OLG Rostock 3 W 9/09

August 30, 2017

OLG Rostock 3 W 9/09

Vermächtnis und Herausgabe des Surrogates,

Unwirksamkeit des Vermächtnisses, § 2169 Abs. 3 BGB

RA und Notar Krau

Der Erblasser hatte dem Antragsteller in seinem Testament ein Auto vermacht.

Vor dem Erbfall wurde das Auto jedoch vom Antragsgegner verkauft.

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen den Antragsgegner auf Herausgabe des Verkaufserlöses. Das Landgericht lehnte den Antrag ab.

Kernaussagen des Beschlusses:

  • Unwirksamkeit des Vermächtnisses: Ist der vermachte Gegenstand bei Eintritt des Erbfalls nicht mehr vorhanden, ist das Vermächtnis grundsätzlich unwirksam.
  • Kein Ersatzanspruch bei rechtsgeschäftlichem Surrogat: Ein Anspruch auf das Surrogat (hier: den Verkaufserlös) besteht nur in Ausnahmefällen. § 2169 Abs. 3 BGB gilt nicht für rechtsgeschäftliche Surrogate.
  • Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch: Ein Ersatzanspruch besteht nur, wenn der vermachte Gegenstand untergegangen oder dem Erblasser gegen seinen Willen entzogen worden ist.
  • Beweislast beim Bedachten: Der Bedachte muss die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch beweisen.

OLG Rostock 3 W 9/09

Begründung:

  • Schutz des Erben: Die Regelungen in § 2169 BGB dienen dem Schutz des Erben. Er soll nicht verpflichtet sein, etwas herauszugeben, das nicht mehr zum Nachlass gehört.
  • Auslegung des Testaments: In Ausnahmefällen kann im Wege der Testamentsauslegung ein Ersatzanspruch angenommen werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der Wille des Erblassers eindeutig erkennbar ist.
  • Beweislastverteilung: Die Beweislastverteilung dient der Rechtssicherheit und soll sicherstellen, dass der Erbe seine Rechte effektiv wahrnehmen kann.

Fazit:

Das OLG Rostock hat entschieden, dass ein Anspruch auf das Surrogat eines vermachten Gegenstands nur in Ausnahmefällen besteht.

Im vorliegenden Fall konnte der Antragsteller nicht beweisen, dass die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch vorlagen.

Daher wurde sein Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Ergänzende Hinweise:

OLG Rostock 3 W 9/09

  • Der Beschluss befasst sich mit den Voraussetzungen für einen Anspruch auf das Surrogat eines vermachten Gegenstands.
  • Er zeigt die Grenzen des § 2169 Abs. 3 BGB auf.
  • Der Beschluss ist relevant für alle Fälle, in denen der vermachte Gegenstand vor dem Erbfall veräußert wurde.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Krau Rechtsanwälte und Notar

Wahl englisches Recht zur Vermeidung Pflichtteil

Januar 14, 2025
Wahl englisches Recht zur Vermeidung PflichtteilBGH Urteil vom 29.06.2022 – IV ZR 110/21RA und Notar KrauDas Urteil des Bundesgerichts…
Krau Rechtsanwälte und Notar

Erbquote russischer Ehegatte

Januar 12, 2025
Erbquote russischer EhegatteOLG Köln 2 Wx 22/24Beschluss vom 4.3.2024RA und Notar KrauKernaussage:Das OLG Köln entschied, d…
Krau Rechtsanwälte und Notar

Anspruch Erbe gegen Bank Nachlassinsolvenz

Januar 12, 2025
Anspruch Erbe gegen Bank NachlassinsolvenzverfahrenBVerfG 1 BvR 1031/20Beschluss vom 10.04.2024RA und Notar KrauSachverhalt:…