OLG München 34 Wx 154/22 – Verfügungsbeschränkung im Grundbuch
Das Oberlandesgericht München (OLG) befasste sich im Beschluss vom 8. August 2022 (Az. 34 Wx 154/22) mit der Frage,
ob eine Verfügungsbeschränkung im Grundbuch aufgrund einer aufschiebend bedingten Erbteilsübertragung eingetragen werden kann.
Ausgangspunkt des Verfahrens war der Antrag der Beteiligten, eine solche Verfügungsbeschränkung einzutragen, nachdem zwei Erben ihre Erbanteile an einen dritten Erben abgetreten hatten.
Im Grundbuch war zunächst der Erblasser X. S. als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen, das nach dessen Tod gemäß Erbschein auf die drei Erben zu je einem Drittel überging.
Am 27. Januar 2022 verkauften zwei der Erben ihre Anteile an den dritten Erben.
Der Kaufvertrag beinhaltete eine auflösende Bedingung, wonach die Erbteilübertragung rückgängig gemacht werden sollte, falls der Käufer in Zahlungsverzug gerät.
Die Beteiligten beantragten im Anschluss, den Käufer als Alleineigentümer des Grundstücks sowie die auflösende Bedingung als Verfügungsbeschränkung zugunsten der Verkäufer in das Grundbuch einzutragen.
Das Grundbuchamt wies diesen Antrag jedoch am 30. März 2022 zurück.
Die zentrale Begründung des Grundbuchamts lautete, dass mit der vollständigen Übertragung aller Erbteile auf eine Person die Erbengemeinschaft endgültig erloschen sei.
Selbst im Fall des Eintritts der auflösenden Bedingung könne die Erbengemeinschaft nicht neu entstehen.
Daher bestehe keine rechtliche Grundlage, um eine Verfügungsbeschränkung an den ehemaligen Erbteilen oder dem Grundstück selbst einzutragen.
Der Eintritt der Bedingung würde lediglich schuldrechtliche Ansprüche der Verkäufer gegen den Käufer auslösen, nicht aber den ursprünglichen Zustand wiederherstellen.
Gegen diese Entscheidung legten die Beteiligten Beschwerde ein.
Sie argumentierten, dass die Erbteilsübertragung aufgrund der auflösenden Bedingung schwebend wirksam sei und mit Bedingungseintritt wieder unwirksam werde.
Somit entstehe keine irreversible Situation, und die Eintragung der Verfügungsbeschränkung sei gerechtfertigt.
Zudem verwiesen sie auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vor- und Nacherbschaft, die in vergleichbaren Fällen eine Eintragung einer Verfügungsbeschränkung ermöglicht.
Das OLG München wies die Beschwerde jedoch zurück.
Es stellte fest, dass mit der Übertragung aller Erbteile auf eine Person die Erbengemeinschaft endgültig erloschen sei.
Weder an den abgetretenen Erbteilen noch am Grundstück selbst könne eine Verfügungsbeschränkung eingetragen werden, da die Erbengemeinschaft rechtlich nicht wiederhergestellt werden könne.
Auch die Vergleichbarkeit mit der Vor- und Nacherbschaft, auf die sich die Beteiligten berufen hatten, wurde vom Gericht verneint, da es sich um unterschiedliche rechtliche Situationen handelt.
Somit bestätigte das OLG München die Entscheidung des Grundbuchamts, und die Eintragung der Verfügungsbeschränkung wurde abgelehnt.
Die Beschwerde hatte keinen Erfolg, und die Geschäftswerte des Verfahrens wurden auf 40.800 Euro festgesetzt.
Eine weitere Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
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