OLG Naumburg 12 Wx 19/16

August 7, 2021

OLG Naumburg 12 Wx 19/16, Beschluss vom 02.11.2016 – Komplementärgesellschaft, Ablehnung eines Insolvenzantrages, Vollbeendigung, Nachtragsliquidation

Die allein vertretungsberechtigte Komplementärgesellschaft behält für die Zwecke der Eigentumsum-schreibung eines durch die in Liquidation befindliche Kommanditgesellschaft veräußerten Grundstücks diese rechtliche Stellung auch dann,

wenn sie nach dem gesellschaftsvertraglich geregelten Ausscheiden aus der Kommanditgesellschaft infolge Ablehnung eines Insolvenzantrages mangels Masse an sich aufgelöst und ihre Löschung im Handelsregister eingetragen ist.

Im Zusammenhang mit der Veräußerung werden aktiv Ansprüche verfolgt, weshalb insoweit schon die Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin in einer Kommanditgesellschaft die Vollbeendigung der Komplementär-GmbH verhindert.

Tenor

OLG Naumburg 12 Wx 19/16

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Haldensleben – Grundbuchamt – vom 4. Februar 2016 aufgehoben.

Gründe

OLG Naumburg 12 Wx 19/16

I.

Die Beteiligte zu 1. ist als Eigentümerin des im oben genannten Grundbuch verzeichneten Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen.

Über ihr Vermögen wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 3. September 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet, das mit weiterem Beschluss vom 30. Januar 2015 nach § 207 InsO eingestellt wurde (Gesch.-Nr.: 361 IN 200/01).

Auf Ersuchen des Insolvenzgerichts wurden das im Grundbuch eingetragene allgemeine Verfügungsverbot und der allgemeine Zustimmungsvorbehalt am 17. Mai 2006 gelöscht.

Die Komplementär GmbH der Beteiligten zu 1. wurde nach Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 15. Juli 2004 aufgelöst.

Sie wurde am 1. Februar 2005 im Handelsregister des Amtsgerichts Magdeburg (HRB 1737) wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.

Zum Nachtragsliquidator der Komplementär GmbH wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 29. September 2009 Rechtsanwalt H. M. bestellt.

Mit notariellem Vertrag vom 17. Dezember 2009 veräußerte die Beteiligte zu 1. ihr o. a. Grundstück an den Beteiligten zu 2. zu einem Kaufpreis von 17.500,00 Euro, erteilte diesem eine Belastungsvollmacht und bewilligte ihm eine Vormerkung zur Sicherung der Eigentumsübertragung.

Mit notarieller Urkunde vom 8. Februar 2010 bestellte die Beteiligte zu 1., vertreten durch den Beteiligten zu 2. der Beteiligten zu 3. eine Grundschuld über 50.000,00 Euro und bewilligte deren Eintragung.

In einem notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag für die Ländliche Erzeugergemeinschaft S. Verwaltungs GmbH vom 14. Februar 1991 (UR-Nr.: 880/1992 des Notars C. St. aus H. ) heißt es u. a. unter § 11 – Ausscheiden aus der Gesellschaft:

“1. Ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus, wenn

a) er das Gesellschaftsverhältnis kündigt,

b) über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels einer die Kosten deckenden Masse abgelehnt wird, sein Gesellschaftsanteil an der Pfändung ausgebracht oder die Auf… der Pfändung des Gesellschafters nicht innerhalb von drei Monaten seit deren Wirksamwerden nachgewiesen ist,

c) ein Gesellschafter seine Verpflichtung aus diesem Vertrag im groben Maße verletzt.”

In § 12 – Tod eines Kommanditisten heißt es u. a.:

“Beim Tod eines Kommanditisten geht dessen Geschäftsanteil auf seine Erben über.”

Unter § 14 – Liquidation heißt es:

“Bei einer Liquidation ist die Komplementärin Liquidator.”

Mit notarieller Urkunde der Notarin K. E. aus L. vom 20. August 2013 (UR-Nr.: 1489/2013) erklärte der Insolvenzverwalter der Beteiligten zu 1. die Freigabe des streitgegenständlichen Grundstücks, worauf der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 bei dem Amtsgericht Haldensleben beantragt hatte:

– die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch,

– die Löschung der Rechte Abteilung II Nr. 1 und Abteilung III Nr. 8 und 2 gemäß des notariellen Vertrages vom 17. Dezember 2009,

– die Eintragung der Grundschuld.

Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2016 wies das Amtsgericht die Beteiligten darauf hin, dass der beantragten Eintragung Hindernisse entgegenstünden und hat zu deren Behebung eine Frist von zwei Monaten bestimmt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die veräußernde GmbH & Co. KG durch Insolvenzeröffnung aufgelöst sei.

Diese werde bei dem vorliegenden Rechtsgeschäft vertreten durch den Nachtragsliquidator der Komplementär-GmbH (Historisches Handelsregister Amtsgericht Magdeburg HRB 1737).

Die Komplementär-GmbH sei zeitlich später als die GmbH & Co. KG infolge rechtskräftiger Abweisung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse aufgelöst und wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister (Amtsgericht Magdeburg HRB 1737) gelöscht worden.

Für die GmbH & Co. KG (Amtsgericht Stendal HRA 20215) sei nunmehr eingetragen: “Die Gesellschaft wird durch den/die Liquidatoren vertreten”.

Nach §§ 146 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB würden nunmehr alle Gesellschafter zur Vertretung der Liquidationsgesellschaft berufen, somit nicht nur die Komplementär-GmbH, hier vertreten durch den Nachtragsliquidator der Komplementär-GmbH.

Etwas anderes solle nur gelten, wenn durch Beschluss der Gesellschafter oder durch Gesellschaftsvertrag einzelne Gesellschafter oder anderen Personen die Liquidation übertragen sei (§ 146 Abs. 1 HGB).

Bei der Grundakte befinde sich eine Kopie des Kommanditgesellschaftsvertrages vom 14. Februar 1991 des Notars C. St. in H. .

OLG Naumburg 12 Wx 19/16

Zu § 11 des vorgenannten Vertrages sei u. a. vereinbart, dass ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheide, wenn über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt werde.

Die Vereinbarung zu § 14 des Gesellschaftsvertrages, dass bei einer Liquidation die Komplementärin Liquidator sei, könne nicht mehr gelten, wenn die Komplementärin bereits aus der Gesellschaft ausgeschieden sei.

Somit bleibe es bei dem Regelfall des §§ 146 Abs. 1 i. V .m. § 161 Abs. 2 HGB der Gesamtvertretung der Liquidationsgesellschaft.

Der Nachtragsliquidator der Komplementär-GmbH habe daher nicht ohne die weiteren Gesellschafter über das Grundstück verfügen können.

Zur Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts, Auflassung des Grundstücks sowie zur Zustimmung zur Löschung der Grundpfandrechte bedürfe das Rechtsgeschäft noch der Genehmigung aller weiteren Liquidatoren, somit aller weiteren Gesellschafter (Kommanditisten).

Die Genehmigung sei bei dem Grundbuchamt in der Form des § 29 Abs. 1 GBO vorzunehmen.

Mit Schreiben vom 17. März 2016 erwiderte die Beteiligten darauf, dass zwar in § 11 des Gesellschaftsvertrages vereinbart worden sei, dass ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheide, wenn über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Verfahrens mangels Masse abgelehnt werde.

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Diese Vereinbarung sei jedoch im Hinblick darauf getroffen worden, die KG zu schützen und in ihrem Fortbestand nicht zu gefährden. Hier liege aber eine andere Situation vor.

Vor der Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens der GmbH sei bereits am 3. September 2001 das Insolvenzverfahren der KG eröffnet worden.

Die Auflösung der KG sei damit bereits entschieden gewesen.

In § 14 des Gesellschaftsvertrages sei vereinbart worden, dass bei einer Liquidation die Komplementärin Liquidatorin sei.

Damit habe die Regelung in § 146 Abs. 1 HGB, wonach alle Gesellschafter Liquidatoren wären, abbedungen werden sollen. Hintergrund sei, dass die Kommanditisten die GmbH & Co. KG nicht vertreten dürfe, solange die Gesellschaft bestehe.

Auf Grund der Vielzahl der Kommanditisten sei es gewollt gewesen, diese bei einer Liquidation von der Vertretung auszuschließen.

Durch die Zwischenverfügung werde den Kommanditisten den in dem Gesellschaftsvertrag festgehaltenen Willen die Vertretung der Gesellschaft aufgezwungen.

Im Übrigen würde der Schutzgedanke für die Kommanditisten nicht mehr greifen, weil nach Mitteilung des Nachtragsliquidators etliche Kommanditisten bereits verstorben seien und es völlig offen sei, inwieweit Erben anstelle der verstorbenen Kommanditisten getreten seien.

Dies würde im Zweifel bedeuten, dass unter Umständen umfangreiche Erbenermittlungsverfahren eingeleitet werden müssten, mithin die damalige Einsetzung des Nachtragsliquidators völlig sinnentleert gewesen wäre.

Im Übrigen habe das OLG Naumburg in den Gründen seines Beschlusses vom 18. Juni 2013 (Geschäfts- Nr.: 12 Wx 8/13) ausdrücklich festgestellt, dass Liquidatorin der Beteiligten zu 1. die durch den Nachtragsliquidator vertretene Komplementärin sei.

Dieses Schreiben hat das Amtsgericht als Beschwerde gegen seine Zwischenverfügung vom 4. Februar 2016 ausgelegt, dem Beschluss vom 21. März 2016 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

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Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten nicht überzeugten.

So sei aus dem Gesellschaftsvertrag, der zudem nur in Kopie vorläge, für das Grundbuchamt nicht erkennbar, dass die Komplementär-GmbH nach § 14 des Gesellschaftsvertrages auch alleinige Vertreterin der GmbH & Co. KG werde, wenn sie nach § 11 des Gesellschaftsvertrages bereits aus der Gesellschaft ausgeschieden sei.

Im Sinne der Rechtssicherheit sei daher von einer Gesamtvertretung nach § 146 Abs. 1 HGB i. V. m. § 161 Abs. 2 HGB auszugehen.

Auch bei einem verstorbenen Kommanditisten gemäß § 12 des Gesellschaftsvertrages müsste davon ausgegangen werden, dass der Geschäftsanteil auf alle Erben übergegangen sei, wenn nicht in der Form des § 29 GBO etwas anderes nachgewiesen werden könne.

Letztlich sei die Feststellung, dass unter Umständen umfangreiche Erbenermittlungsverfahren eingeleitet werden müssten, für die Feststellung der Vertretungsmacht der aufgelösten GmbH & Co. KG nicht erheblich.

Auch die Einsetzung des Nachtragsliquidators sei damit nicht sinnentleert.

Denn für den Zeitpunkt der Beurkundung des Kaufvertrages am 17. Dezember 2009 habe bereits das Prinzip der Gesamtvertretung nach § 146 HGB i. V. m. § 161 Abs. 2 HGB gegolten, wenn das Grundstück wirksam aus der Insolvenzmasse freigegeben worden sei.

Der Beschluss des OLG Naumburg vom 18. Juni 2013 enthalte keinen Nachweis der alleinigen Vertretungsberechtigung.

II.

1. Die Beschwerde ist nach §§ 71, 73 GBO zulässig. Sie ist formgerecht eingelegt worden und als Rechtsmittel der Beteiligten auszulegen.

Denn ein Notar, der – wie hier – die Erklärungen beglaubigt hat, gilt nach § 15 GBO als ermächtigt, im Namen der Beteiligten die Eintragungen zu beantragen, soweit diese nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO antragsberechtigt sind.

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Wenn der Notar im Rahmen der vermuteten Vollmacht nach § 15 GBO Beschwerde einlegt, sind grundsätzlich auch alle Antragsberechtigten als Beschwerdeführer anzusehen, falls sich nicht aus einer ausdrücklichen Angabe oder den Umständen etwas anderes ergibt

(z. B. OLG Schleswig, FGPrax 2010, 282;

Demharter, GBO, 30. Aufl., Rn. 20 zu § 15).

Das Grundbuchamt hat das Schreiben der Beteiligten vom 17. März 2016 zutreffend als Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 4. Februar 2016 gewertet.

Denn darin werden Einwendungen gegen diese erhoben.

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2. Die danach zulässige Beschwerde ist auch begründet. Die beanstandete Zwischenverfügung des Grundbuchamtes (§ 18 Abs. 1 Satz 1 GBO) hätte so nicht ergehen dürfen.

Zwar soll eine Eintragung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich-beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden.

Solche Erklärungen sind, vom reinen Eintragungsantrag sowie der Antragsvollmacht abgesehen, alle Erklärungen, deren es nach den Vorschriften des Grundbuchrechts zur Eintragung bedarf

(z. B. Demharter, GBO, Rn. 8 zu § 29 GBO).

Zusätzlich sind auch die Erklärungen in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO nachzuweisen, deren es zur Wirksamkeit einer ausdrücklich als erforderlich normierten Erklärung bedarf.

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Dies ist hier jedoch der Fall.

Der Gesellschaftsvertrag vom 14. Februar 1991 liegt in der Form des § 29 GBO vor.

Anders als das Grundbuchamt in seiner Zwischenverfügung meint, liegt dieser Vertrag nicht lediglich in Kopie sondern als vom Amtsgericht Haldensleben beglaubigte Kopie vor, wobei diese den Vermerk des Notars enthält, dass sie der Urschrift entspreche.

Darüber hinaus ist Liquidatorin der Beteiligten zu 1. die durch den Nachtragsliquidator vertretene Komplementärin, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12. Juni 2013 ausgeführt hat.

Zwar ist die Beteiligte zu 1. durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 3. September 2001 aufgelöst worden (§§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB), was in der Regel deren Liquidation zur Folge hat (§§ 161 Abs. 2, 145 Abs. 1 HGB).

Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft folgt aber zunächst nur das Insolvenzverfahren, welches hier bis zum 30. Januar 2015 lief.

Die Gesellschaft ist aber auch danach durch das Insolvenzverfahren noch nicht vollständig abgewickelt gewesen.

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Denn zuvor hatte der Insolvenzverwalter der Beteiligten zu 1. mit notarieller Urkunde vom 13. August 2013 wirksam in der Form des § 29 Abs. 1 GBO die Freigabe des streitgegenständlichen Grundstücks erklärt.

Dadurch war die Beteiligte zu 1. wieder in den Zustand der Liquidation angelangt, denn sie hatte wieder Vermögen in Form des streitgegenständlichen Grundstücks.

Die aufgelöste KG wird jedoch grundsätzlich durch sämtliche Gesellschafter nach § 161 Abs. 2 HGB i. V. m. § 146 Abs. 1 HGB vertreten, soweit nicht ein abweichender Beschluss der Gesellschafter vorliegt oder eine Regelung im Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG vorhanden ist.

Wenn dies fehlt, steht damit allerdings fest, dass der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH die GmbH & Co. KG nicht wirksam vertreten kann.

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Hier steht dem Ausscheiden der Komplementärin nicht die Regelung in § 11 Nr. 1b des Gesellschaftsvertrages entgegen.

Die Ablehnung eines Insolvenzantrages mangels Masse führt allerdings zum Ausscheiden des Gesellschafters, womit die Komplementär-GmbH eigentlich aufgelöst ist (§ 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG).

Denn die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG scheidet nicht schon mit ihrer Auflösung aus, sondern erst mit ihrer Vollbeendigung.

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Dies kann gegebenenfalls bei Eintragung der Löschung der GmbH im Sinne von § 74 GmbHG im Handelsregister geschehen, was hier am 1. Februar 2005 erfolgt ist.

Allerdings verhindert nach der Rechtsprechung in Aktivprozessen schon die Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin in einer KG die Vollbeendigung der Komplementär-GmbH

(z. B. BGHZ 75, 178, 182).

In den Fällen der Rechtsstellung der KG als Beklagte wird dies zwar anders beurteilt

(z. B. BGH NJW-RR 1988, 477),

allerdings liegt hier ein Fall vor, in dem aktiv Ansprüche verfolgt werden.

Daher ist die Komplementär-GmbH hier in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB auch nicht aus der KG ausgeschieden.

Die Komplementärin ist weiterhin Gesellschafterin der Beteiligten zu 1., und als solche nach § 14 des Gesellschaftsvertrages allein vertretungsberechtigt.

Soweit der Insolvenzverwalter in seiner Freigabeerklärung die Auffassung vertreten hat, dass sich die KG durch die Eintragung der Löschung der Komplementärin in das Handelsregister in eine OHG umgewandelt habe, trifft dies allerdings nicht zu.

Denn dann gäbe es hier keine Komplementärin mehr in der Gesellschaft, was deren vollständiges Ausscheiden voraussetzt.

Davon kann hier aber gerade nicht ausgegangen werden.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

gez. Trojan

gez. Dr. Fichtner

gez. Krogull

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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