OLG München, Beschluss vom 23. April 2019 – 31 Wx 213/19
Nachlassverfahren: Bestimmung und Verlängerung der Frist zur Inventarerrichtung
Leitsatz
Gründe
I.
II.
Insoweit weist der Senat auf folgendes hin:
Eine Verlängerung der Inventarfrist im Hinblick auf das eingeleitete Aufgebotsverfahren ist nicht ermessensfehlerhaft. Im Gegenteil: eine Verlängerung der Inventarfrist ist vorliegend geboten. Denn der von der Beteiligten zu 2 gestellte Antrag auf Bestimmung einer Inventarfrist zielt auf die Errichtung eines Nachlassverzeichnisses ab (vgl. § 1993 BGB). Dieses beinhaltet die Aufstellung eines Verzeichnisses der Aktiva und der Passiva des Nachlasses (vgl. Palandt/Weidlich BGB 78. Auflage <2019> § 1993 BGB 1). Das Aufgebotsverfahren im Sinne der §§ 1970 ff. BGB gibt dem Erben gerade Aufschluss über den Stand des Nachlasses und der Höhe der Nachlassverbindlichkeiten und ermöglicht ihm so die Errichtung eines ordnungsgemäßen Inventars im Sinne des § 2001 BGB (vgl. Palandt/Weidlich a.a.O. § 1970 Rn. 1), was von der Beteiligten zu 2 mit ihrem Antrag auf Bestimmung einer Inventarfrist gemäß § 1994 Abs. 1 Satz 1 BGB gerade erstrebt wird
III.
Demgemäß dürfte die Beschwerde der Beteiligten zu 2 keinen Erfolg haben.
Der Beschwerdeführerin wird anheim gestellt, ihre Beschwerde zurückzunehmen.
Hierzu erhält sie Gelegenheit bis zum 10.5.2019 (Eingang bei Senat: Schleißheimerstr. 141)
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.