OLG München 7 U 6031/20 – Duldung der Zwangsvollstreckung
RA und Notar Krau
Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München, Az. 7 U 6031/20, behandelt einen Rechtsstreit zwischen zwei Schwestern, die nach dem Tod ihres Vaters eine Erbengemeinschaft bilden.
Der Streit dreht sich um die Zwangsvollstreckung von Grundschuldzinsen für den Zeitraum vom 7. Juni 2016 bis 27. Dezember 2017
in Höhe von insgesamt 89.247,32 Euro, die auf drei verzinsliche Grundschulden entfallen.
Diese Grundschulden waren ursprünglich zur Sicherung von Darlehensverbindlichkeiten zugunsten der Sparkasse eingetragen worden
und wurden nach der Rückzahlung der Darlehen auf die Erbengemeinschaft übertragen.
Eine Teilungsversteigerung des gemeinsamen Grundstücks der Erbengemeinschaft führte dazu, dass eine der Schwestern (die Beklagte) das Grundstück ersteigerte.
Nach der Versteigerung blieben die Grundschulden samt den entsprechenden Zinsen bestehen, die Beklagte weigerte sich jedoch, die Zinsen für den genannten Zeitraum zu zahlen.
Die Klägerin (die zweite Schwester) forderte daraufhin die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück zur Eintreibung der ausstehenden Zinsen.
Sie argumentierte, dass die Zwangsvollstreckung gerechtfertigt sei, da die Beklagte als Ersteigerin die Grundschulden und deren Zinsen übernommen habe.
Die Beklagte hingegen bestritt die Zahlungspflicht, da die Zinsen im Rahmen der Versteigerung nicht berücksichtigt worden seien und keine schuldrechtliche Grundlage für die Zahlung bestünde.
Das Landgericht Traunstein gab der Klägerin zunächst recht, und das OLG München bestätigte dieses Urteil.
Es entschied, dass die Klägerin berechtigt sei, im Namen der Erbengemeinschaft die Zwangsvollstreckung zu betreiben.
Die Beklagte müsse die Zwangsvollstreckung dulden, da sie mit der Ersteigerung des Grundstücks auch die Verpflichtung übernommen habe, die dinglich vereinbarten Zinsen zu zahlen.
Diese Zinsen seien Teil des Grundpfandrechts und unabhängig von einer bestehenden Darlehensforderung zu zahlen.
Das Gericht wies auch darauf hin, dass die Beklagte im Rahmen der Versteigerung die Zinsen als Last des Grundstücks übernommen habe und daher zur Zahlung verpflichtet sei.
Es bestehe kein rechtlicher Grund, warum die Zinsen nicht eingefordert werden dürften, da sie rechtsgeschäftlich vereinbart und wirksam in das Grundbuch eingetragen worden seien.
Das OLG wies die Berufung der Beklagten und ihrer Streithelferin zurück und präzisierte lediglich den Tenor des erstinstanzlichen Urteils, um Missverständnisse zu vermeiden.
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.