OLG München 34 Wx 154/22 – Verfügungsbeschränkung im Grundbuch

November 23, 2022

OLG München 34 Wx 154/22 – Verfügungsbeschränkung im Grundbuch

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht München (OLG) befasste sich im Beschluss vom 8. August 2022 (Az. 34 Wx 154/22) mit der Frage,

ob eine Verfügungsbeschränkung im Grundbuch aufgrund einer aufschiebend bedingten Erbteilsübertragung eingetragen werden kann.

Ausgangspunkt des Verfahrens war der Antrag der Beteiligten, eine solche Verfügungsbeschränkung einzutragen, nachdem zwei Erben ihre Erbanteile an einen dritten Erben abgetreten hatten.

Im Grundbuch war zunächst der Erblasser X. S. als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen, das nach dessen Tod gemäß Erbschein auf die drei Erben zu je einem Drittel überging.

Am 27. Januar 2022 verkauften zwei der Erben ihre Anteile an den dritten Erben.

Der Kaufvertrag beinhaltete eine auflösende Bedingung, wonach die Erbteilübertragung rückgängig gemacht werden sollte, falls der Käufer in Zahlungsverzug gerät.

Die Beteiligten beantragten im Anschluss, den Käufer als Alleineigentümer des Grundstücks sowie die auflösende Bedingung als Verfügungsbeschränkung zugunsten der Verkäufer in das Grundbuch einzutragen.

Das Grundbuchamt wies diesen Antrag jedoch am 30. März 2022 zurück.

OLG München 34 Wx 154/22 – Verfügungsbeschränkung im Grundbuch

Die zentrale Begründung des Grundbuchamts lautete, dass mit der vollständigen Übertragung aller Erbteile auf eine Person die Erbengemeinschaft endgültig erloschen sei.

Selbst im Fall des Eintritts der auflösenden Bedingung könne die Erbengemeinschaft nicht neu entstehen.

Daher bestehe keine rechtliche Grundlage, um eine Verfügungsbeschränkung an den ehemaligen Erbteilen oder dem Grundstück selbst einzutragen.

Der Eintritt der Bedingung würde lediglich schuldrechtliche Ansprüche der Verkäufer gegen den Käufer auslösen, nicht aber den ursprünglichen Zustand wiederherstellen.

Gegen diese Entscheidung legten die Beteiligten Beschwerde ein.

Sie argumentierten, dass die Erbteilsübertragung aufgrund der auflösenden Bedingung schwebend wirksam sei und mit Bedingungseintritt wieder unwirksam werde.

Somit entstehe keine irreversible Situation, und die Eintragung der Verfügungsbeschränkung sei gerechtfertigt.

Zudem verwiesen sie auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vor- und Nacherbschaft, die in vergleichbaren Fällen eine Eintragung einer Verfügungsbeschränkung ermöglicht.

OLG München 34 Wx 154/22 – Verfügungsbeschränkung im Grundbuch

Das OLG München wies die Beschwerde jedoch zurück.

Es stellte fest, dass mit der Übertragung aller Erbteile auf eine Person die Erbengemeinschaft endgültig erloschen sei.

Weder an den abgetretenen Erbteilen noch am Grundstück selbst könne eine Verfügungsbeschränkung eingetragen werden, da die Erbengemeinschaft rechtlich nicht wiederhergestellt werden könne.

Auch die Vergleichbarkeit mit der Vor- und Nacherbschaft, auf die sich die Beteiligten berufen hatten, wurde vom Gericht verneint, da es sich um unterschiedliche rechtliche Situationen handelt.

Somit bestätigte das OLG München die Entscheidung des Grundbuchamts, und die Eintragung der Verfügungsbeschränkung wurde abgelehnt.

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg, und die Geschäftswerte des Verfahrens wurden auf 40.800 Euro festgesetzt.

Eine weitere Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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