeine Ehewirkungsstatut wandelbar. Nach dem nunmehr geltenden koreanischen Kollisionsrecht hätte deshalb der Umstand, dass der Erblasser und seine Ehegattin seit Januar 2009 ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen haben, zur Folge, dass hinsichtlich des Güterrechtsstatuts auf das deutsche Recht zurückverwiesen werde und nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB § 1371 BGB zur Anwendung komme.

Welche Rechtsnormen des Internationalen Privatrechts der Republik Korea aufgrund der Verweisung nach Art. 14 und 15 EGBGB Geltung hätten, hänge von dem intertemporalen Recht der Republik Korea ab. Insoweit sei auf die Übergangsvorschriften des Gesetzes über das Internationale Privatrecht vom 1.4.2001 abzustellen.

Demnach seien auf Sachverhalte vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter das Gesetz über das Privatrecht mit Außenberührung vom 15.1.1962 anzuwenden; auf Rechtsverhältnisse, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über das Internationale Privatrecht entstanden seien und fortbestünden, fänden die Bestimmungen dieses Gesetz nur auf die nach dem Inkrafttreten entstandenen Teile des Rechtsverhältnisses Anwendung.

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Ob das Rechtsverhältnis „Güterstand“ nur als einheitliches Gebilde anzusehen sei, wie es das Amtsgericht ausführe, möge im Hinblick auf die nach dem neuen IPR der Republik Korea geschaffene Wandelbarkeit zweifelhaft sein; jedenfalls führe auch die Anwendung des Gesetzes über das Internationale Privatrecht vom 1.4.2001 zur Anwendung des deutschen Ehegüterrechts.

Auch die ausnahmslose Anwendung des Grundsatzes der Unwandelbarkeit des Güterrechtsstatuts würde entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen nicht zur Anwendung des koreanischen Güterrechts führen; denn dieser Grundsatz hätte zur Folge, dass die im Zeitpunkt der Eheschließung erfolgte und nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB zu respektierende Rückverweisung auf das deutsche Recht in jedem Fall fortgelten würde. Nach alledem komme § 1371 Abs. 1 BGB zur Anwendung mit der Folge, dass sich der Erbteil der Beteiligten zu 4 um ¼ auf ½ erhöhe.

Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 FGG, § 546 ZPO). Zutreffend ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der gesetzliche Güterstand der Ehegatten nach deutschem Recht bestimmt. Es finden daher die Vorschriften der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff BGB) und damit auch § 1371 BGB Anwendung. Dies hat zur Folge, dass sich der Erbteil der Beteiligten zu 4 um ¼ auf ½ erhöht (§ 1931 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 i.V.m. § 1371 BGB).

a) Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass für den gesamten Nachlass des deutschen Erblassers deutsches Erbrecht anzuwenden ist ( 25 Abs. 1 EGBGB).

b) Für die Bestimmung des Güterstandes ist gemäß 15 Abs. 1 EGBGB das Recht zugrunde zu legen, das bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. Da beide Ehegatten verschiedenen Staaten angehört haben, ist nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB auf das Recht des Staates abzustellen, in dem die Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Dies war im Jahre 1999 die Republik Korea.

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c) Die Verweisung auf das Recht der Republik Korea ist eine Gesamtverweisung unter Einschluss des dortigen Kollisionsrechts ( 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Zum Zeitpunkt der Eheschließung galt ein anderes koreanisches IPR als heute. Welches dieser Kollisionsrechte hier anzuwenden ist, kann im Ergebnis offen bleiben. Denn die Anwendung führt, wie das Landgericht richtig gesehen hat, in beiden Fällen zur Rückverweisung auf deutsches Recht und deshalb zur Anwendung deutschen Ehegüterrechts.

aa) Nach Art. 17 Abs. 1 des im Jahre 1999 geltenden koreanischen Rechts (Gesetz Nr. 966 vom 15.1.1962) war für das eheliche Güterrecht das Heimatrecht des Ehemannes zur Zeit der Eheschließung maßgebend (der von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang zitierte § 38 betrifft nicht das alte Recht, sondern das neue Gesetz Nr. 6465 vom 7.4.2001). Da der Erblasser deutscher Staatsangehöriger war, fand eine Rückverweisung auf deutsches Recht statt, die nach 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB vom deutschen Recht angenommen wird. Demgemäß galt bei Zugrundelegung des Art. 17 Abs. 1 (Gesetz Nr. 966 vom 15.1.1962), der das Ehegüterstatut unwandelbar im Zeitpunkt der Eheschließung anknüpfte (vgl. Pissler RabelZ<2006> 279/316), das deutsche Güterrecht.

bb) Mit Wirkung zum 1.7.2001 fand jedoch eine Änderung des koreanischen IPR (Gesetz Nr. 6465 vom 7.4.2001) statt. Das neue Gesetz bestimmt in § 37 Nr. 2 i.V.m. § 38 Abs. 1, dass bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit der Ehegatten für den Güterstand das Recht des Ortes maßgebend ist, an dem die beiden Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Nach neuer Rechtslage ist daher das Güterrechtsstatut wandelbar (Pissler a.a.O.).

cc) Ob das maßgebende Recht mit seinem Inhalt zur Zeit der Anknüpfung berufen wird oder mit seinem Inhalt, den es im Zeitpunkt der Entscheidung hat, überlässt das deutsche IPR grundsätzlich dem intertemporalen Recht der berufenen Rechtsordnung (vgl. OLG Hamm v. 8.10.2009, FamRZ 2010, 97; MüKoBGB/Siehr 5. Auflage Art. 15 EGBGB Rn. 62 und 63; Staudinger/Mankowski BGB <2004> Art. 15 EGBGB Rn. 56).

Nach Absatz 2 der ergänzenden Bestimmungen des Gesetzes Nr. 6465 ist auf Sachverhalte dieses Gesetzes das bisherige „Gesetz über das Privatrecht mit Außenberührung“ (= Gesetz Nr. 966 vom 15.1.1962) anzuwenden (Satz 1). Auf Rechtsverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind und fortbestehen, finden hingegen die Bestimmungen dieses Gesetzes nur auf die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandenen Teile des Rechtsverhältnisses Anwendung (Satz 2).

Die Frage, ob der vorliegende Sachverhalt, wie vom Nachlassgericht vertreten, von Satz 1 oder – was näherliegend erscheint – von Satz 2 erfasst wird, muss nicht abschließend entschieden werden, da in beiden Fällen auf deutsches Recht zurückverwiesen wird und deshalb § 1371 BGB Anwendung findet:

(1) Sollte der vorliegende Sachverhalt von Satz 1 erfasst werden, so wäre das Güterrechtsstatut weiterhin gemäß Art. 17 Abs. 1 (Gesetz Nr. 966 vom 15.1.1962) zu bestimmen und es fände deutsches Recht und damit auch § 1371 BGB Anwendung (vgl. oben).

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Soweit die überkommene Anknüpfung an das Heimatrecht des Ehemannes unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 GG Bedenken begegnen könnte, bedarf das hier keiner Vertiefung; denn die Anknüpfung wirkt sich im vorliegenden Fall jedenfalls nicht zum Nachteil der Ehefrau aus.

(2) Sollte hingegen Satz 2 greifen, so würde nach § 38 Abs. 1 i.V.m § 37 Nr. 2 (Gesetz Nr. 6465 v. 7.4.2001) deutsches Güterrecht gelten, da die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten.

Damit verweist das koreanische IPR auf deutsches Recht zurück. Dieser Renvoi wird gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB angenommen, so dass ebenfalls deutsches Recht und damit auch § 1371 BGB Anwendung findet.

Ein Verstoß gegen das nach Art. 15 Abs. 1 EGBGB geltende Prinzip der Unwandelbarkeit liegt darin entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde nicht.

Denn dieses Prinzip kann im Falle einer Rückverweisung durchbrochen werden, wenn das verweisende fremde Kollisionsrecht seinerseits Wandelbarkeit vorsieht (vgl. auch insoweit die schon zitierte Entscheidung des OLG Hamm v. 8.10.2009, FamRZ 2010, 975; Bamberger/Roth/Mörsdorf-Schulte BGB 3. Auflage Art. 15 EGBGB Rn. 82; Staudinger/Mankowski a.a.O. Art. 15 EGBGB Rn. 51; MüKoBGB/Siehr 5. Auflage Art. 15 EGBGB Rn. 125).

Die Unwandelbarkeit ist kein selbstständiger Grundsatz, der neben der Verweisung auf das ausländische Recht steht.

Er gilt vielmehr unter dem Vorbehalt, dass dieses ausländische Recht, wenn es das Güterstatut ist, ebenfalls der Unwandelbarkeit folgt (Staudinger/Mankowski a.a.O. Rn. 51).

Die weitere Beschwerde hat nach alldem keinen Erfolg.

Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG. Den Geschäftswert setzt der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht auf 50.000 € fest.

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