OLG München, 34 Wx 247/15

Juli 21, 2017

OLG München 34 Wx 247/15, Beschluss v. 26.08.2015, Verspätete Anmeldung einer Nachlassforderung im Aufgebotsverfahren, Ausschluss eines Nachlassgläubigers,

I.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 3 gegen den Ausschließungsbeschluss des Amtsgerichts Weilheim i.OB vom 7. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

II.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.681 €.

Gründe:

OLG München 34 Wx 247/15

I. Auf Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 als Erben des Herrn H. L. erließ das Amtsgericht am 17.11.2014 das Aufgebot und forderte die Nachlassgläubiger auf, ihre Forderungen gegen den Nachlass bis zum 17.3.2015 vor dem Amtsgericht anzumelden.

Der Beschluss wurde den Antragstellern und den beiden bezeichneten Nachlassgläubigern, zu denen die Beteiligte zu 3, eine Landesbausparkasse, gehörte, zugestellt, und zwar dieser am 20.11.2014. Während der Aufgebotsfrist meldete eine der Gläubigerinnen ihre Forderungen gegen den Nachlass an, die Beteiligte zu 3 hingegen nicht.

Am 7.5.2015 erging Ausschließungsbeschluss (§ 1973 BGB) mit einem Vorbehalt zugunsten der anmeldenden Gläubigerin. Der angebrachte Übergabevermerk (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG) trägt das Datum vom selben Tag.

OLG München 34 Wx 247/15

Die Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung wurde an der Gerichtstafel am 8.5.2015 ausgehängt und am 8.6.2015 wieder abgenommen.

Auf den der Beteiligten zu 3 am 9.5.2015 zugestellten Beschluss gelangte am 5.6.2015 eine Mitteilung der Beteiligten zu 3 in den gerichtlichen Einlauf, dass das Schriftstück ohne Angabe der Bausparvertragsnummer nicht zugeordnet werden könne.

Nach deren Übermittlung am 15.6.2015 hat die Beteiligte zu 3 mit Schreiben vom 18.6.2015 Beschwerde eingelegt und darum gebeten, sie als Nachlassgläubigerin aufzunehmen. Sie habe ihre Forderung tatsächlich mit Brief vom 8.1.2015 angemeldet; verwiesen wird dazu auf eine dem Schreiben beigefügte unbeglaubigte Kopie mit Forderungsaufstellung und Kontoauszügen.

Mit Beschluss vom 29.7.2015 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen.

Ein Schreiben des Amtsgerichts vom 29.6.2015 mit der Aufforderung, einen Nachweis über die rechtzeitige Anmeldung („Einschreiben etc.“) vorzulegen, hat die Beteiligte zu 3 im Beschwerdeverfahren dahingehend beantwortet, dass ein Nachweis über die Übersendung der Anmeldung nicht erbracht werden könne.

OLG München 34 Wx 247/15

Ihr sei jedoch vom Vertreter der zuständigen Rechtspflegerin telefonisch am 13.7.2015 die Auskunft gegeben worden, dass „mehrere“ Poststücke beim Amtsgericht nicht angekommen seien „und wir nicht die einzigen wären“.

II. Das Rechtsmittel ist erfolglos.

1. Gegen den im Aufgebotsverfahren von Nachlassgläubigern (§ 1970 BGB, §§ 454 ff. FamFG) ergangenen Ausschließungsbeschluss vom 7.5.2015 ist die befristete Beschwerde nach § 58 FamFG unabhängig vom Erreichen des Beschwerdewerts nach § 61 Abs. 1 FamFG statthaft (§ 439 Abs. 3 FamFG).

Beschwerdeberechtigt (vgl. § 59 Abs. 1 FamFG; Zöller/Feskorn ZPO 30. Aufl. § 59 FamFG Rn. 11) ist ein Gläubiger, dessen Forderungen wegen nicht wirksamer Anmeldung ausgeschlossen, d. h. im gegebenen Fall nicht vorbehalten wurden (vgl. § 440 FamFG; OLG Düsseldorf NJW-RR 2012, 841; Keidel/Zimmermann FamFG 18. Aufl. § 439 Rn. 7).

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Die Beschwerdefrist von einem Monat (§ 63 Abs. 1 FamFG) ist gewahrt. Zwar wurde der Beteiligten zu 3 der Beschluss nach § 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG, § 180 ZPO am 9.5.2015 förmlich zugestellt. Käme es hierauf an, so wäre bei Einlegung des Rechtsmittels am 18.6.2015 die Monatsfrist bereits abgelaufen gewesen.

Jedoch schreibt § 441 FamFG zwingend (vgl. Bumiller/Harders/Schwamb FamFG 11. Aufl. § 441 Rn. 2) die öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses vor.

Denn das Verfahren richtet sich gegen nicht bekannte Rechtsinhaber (Zöller/Geimer § 441 FamFG Rn. 1).

Die öffentliche Zustellung stellt sicher, dass mit Eintritt der Zustellungsfiktion des § 188 ZPO die Rechtsmittelfrist von einem Monat (§ 63 Abs. 1 FamFG) nach einem Monat einheitlich zu laufen beginnt (Geimer a. a. O.).

Unterstellt man die Wirksamkeit der auch in diesem Fall nur aufgrund gerichtlicher Bewilligung (vgl. § 441 Satz 2 FamFG i. V. m. § 186 Abs. 1 ZPO; Keidel/Zimmermann § 441 Rn. 2; MüKo/Eickmann FamFG 3. Aufl. § 441 Rn. 3) zu bewirkenden öffentlichen Zustellung, war bei Eingang der Beschwerdeschrift vom 18.6.2015 am 22.6.2015 diese Frist noch nicht verstrichen.

2. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Die Anmeldung ist verfristet.

OLG München 34 Wx 247/15

Das nach §§ 343, 454 FamFG, § 23a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 7 GVG örtlich und sachlich zuständige Amtsgericht hatte unter Beachtung von §§ 434, 435, 437 sowie § 458 FamFG am 17.11.2014 Aufgebotsfrist bis 17.3.2015 bestimmt.

Der Beteiligten zu 3 als den Erben bekannte Nachlassgläubigerin wurde das Aufgebot zugestellt. Bis zum Anmeldezeitpunkt (17.3.2015) lag dem Amtsgericht eine Forderungsanmeldung der Beteiligten zu 3 nicht vor.

Nach § 438 FamFG sind zwar Anmeldungen, die nach dem Anmeldezeitpunkt eingehen, als rechtzeitig anzusehen, sofern bei Eingang der Anmeldung der Ausschließungsbeschluss noch nicht erlassen ist. Erlassen ist der – begründete und unterschriebene – Beschluss (von Bekanntgabe durch Verlesen abgesehen)

nach der Legaldefinition gemäß § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG mit dessen Übergabe an die Geschäftsstelle (OLG Hamm FGPrax 2014, 136; OLG Düsseldorf NJW-RR 2012, 841/842; Keidel/Zimmermann § 438 Rn. 4; Bumiller/Harders/Schwamb § 438 Rn. 1; Heinemann NotBZ 2009, 300/303).

Der eindeutige Wortlaut verbietet es, auf einen anderen Zeitpunkt, etwa den der Rechtskraft (§ 45 FamFG, so MüKo/Eickmann § 438 Rn. 7) oder der Wirksamkeit des Beschlusses mit seiner Bekanntgabe (§ 40 FamFG) abzustellen.

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Laut dem auf dem Ausschließungsbeschluss angebrachten Vermerk wurde dieser bereits am 7.5.2015 übergeben und somit „erlassen“. Wie ausgeführt hatte die Beteiligte zu 3 ihre Forderungen bis dahin beim Amtsgericht nicht angemeldet.

3. Die Beteiligte zu 3 hat in der Beschwerde vorgebracht, mit – einfachem – Brief vom 8.1.2015 die Anmeldung veranlasst zu haben, und hierzu Kopien beigelegt.

Nach § 439 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. §§ 17, 18 FamFG kann auch bei Versäumung der Frist des § 438 FamFG Wiedereinsetzung bewilligt werden (OLG Hamm FGPrax 2014, 136; Bumiller/Harders/Schwamb § 438 Rn. 1; Keidel/Zimmermann § 439 Rn. 9 a. E.; noch zweifelnd OLG Düsseldorf NJW-RR 2012, 841/842). Diese kommt indessen nicht in Betracht.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird auf Antrag gewährt, wenn jemand ohne sein Verschulden gehindert ist, eine gesetzliche Frist einzuhalten (§ 17 Abs. 1 FamFG); die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind glaubhaft zu machen (§ 18 Abs. 3 Satz 2 FamFG), d. h. für sie muss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit sprechen (BGH NJW 2003, 3558).

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Selbst wenn zugunsten der Beteiligten zu 3 unterstellt wird, ihre zuständige Sachbearbeiterin habe am Tag des ausgewiesenen Datums (8.1.2015) eine entsprechende Forderungsanmeldung schriftlich abgesetzt, bleibt auch nach deren Erklärung offen, ob das bezeichnete Schriftstück überhaupt den Organisationsbereich der Beteiligten zu 3 verlassen hat, also zur postalischen Übermittlung an das Amtsgericht hinausgegeben wurde.

Dann ist es aber auch nicht mehr erheblich, ob es zutrifft, dass – wie vom Vertreter der zuständigen Rechtspflegerin der Beteiligten zu 3 gegenüber sehr allgemein und nicht zeitbezogen geäußert worden sein soll – mehrere Poststücke nicht angekommen seien und „wir nicht die einzigen wären“.

4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; dass die erfolglos gebliebene Beteiligte zu 3 die gerichtlichen Gebühren zu tragen hat, folgt aus dem Gesetz (§ 22 GNotKG).

Über sonstige Kosten muss nicht entschieden werden, weil der Senat die Erben am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt hat.

Der Geschäftswert wird mit 10% der von der Beteiligten zu 3 bezeichneten Forderung bemessen (§ 36 Abs. 1 GNotKG).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor.

OLG München 34 Wx 247/15

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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