OLG Naumburg 2 U 11/21

August 9, 2022

OLG Naumburg 2 U 11/21

1. Ein Anspruch eines Miterben nach § 2057a BGB bewirkt, dass der anspruchsberechtigte Miterbe über seinen Erbanteil hinaus den Betrag zusätzlich aus dem Nachlass verlangen kann, d.h., dass sein Anspruch im Voraus aus dem Nachlass zu befriedigen ist, bevor der verbleibende Nachlass entsprechend den Erbquoten unter sämtlichen Erben zu verteilen ist.

2. Nach § 2057a Abs. 1 Satz 2 BGB gehören zu den anspruchsbegründenden besonderen Leistungen insbesondere auch unentgeltlich erbrachte Pflegeleistungen gegenüber dem späteren Erblasser.

3. Zur gerichtlichen Schätzung des Umfangs der Pflegeleistungen sowie Festsetzung der Höhe des Ausgleichsbetrages.

Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Dezember 2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der Zivilkammer 1 des Landgerichts Stendal wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil des Senats und das o.a. Urteil des Landgerichts sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

OLG Naumburg 2 U 11/21
A.

Der Kläger begehrt vom Beklagten, seinem Bruder, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach ihrer gemeinsamen Mutter I. S. .

Die Prozessparteien sind Erben nach ihrer Mutter jeweils zu einem Anteil von ½. Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist teilweise bereits erfolgt; offen ist noch die Aufteilung einer im Jahre 2007 an die Mutter gezahlten Abfindung in Höhe von 43.500,00 €.

Während des laufenden Rechtsstreites haben die Prozessparteien einen Vergleich über die Hauptforderung geschlossen, danach hat der Beklagte die Klageforderung in Höhe von 20.000,00 € anerkannt – insoweit ist am 05.10.2020 ein Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts ergangen – und beide Prozessparteien haben den Rechtsstreit wegen der weitergehenden (Haupt-)Forderung übereinstimmend für erledigt erklärt.

Bei der Fortsetzung des Rechtsstreits und auch im Berufungsverfahren geht es um die Zinsforderung, welche der Kläger mit der am 23.01.2020 erhobenen Klage geltend gemacht hat, reduziert auf den anerkannten Betrag der Hauptforderung.

Von einer weiteren Darstellung der tatsächlichen Feststellungen i.S.v. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Das Landgericht hat die Klage nach Anhörung der Prozessparteien und Übergang ins schriftliche Verfahren mit am 21.12.2020 verkündeten Schlussurteil (neben der deklaratorischen Feststellung der Erledigung hinsichtlich des Teilbetrages i.H.v. 1.750,00 €) abgewiesen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er die Zinsforderung nunmehr als Hauptforderung weiterverfolgt.

Der Senat hat im Termin der mündlichen Verhandlung vom 08.09.2021 Hinweise zur Sach- und Rechtslage erteilt und dem Kläger eine Frist für eine ergänzende Stellungnahme eingeräumt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls Bezug genommen. Der Schriftsatz des Klägers vom 18.10.2021 hat Berücksichtigung gefunden.

B.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

I. Der Berufungsantrag des Klägers, den Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen auf 20.000,00 € in gesetzlicher Höhe des § 288 Abs. 1 BGB seit dem 25.06.2007 zu zahlen, ist dahin auszulegen, dass der Kläger vom Beklagten einen pauschalierten Verzugsschaden wegen der verspäteten Zahlung in Höhe von 20.000,00 € im Zuge der Auseinandersetzung nach § 2042 Abs. 1 BGB geltend macht. Hieran ändert auch das Vorbringen des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz vom 18.10.2021 nichts. Dieser Antrag ist jedenfalls unbegründet, soweit er auf Zeiträume bis zum 12.07.2019 gerichtet ist.

OLG Naumburg 2 U 11/21

1. Die Zinsforderung ist von Anfang und auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz als eine Nebenforderung zum Anspruch nach § 2042 Abs. 1 BGB geltend gemacht worden.

a) In der ursprünglichen Klageschrift ist die Hauptforderung in Höhe von 21.750,00 € als Restbetrag aus der teilweise erfolgten Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft geltend gemacht worden; hierauf – d.h. auf den Restauseinandersetzungsauszahlungsbetrag – sind Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2007 verlangt worden.

Angesichts des Umstandes, dass der vermeintlich zum Nachlass gehörende Auszahlungsbetrag des Abfindungsanspruchs der Erblasserin mit 43.500,00 € beziffert war, ist dieser Antrag dahin auszulegen gewesen, dass es sich bei der Zinsforderung nicht um eine zur Hauptforderung gehörige Teilposition handeln sollte, sondern um eine Nebenforderung zum Hauptanspruch nach § 2042 Abs. 1 BGB.

b) Nach dem Teilanerkenntnis des Beklagten und der übereinstimmenden Erledigterklärung beider Prozessparteien bezüglich der gesamten Hauptforderung hat der Kläger die Zinsforderung als Klageantrag aufrechterhalten.

Aus diesem Verhalten ergibt sich unmittelbar, dass der Kläger die Zinsforderung gerade nicht als einen Bestandteil seiner Hauptforderung, sondern als einen Verzugsschaden zur Hauptforderung gemeint hat. Dieser Aussagegehalt seines Prozessantrages wird bekräftigt durch den Umstand, dass er die Zinsforderung in Akzessorietät zur Einigung über die Hauptforderung auf einen Grundbetrag von 20.000,00 € reduziert hat.

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c) Gleiches gilt für die Berufungsbegründung. Der Kläger hat nicht etwa geltend gemacht, dass das Landgericht seinen aufrechterhaltenen Klageantrag falsch ausgelegt habe, sondern er hat zu den Voraussetzungen des Verzuges mit der (Teil-)Auszahlung von 20.000,00 € vorgetragen. Für die nunmehr mit dem nachgelassenen Schriftsatz erwogene Auslegung gibt es im Prozessstoff bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keinen Ansatz.

2. Geht es dem Kläger jedoch um eine Nebenforderung zu seinem gegen den Beklagten gerichteten Restanspruch nach § 2042 Abs. 1 BGB, so ist der Berufungsantrag von Anfang an unschlüssig bezüglich jeglicher Zinsforderungen bis zum 12.07.2019.

Denn der Anspruch auf Erbauseinandersetzung nach § 2042 Abs. 1 BGB wird mit dem Erbfall (hier am 18.08.2014) begründet und wird frühestens fällig im Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung der streitigen Auseinandersetzungsposition (hier am 12.07.2019). Vor Fälligkeit ist für einen Schuldnerverzug kein Raum.

3. Nur vorsorglich ist darauf zu verweisen, dass selbst unter Berücksichtigung der im nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 18.10.2021 geltend gemachten Auslegung desBerufungsantrages eine Unschlüssigkeit gegeben wäre, und zwar bezogen auf den gesamten Antrag.

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Denn wenn mit der Zinsforderung, welche Gegenstand des Antrages ist, ein Teil der Hauptforderung, also des Auszahlungsanspruchs aus der Erbauseinandersetzung nach § 2042 Abs. 1 BGB, gemeint gewesen wäre, dann wäre diese Teilforderung von der übereinstimmenden Erledigterklärung der Prozessparteien erfasst gewesen. Die Prozessparteien haben ausdrücklich den Anspruch aus § 2042 Abs. 1 BGB insgesamt für erledigt erklärt, was auch im Tenor des Schlussurteils zum Ausdruck gekommen ist.

Wäre die Zinsforderung lediglich eine Rechnungsposition dieser Hauptforderung gewesen, so wäre sie nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB), welcher auch für die Auslegung von Prozesserklärungen maßgeblich ist, von den übereinstimmenden Erklärungen zur Erledigung der Hauptsache erfasst gewesen.

II. Soweit der Berufungsantrag nach den Vorausführungen nicht bereits unbegründet ist, folgt seine Unbegründetheit aus den nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde zu legenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts sowie aus dem vom Senat ergänzend herangezogenen unstreitigen Prozessvortrag.

OLG Naumburg 2 U 11/21

1. Der Kläger geht allerdings in diesem Rechtsstreit zu Recht davon aus, dass gegenüber der bis Juli 2019 durchgeführten Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft der beiden Prozessparteien weitere Aktiva des Nachlasses zu berücksichtigen sind, und zwar der dem Nachlass der Erblasserin zugehörige Teil des Abfindungsbetrages, welchen die Eltern der Prozessparteien, zuletzt die Erblasserin allein, vorgerichtlich und dann gerichtlich gegen die Rechtsnachfolgerin der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft geltend gemacht hatten. Diese zusätzliche Aktivposition des Nachlasses ist jedoch lediglich mit 36.654,28 € zu beziffern.

Denn dem Vermögen der Erblasserin flossen im Jahre 2007 zwar 43.500,00 € Abfindung zu, es war aber zugleich mit der Verbindlichkeit belastet, den mit der Regelung der Angelegenheit beauftragten Anwalt bezahlen zu müssen. Hierfür wandte die Erblasserin unstreitig 6.845,28 € auf.

Insoweit kommt es – entgegen dem Vorbringen des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz vom 18.10.2021 – nicht darauf an, ob die Erblasserin diese Verbindlichkeit im Wege einer Vorschuss- oder im Wege einer Schlusszahlung erbrachte; es ist lediglich anzumerken, dass bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung unstreitig geblieben ist, dass die Erfüllung dieser Verbindlichkeit dadurch erfolgte, dass der beauftragte Anwalt seine Vergütungsforderung von dem über sein Konto gezahlten Abfindungsbetrag einbehielt.

Für den vorliegenden Rechtsstreit ist es auch ohne Bedeutung, ob und ggf. wann diese Verbindlichkeit durch eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung fällig wurde, denn die Erblasserin hat gegen den Einbehalt dieser Vergütung durch den beauftragten Anwalt keine Einwendungen erhoben.

OLG Naumburg 2 U 11/21

Ein etwaiger Anspruch der Erblasserin gegen den Anwalt auf eine (teilweise) Rückzahlung nach § 812 Abs. 1 BGB wäre zwar in den Nachlass gefallen, hätte aber nach dem Eintritt des Erbfalls im Jahre 2014 von der Erbengemeinschaft wegen Verjährung nicht mehr durchgesetzt werden können.

Nur ergänzend ist anzumerken, dass der vorgelegte Entwurf der Anwaltsrechnung sachlich und rechnerisch keinen Bedenken begegnet, insbesondere war der für die außergerichtliche Tätigkeit in Ansatz gebrachte Gegenstandswert einer Gebührenstufe bis zu 105.000,00 € gerechtfertigt, weil die von den Eltern der Prozessparteien geltend gemachten Abfindungsansprüche ursprünglich in Höhe von knapp 100.000,00 € beziffert wurden.

2. Von den Aktiva des Nachlasses ist neben den von den Prozessparteien bereits vor dem vorliegenden Rechtsstreit anerkannten Nachlassverbindlichkeiten eine weitere Forderung abzuziehen, nämlich der Anspruch des Beklagten gegen den Nachlass nach § 2057a BGB. Dies führte jedenfalls zur Erschöpfung des Nachlasses durch die bis Juli 2019 vorgenommenen Auszahlungen im Rahmen der Auseinandersetzung. Mangels einer (Rest-) Hauptforderung des Klägers gegen den Beklagten besteht auch kein Anspruch auf Verzugszinsen.

a) Ein Anspruch eines Miterben nach § 2057a Abs. 1 BGB bewirkt, dass der anspruchsberechtigte Miterbe über seinen Erbanteil hinaus den Betrag zusätzlich aus dem Nachlass verlangen kann, d.h. dass er im Voraus aus dem Nachlass seinen Ausgleichsanspruch befriedigen kann, bevor der verbleibende Nachlass entsprechend der Erbquoten verteilt wird.

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Nach diesen Maßstäben wurde hier der zusätzlich als Aktiva zu berücksichtigende Betrag von 36.654,24 € durch die vorab zu bewirkende Auszahlung des Ausgleichsanspruchs des Beklagten aufgezehrt, so dass für die nach den paritätischen Erbquoten vorzunehmende Verteilung ein zusätzlicher Betrag nicht verblieb.

b) Der Beklagte hat gegen den Nachlass nach § 2057a Abs. 1 BGB einen Ausgleichsanspruch dem Grunde nach erworben. Die tatbestandlichen Voraussetzungen hat das Landgericht in seinem Schlussurteil zu Recht als erfüllt angesehen.

aa) Nach § 2057a Abs. 1 Satz 2 BGB sind insbesondere auch Pflegeleistungen, welche der künftige Miterbe gegenüber dem Erblasser erbringt, als besondere Leistungen i.S. der Vorschrift anzusehen. Der Beklagte hat – in Person bzw. ihm zurechenbar in Person seiner Ehefrau – solche besonderen Pflegeleistungen erbracht.

bb) Der Kläger hat zwar den Umfang der vom Beklagten behaupteten Pflegeleistungen bestritten, aber bereits aufgrund des unstreitigen Sachverhalts stehen besondere Pflegeleistungen des Beklagten in einem nicht unerheblichen Umfang fest.

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Denn die Erblasserin war ab dem Jahre 1998 wegen fortschreitender Demenz und ab dem Jahre 2009 wegen der eingetretenen Immobilität (Zustand nach Oberschenkelhalsbruch) erheblich pflegebedürftig. Insoweit liegt eine Bescheinigung der A. über einen Pflegeaufwand je Tag von 221 Minuten (drei Stunden 41 Minuten) vor.

Bis zu seinem Tode am 04.07.2003 übernahm der Ehemann der Erblasserin die Pflegeleistungen. Ab diesem Zeitpunkt übernahm die V. eine morgendliche Pflege der Erblasserin. Im Übrigen standen lediglich der Beklagte bzw. dessen Ehefrau für die Pflege der Erblasserin zur Verfügung.

Denn der Kläger beteiligte sich nicht an der Pflege und andere außerfamiliäre Pflegeleistenden existierten nicht. Der Umfang der häuslichen Pflegeleistungen der Familie des Beklagten umfasste mithin zumindest die Mahlzeiten mittags und abends, die Reinigung der Wäsche der Erblasserin, deren Körperpflege und die Erledigung des Einkaufs des täglichen Bedarfs.

Selbst wenn man vom o.g. anerkannten Pflegebedarf die morgendliche Pflege durch die V. in Abzug bringt, verbleiben reine Pflegeleistungen des Beklagten von nahezu 3,5 Stunden täglich.

Darüber hinaus bestellte das Amtsgericht den Beklagten auch formal zum Betreuer u.a. mit den Wirkungskreisen Gesundheitsfürsorge und Vermögensangelegenheiten (Rente, Abfindungsanspruch, Einkauf des täglichen Bedarfs); auch diese Leistungen erbrachte der Beklagte.

cc) Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Umstand, dass das Amtsgericht dem Beklagten im Rahmen der Betreuung eine Berechtigung zur Entnahme von 1.000,00 € je Monat vom Konto der Betroffenen einräumte, keinen Einfluss auf den Ausgleichsanspruch nach § 2057a Abs. 1 BGB. Allerdings ist klarzustellen, dass es insoweit nicht etwa um eine Vergütung für die Tätigkeit als Betreuer ging, sondern um einen Betrag zur Begleichung der laufenden Lebenshaltungskosten der Betroffenen. Diese Berechtigung wird pauschal erteilt, um den Betreuer insoweit von der Rechenschaftslegung im Einzelnen zu befreien.

Es ist unstreitig, dass der Beklagte von dieser Berechtigung keinen Gebrauch machte. Selbst wenn die Kontovollmacht für Abhebungen zugunsten der Erblasserin genutzt hätte, käme diesen Beträgen keine Bedeutung i.S.v. § 2057a Abs. 2 BGB zu.

dd) Schließlich ist festzuhalten, dass auch der Umstand, dass der Beklagte die Pflegeleistungen gegenüber der Erblasserin unentgeltlich erbrachte, nicht etwa dazu führt, dass er mit einem Ausgleichsanspruch nach § 2057a BGB ausgeschlossen ist.

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Der Gesetzgeber hat es vielmehr sogar als Regelfall angesehen, dass besondere Leistungen i.S.v. § 2057a Abs. 1 BGB unentgeltlich erbracht werden. Mit der in Absatz 1 Satz 2 getroffenen Regelung sollte gerade eine besondere Wertschätzung der unentgeltlichen Pflegeleistungen bewirkt werden. Dies zeigt sich auch in der Anrechnungsregelung des § 2057a Abs. 2 BGB; wo Entgelte nicht gezahlt worden sind, ist nichts anzurechnen.

c) Der Ausgleichsanspruch des Beklagten gegen den Nachlass nach § 2057a Abs. 1 BGB ist zumindest in Höhe von 39.000,00 € begründet; dieser Betrag übersteigt den Betrag der zusätzlich zu berücksichtigenden Aktiva des Nachlasses. Denn die Höhe des Ausgleichs-anspruches hat das Prozessgericht, welches über die Erbauseinandersetzung entscheidet, nach § 2057a Abs. 3 BGB nach billigem Ermessen festzusetzen.

Dabei sind die Intensität bzw. der Umfang sowie die Dauer der gegenüber der Erblasserin erbrachten Pflegeleistungen angemessen zu berücksichtigen.

Dies kann jedenfalls auch dadurch geschehen, dass ein Ausgleichsbetrag je Monat ermittelt und der Festsetzung des Ausgleichsbetrages zugrunde gelegt wird. Selbst wenn der Senat hier lediglich einen monatlichen Betrag in Höhe von 300,00 € in Ansatz bringt, resultiert hieraus bereits ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 39.600,00 € (3.600 € p.a. x 11 Jahre <05.07.2003 bis 18.08.2014>).

3. Auf ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten kommt es – entgegen der Ansicht des Landgerichts – nicht an.

C.

I. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

II. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 sowie 543, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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