OLG München 7 U 6031/20 – Duldung der Zwangsvollstreckung

Dezember 12, 2022

OLG München 7 U 6031/20 – Duldung der Zwangsvollstreckung

RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München, Az. 7 U 6031/20, behandelt einen Rechtsstreit zwischen zwei Schwestern, die nach dem Tod ihres Vaters eine Erbengemeinschaft bilden.

Der Streit dreht sich um die Zwangsvollstreckung von Grundschuldzinsen für den Zeitraum vom 7. Juni 2016 bis 27. Dezember 2017

in Höhe von insgesamt 89.247,32 Euro, die auf drei verzinsliche Grundschulden entfallen.

Diese Grundschulden waren ursprünglich zur Sicherung von Darlehensverbindlichkeiten zugunsten der Sparkasse eingetragen worden

und wurden nach der Rückzahlung der Darlehen auf die Erbengemeinschaft übertragen.

Eine Teilungsversteigerung des gemeinsamen Grundstücks der Erbengemeinschaft führte dazu, dass eine der Schwestern (die Beklagte) das Grundstück ersteigerte.

Nach der Versteigerung blieben die Grundschulden samt den entsprechenden Zinsen bestehen, die Beklagte weigerte sich jedoch, die Zinsen für den genannten Zeitraum zu zahlen.

OLG München 7 U 6031/20 – Duldung der Zwangsvollstreckung

Die Klägerin (die zweite Schwester) forderte daraufhin die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück zur Eintreibung der ausstehenden Zinsen.

Sie argumentierte, dass die Zwangsvollstreckung gerechtfertigt sei, da die Beklagte als Ersteigerin die Grundschulden und deren Zinsen übernommen habe.

Die Beklagte hingegen bestritt die Zahlungspflicht, da die Zinsen im Rahmen der Versteigerung nicht berücksichtigt worden seien und keine schuldrechtliche Grundlage für die Zahlung bestünde.

Das Landgericht Traunstein gab der Klägerin zunächst recht, und das OLG München bestätigte dieses Urteil.

Es entschied, dass die Klägerin berechtigt sei, im Namen der Erbengemeinschaft die Zwangsvollstreckung zu betreiben.

Die Beklagte müsse die Zwangsvollstreckung dulden, da sie mit der Ersteigerung des Grundstücks auch die Verpflichtung übernommen habe, die dinglich vereinbarten Zinsen zu zahlen.

Diese Zinsen seien Teil des Grundpfandrechts und unabhängig von einer bestehenden Darlehensforderung zu zahlen.

Das Gericht wies auch darauf hin, dass die Beklagte im Rahmen der Versteigerung die Zinsen als Last des Grundstücks übernommen habe und daher zur Zahlung verpflichtet sei.

OLG München 7 U 6031/20 – Duldung der Zwangsvollstreckung

Es bestehe kein rechtlicher Grund, warum die Zinsen nicht eingefordert werden dürften, da sie rechtsgeschäftlich vereinbart und wirksam in das Grundbuch eingetragen worden seien.

Das OLG wies die Berufung der Beklagten und ihrer Streithelferin zurück und präzisierte lediglich den Tenor des erstinstanzlichen Urteils, um Missverständnisse zu vermeiden.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

RA und Notar Krau

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