OLG Nürnberg 12 W 2991/20 – Nachtragsliquidation wegen nicht abgeschlossener steuerlicher Verfahren

April 25, 2022

OLG Nürnberg 12 W 2991/20 – Nachtragsliquidation wegen nicht abgeschlossener steuerlicher Verfahren

Zusammenfassung von RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18.12.2020 mit dem Aktenzeichen 12 W 2991/20 betrifft eine Beschwerde gegen einen

Beschluss des Amtsgerichts Regensburg bezüglich einer GmbH, die sich in Liquidation befindet.

Die Beschwerde wurde kostenpflichtig zurückgewiesen, und der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.

Inhaltlich ging es darum, dass die Gesellschaft gemäß Gesellschafterbeschluss vom 28.06.2018 aufgelöst wurde und der bisherige Geschäftsführer zum Liquidator bestellt wurde.

Trotzdem konnte die Liquidation nicht abgeschlossen werden, da das Finanzamt Regensburg noch nicht alle steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft erledigt hatte.

Das Registergericht wies daher den Antrag auf Eintragung der Liquidation zurück.

OLG Nürnberg 12 W 2991/20 – Nachtragsliquidation wegen nicht abgeschlossener steuerlicher Verfahren

Die Beschwerde gegen diese Entscheidung blieb erfolglos.

Die Begründung des Gerichts basierte auf der Tatsache, dass die steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft noch nicht abgeschlossen waren,

was Zweifel an der Vollbeendigung und Löschung der Gesellschaft aufkommen ließ.

Insbesondere die Möglichkeit von Steuererstattungsansprüchen führte dazu, dass die Gesellschaft noch über potenziell verwertbares Aktivvermögen verfügen könnte.

Solange diese Unsicherheiten bestanden, war eine Löschung der Gesellschaft im Handelsregister nicht möglich.

Die Entscheidung des Registergerichts wurde daher als zutreffend erachtet, und die Beschwerde blieb ohne Erfolg.

Aufgrund der widersprüchlichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für die Löschung einer GmbH trotz laufender Besteuerungsverfahren wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen.

OLG Nürnberg 12 W 2991/20 – Nachtragsliquidation wegen nicht abgeschlossener steuerlicher Verfahren

Inhaltsverzeichnis:

I. Hintergrund des Falles

  • Gesellschafterbeschluss zur Auflösung und Bestellung eines Liquidators
  • Eintragung der Auflösung im Handelsregister
  • Rückweisung des Eintragungsantrags durch das Registergericht

II. Zulässigkeit der Beschwerde

  • Einordnung des Verfahrens
  • Statthaftigkeit und Form der Beschwerde
  • Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1)

III. Begründetheit der Beschwerde

  • Notwendiges Abwicklungsverfahren bei Auflösung einer GmbH
  • Zweifel an der Vollbeendigung und Löschung der Gesellschaft aufgrund nicht abgeschlossener Steuerverfahren
  • Unterschiedliche Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für die Löschung einer GmbH trotz laufender Besteuerungsverfahren

IV. Entscheidung und Kosten

  • Bestätigung der Entscheidung des Registergerichts
  • Festsetzung der Kosten und des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren
  • Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgrund widersprüchlicher Rechtsprechungn

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

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