OLG Rostock 3 W 98/14

September 13, 2017

OLG Rostock 3 W 98/14 Beschluss vom 08.01.2015, Nachlassverfahren: Auslegung einer letztwilligen Verfügung als postmortale Bevollmächtigung

Die Überschrift “Testament” auf einem Schriftstück, welches Bestimmungen für den Todesfalls des Erstellers enthält, lässt nicht ohne weiteres den Schluss auf einen Willen zur Erbeinsetzung zu, Gegenstand der letztwilligen Verfügung kann vielmehr auch allein eine postmortale Bevollmächtigung des im Schriftstück Genannten sein.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3) vom 21.03.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts Greifswald vom 21.02.2014 abgeändert:

Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) und 2) vom 09.08.2013/12.08.2013 wird zurückgewiesen.

Die Tatsachen, die zur Erteilung des von der Beteiligten zu 3) am 12.07.2013 beantragten Erbscheins erforderlich sind, werden als festgestellt erachtet.

Beantragter Erbschein:

Es wird bezeugt, dass die am 04.05.2013 in M. verstorbene G. E. S., geb. B., geboren am 06.04.1934, beerbt worden ist aufgrund gesetzlicher Erbfolge von:

– M. S., geb. am 08.01.1984, zu 1/10
– A. S., geb. am 04.06.1985, zu 1/10
– B. F. A. W., geb. S., geb. am 20.11.1958, zu 1/5
– P. G. I. S., geb. am 14.01.1960, zu 1/5
– B. D. K. L., geb. S., geb. am 06.03.1962, zu 1/5
– K. L., geb. S., geb. am 14.05.1969, zu 1/5

  1. Die Gerichtsgebühren des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 1) und 2). Ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten jeweils selbst.

III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.200,00 € festgesetzt.

  1. Das Gesuch der Beteiligten zu 3), ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin M. zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe OLG Rostock 3 W 98/14

I.

Die Erblasserin war in einziger Ehe verheiratet mit A. S., welcher am 15.09.1991 verstarb. Kinder der Erblasserin waren die Beteiligten zu 3) bis 6) und Herr R. E. W. S. (nachfolgend R.S.). Letzterer ist am 18.08.2012 verstorben. Die Beteiligten zu 1) und zu 2) sind dessen Kinder. Die Erblasserin verstarb am 04.05.2013.

Nach dem Tod des Ehemanns der Erblasserin schlossen die Erblasserin, die Beteiligten zu 3) bis 6) und R.S. am 27.05.1993 einen Übertragungs- und Erbauseinandersetzungsvertrag über das elterliche Hausgrundstück, welches zuvor in hälftigem Miteigentum der Erblasserin und ihres Ehemannes gestanden hatte. Die Erblasserin übertrug ihren Eigentums- und Erbteil gegen Übernahme einer Grundschuld in Höhe von 30.000,00 DM und Einräumung eines dinglich gesicherten lebenslangen Wohnrechts auf R.S., die übrigen Geschwister übertrugen jeweils im Rahmen der Erbauseinandersetzung ihren Erbteil an R.S., ohne dass hierfür eine Ausgleichszahlung erfolgen sollte. Weiter sah der Vertrag vor, dass sich R.S. im Falle des Todes der Erblasserin deren Zuwendung nicht auf seinen Erbteil anrechnen lassen müsse.

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Die Erblasserin wohnte bis zu ihrem Tod auf diesem Grundstück, zunächst in einer Zweizimmerwohnung im Haus, sodann in einem 2001-2002 zu einem Bungalow umgebauten Stallgebäude. Zu Lebzeiten der Erblasserin nahm R.S. bis zu seinem Tode für diese Geldgeschäfte und sonstige Besorgungen vor.

Nach dem Tod der Erblasserin wurde beim Nachlassgericht Greifswald ein an R.S. gerichteter, verschlossener Briefumschlag eingereicht, in welchem sich drei Schriftstücke befanden. Ein Schriftstück mit Datum 24.07.2002 und eines mit Datum 17.09.2002 waren mit dem Wort “Testament” überschrieben.

Das Schriftstück vom 17.09.2002 lautet im Übrigen:

“Hiermit bestimme ich, das nach meinen ableben soll Herr R.S. über mein gesamtes Vermögen bevollmächtigt werden.”

Im Schriftstück vom 24.07.2002 heißt es:

“Hiermit bestimme ich, das mein Sohn R.S. nach mein ableben über mein gesamtes Vermögen bevollmächtigt werde.”

Das dritte Schriftstück datiert vom 10.05.2002. Auf seiner Vorderseite befindet sich eine von einem Dritten ausgefüllte, von der Bank gestempelte und der Erblasserin unterschriebene Bankvollmacht für R.S. für ein Konto der Erblasserin bei der Volks- und Raiffeisenbank Greifswald. Auf dessen Rückseite befindet sich ein handschriftlicher, nicht von der Erblasserin geschriebener Text, der ebenfalls mit Testament überschrieben ist und im übrigen Text den Schriftstücken vom 24.07.2002 und 17.09.2002 entspricht. Unterschrieben ist dieser Text nicht.

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Die Schriftstücke vom 24.07.2002 und 17.09.2002 wurden durch das Amtsgericht Greifswald unter dem 10.06.2013 als Testamente eröffnet.

Die Beteiligte zu 3) hat die Ansicht vertreten, bei den Schriftstücken vom 24.07.2002 und 17.09.2002 handele es sich nicht um ein Testament, sondern um eine Vollmachtserteilung zur Abwicklung der Nachlassangelegenheiten. Das ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Schriftstücke, insbesondere der Verwendung des Wortes “bevollmächtigt”.

Die gesetzlichen Erben könnten sich nur daran erinnern, dass die Erblasserin von einer Vollmacht für R.S. wegen der räumlichen Nähe, nicht aber von einem Testament gesprochen habe. Es habe auch keinen Anlass gegeben, die Beteiligten zu 3) bis 6) vom Erbe auszuschließen, denn es habe stets ein gutes und ungestörtes Verhältnis zwischen allen geherrscht.

Die Beteiligte zu 3) sei nach dem Tod der Erblasserin auch von allen gesetzlichen Erben beauftragt worden, die Wohnung zu räumen und den Nachlass abzuwickeln. Dies sei von ihr bislang nicht zu Ende geführt worden, weil erst geklärt werden müsse, wer nun Erbe ist.

Wollte man mit den Beteiligten zu 1) und 2) annehmen, dass die Erblasserin R.S. doch als Alleinerben eingesetzt habe, seien die Beteiligten zu 1) und 2) nicht alleinige Erben geworden, denn die Erblasserin habe eine Nacherbenbestimmung nicht getroffen. Somit sei mit dem Tod des R.S. wiederum die gesetzliche Erbfolge zum Zuge gekommen.

Die Beteiligte zu 3) hat am 12.07.2013 beantragt, einen Erbschein dahin zu erteilen, dass gemeinschaftliche Erben aufgrund gesetzlicher Erbfolge die Beteiligten zu 3) bis 6) zu je 1/5 und die Beteiligten zu 1) und zu 2) zu je 1/10 sind.

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Die Beteiligten zu 1) und 2) haben ihrerseits am 09.08.2013 bzw. 12.08.2013 beantragt, einen Erbschein des Inhaltes zu erteilen, dass sie die Erblasserin aufgrund letztwilliger Verfügungen vom 24.07.2002 und 17.09.2002 zu gleichen Teilen beerbt haben.

Die Erbfolge richte sich nicht nach der gesetzlichen Erbfolge, sondern nach den letztwilligen Verfügungen der Erblasserin. Aus diesen ergebe sich, dass sie R.S. habe zum Alleinerben einsetzen wollen. Die Annahme der testamentarischen Erbfolge werde auch durch die Vollmacht vom 10.05.2002 gestützt, die nicht von der Erblasserin geschrieben, sondern augenscheinlich von einer Bankangestellten und von der Erblasserin nur unterschrieben worden sei.

Wenn die Erblasserin wenige Monate später Anlass gesehen habe, zwei Schriftstücke handschriftlich aufzusetzen, diese ausdrücklich mit der Überschrift “Testament” zu versehen und die hierin geregelten Befugnisse für den Fall ihres Ablebens nunmehr auf ihr gesamtes Vermögen zu erstrecken, spreche dies klar für den Willen der Erblasserin, eine testamentarische Erbeinsetzung zu verfügen.

Es müsse der Erblasserin bei Abfassung um mehr gegangen sein, als die Befugnisse aus der postmortalen Bankvollmacht auf ihr gesamtes Vermögen zu erstrecken. Abgesehen von ihrem bescheidenen Hausrat und den Dingen des persönlichen Gebrauches habe die Erblasserin nur das Sparguthaben besessen.

Mit dem Tod des R.S. sei auch nicht die gesetzliche Erbfolge wieder eingetreten. Vielmehr finde im Zweifel § 2069 BGB Anwendung.

Das Amtsgericht Greifswald hat mit Beschluss vom 21.02.2014 festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des von den Beteiligten zu 1) und 2) beantragten Erbscheins vorliegen und den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 3) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass es der Erblasserin bewusst gewesen sei, dass die Vollmacht über den Tod hinaus und das Testament unterschiedlicher Rechtsnatur seien, so dass sie bewusst auch die entsprechenden Formulierungen gewählt habe. Im Übrigen finde die Auslegungsregel des § 2069 BGB Anwendung. Wegen der Begründung der Entscheidung im Einzelnen nimmt der Senat auf diese Bezug.

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Mit ihrer Beschwerde vom 21.03.2014 begehrt die Beteiligte zu 3) unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses, die Anträge der Beteiligten zu 1) und 2) zurückzuweisen und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des von ihr beantragten Erbscheins festgestellt werden. Im Weiteren beantragt sie ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin M.

Sie wiederholt ihren Vortrag, dass es sich nicht um Testamente, sondern um Vollmachten handele. Ebenso verweist sie erneut darauf, dass es Wille der Erblasserin gewesen sei, alle Kinder gleich zu behandeln und R.S. nur mit der Nachlassabwicklung beauftragt werden sollte.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 13.06.2014 nicht abgeholfen. Wegen der Begründung nimmt der Senat auf diesen Bezug.

Die Senatsvorsitzende hat unter dem 17.09.2014 zwecks weiterer Sachaufklärung einen Hinweis an die Beteiligten erteilt, auf welchen der Senat wegen seines Inhalts Bezug nimmt.

Die Beteiligten zu 1. und 2. haben hierauf ergänzend ausgeführt, es sei denkbar, dass die Erblasserin die postmortale Bankvollmacht zusammen mit den Schriftstücken vom 24.07.2002 und 17.09.2002 in einen Umschlag getan habe, um dem Erben mit der Bankvollmacht bereits die Verfügung über ihr Konto zu ermöglichen, bevor er einen Erbschein erhalten hat. Durch die Aufbewahrung würde dem Erben das Suchen nach der Bankvollmacht in seinen Unterlagen erspart. Die gemeinsame Aufbewahrung von Bankvollmacht und letztwilliger Verfügung sei nicht unüblich.

Würde es sich bei den Schriftstücken um Vollmachten handeln, hätte die Erblasserin die Vorstellung gehabt haben müssen, Herrn R.S. quasi als Testamentsvollstrecker einsetzen zu wollen. Dann hätte ihr auch nach dessen Vorversterben klar sein müssen, dass sie neue Anordnungen treffen muss, wenn sie eines ihrer Kinder mit der Erbauseinandersetzung betrauen wollte, um Streit zu vermeiden. Den handschriftlichen Text auf der Rückseite der Bankvollmacht vom 10.05.2002 habe vermutlich die Bankangestellte gefertigt, die für die Erblasserin auch die Vollmacht ausgefüllt habe.

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Die Beteiligte zu 3) hat hierauf ihren Vortrag wiederholt und ergänzend vorgetragen, dass nach dem Tod des R.S. die Frage aufgeworfen worden sei, wer sich nun um die Angelegenheiten der Erblasserin kümmern solle. Da die Anderen so weit weg gewohnt hätten, sei dies dann der Ehefrau des R.S. übertragen worden.

II.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Gemäß § 1937 BGB kann der Erblasser durch einseitige Verfügung von Todes wegen, die im Gesetzestext den Begriffen Testament und letztwillige Verfügung gleichgesetzt wird, den Erben bestimmen. Hat er eine solche Bestimmung wirksam getroffen, wird hierdurch die gesetzliche Erbfolge der §§ 1924 ff. BGB verdrängt (Palandt/Weidlich, BGB, 73. Aufl., § 1937 Rn. 7). Voraussetzung für eine testamentarische statt einer gesetzlichen Erbfolge ist es also, dass der Erblasser in einer wirksamen letztwilligen Verfügung eine Erbeinsetzung vorgenommen hat.

Ein Testament liegt vor, wenn der Erblasser Anordnungen für den Todesfall zu Lebzeiten getroffen hat, die aber erst mit dem Tod des Erblassers wirksam werden (Palandt/Weidlich, a.a.O., § 1937 Rn. 2), die also mit Ausnahme des wechselbezüglichen Testaments von ihm bis zum Eintritt des Todesfalls einseitig auch abgeändert werden können. Dabei ist das Testament nicht auf Verfügungen im Rechtssinne beschränkt, sondern erfasst auch die sonstigen vom Erblasser für den Todesfall getroffenen Anordnungen (Palandt/Weidlich, a.a.O., § 1937 Rn. 1). Gegenstand des Testaments kann also nicht nur eine Erbeinsetzung sein, sondern auch die Bestimmung eines Vermächtnisses oder die Erteilung einer Vollmacht (Palandt/Weidlich, a.a.O., § 1937 Rn. 9).

In den Schriftstücken vom 24. 07.2002 und 17.09.2002 hat die Erblasserin zu ihren Lebzeiten ausdrücklich für den Fall ihres Ablebens Anordnungen getroffen. Es handelt sich also um letztwillige Verfügungen, die somit zutreffend jeweils mit dem Wort “Testament” überschrieben sind. Auch die formellen Anforderungen an ein Testament sind – wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat – erfüllt.

Lässt eine letztwillige Verfügung verschiedene Auslegungen zu, ist ihr Wortlaut also nicht klar und unmissverständlich, ist gem. § 2084 BGB im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei der die Verfügung Erfolg haben kann. Es ist also nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern der reale Wille des Erblassers zu ermitteln (Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2084 Rn. 1).

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Dabei sind die gesamten innerhalb und außerhalb der Urkunde liegenden Umstände heranzuziehen (Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2084 Rn. 2). Gelingt es trotz Auswertung aller Umstände dem Gericht nicht, sich von dem tatsächlichen Willen des Erblassers zu überzeugen, muss sich das Gericht damit begnügen, dasjenige zu ermitteln, was dem Willen des Erblassers mutmaßlich am ehesten entspricht.

Im vorliegenden Fall lassen die Schriftstücke vom 24.07.2002 und 17.09.2002 ihrem Wortlaut nach eine unterschiedliche Auslegung des tatsächlichen Erblasserwillens zu. Sie sind beide mit dem Wort “Testament” überschrieben, während im niedergelegten Willen der Erblasserin das Wort “bevollmächtigt” verwendet wird. Die Verwendung der Überschrift “Testament” könnte zwar auf die Absicht der Erblasserin, Herrn R.S. zum Alleinerben einzusetzen, hinweisen. Zwingend ist dies indes nicht, da sich das Testament auch auf Anordnungen beschränken kann, die außerhalb einer Erbeinsetzung liegen.

Der Senat vermag die Ansicht des Amtsgerichts, wonach der Erblasserin die Begriffe “Testament” und “Vollmacht” bekannt und ihre Rechtsnatur bewusst gewesen seien, nicht zu teilen. Der Umstand, dass die Erblasserin in beiden Schriftstücken im Wesentlichen nur einen von einem Dritten vorgeschriebenen Text in ihrer eigenen Handschrift wiedergibt, spricht eher dagegen, dass sie sich der rechtlich unterschiedlichen Tragweite eines Testaments und einer Vollmacht bewusst gewesen ist.

Auch allein der Umstand, dass die Erblasserin neben den Schriftstücken vom 24.07.2002 und 17.09.2002 eine Bankvollmacht unterschrieben hatte, begründet nicht die Überzeugung, dass hierdurch über den Wortlaut hinaus statt einer Bevollmächtigung eine Erbeinsetzung erfolgen sollte. Ebenso spricht auch der Umstand, dass sich alle Beteiligten im Übertragungs- und Erbauseinandersetzungsvertrag dahin einig waren, dass im Falle des Ablebens der Erblasserin Herr R.S. sich die im vorbezeichneten Vertrag erfolgten Zuwendungen der Erblasserin nicht auf seinen Erbteil anrechnen lassen müsse, gegen den Willen der Erblasserin, ihn als Alleinerben einsetzen zu wollen.

Zu jenem Zeitpunkt jedenfalls waren die Beteiligten offenbar nicht davon ausgegangen, dass Herr R.S. Alleinerbe sein solle. Umstände, die einen Sinneswandel der Erblasserin belegen, können nicht festgestellt werden. Allein der Umstand, dass Herr R.S. der Erblasserin Wohnraum zur Verfügung gestellt hat, veranlasst eine Auslegung der Testamente hin zu einer Erbeinsetzung nicht, denn hierzu war Herr R.S. schon wegen des eingeräumten Wohnrechts verpflichtet.

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Dass sich die Bankvollmacht und die Testamente zusammen in einem verschlossenen Umschlag befanden, rechtfertigt noch nicht den Schluss, dass den beiden mit “Testament” überschriebenen Schriftstücken ein anderer Inhalt als eine Vollmachtserteilung zuzuordnen ist. Die Bankvollmacht nämlich beschränkt sich allein auf eine Verwendung gegenüber dem Kreditinstitut, während die weitergehende Formulierung im Falle des Ablebens der Erblasserin Herrn R.S. befugt, über die Bankgeschäfte hinaus tätig zu werden, also auch Verträge zu kündigen oder das Erbe auseinanderzusetzen. Der Senat verkennt nicht, dass es ungewöhnlich sein mag, in einem Umschlag mehrere Dokumente ähnlichen Inhalts zu verwahren, die stets dieselbe Person begünstigen.

Dass die Erblasserin dies gleichwohl getan hat, spricht wiederum eher dafür, dass sie sich jedenfalls nicht zwingend der unterschiedlichen Tragweite des von ihr von einer Vorlage abgeschriebenen Textes bewusst war. Der Senat hält es dagegen eher für unüblich, wenn auf der Rückseite einer durch die Bank gestempelten und die Erblasserin gezeichneten für den Rechtsverkehr bestimmten Vollmacht handschriftlich ein gänzlich anderer Text angebracht, aber nicht unterzeichnet wird.

Schließlich kann in die Gesamtschau mit einbezogen werden, dass in allen drei Dokumenten allein Herr R.S. genannt wird. Die Beteiligten zu 3) bis 6) finden weder positive noch negative Erwähnung. Zwar ist eine ausdrückliche Erwähnung der übrigen Kinder im Testament selbst bei einer Erbeinsetzung nur eines Kindes als Alleinerben nicht erforderlich. Allerdings kann diesem Umstand jedenfalls dann, wenn zwischen Erblasser und allen Kindern ein gutes und freundliches Verhältnis bestand, eine gewisse Indizwirkung zukommen.

In Abwägung all dessen ist der Senat nicht davon überzeugt, dass die Erblasserin Herrn R.S. als Alleinerben ihres gesamten Vermögens einsetzen wollte. Da der Senat aber weitergehende Feststellungen nicht mehr treffen kann, erscheint es ihm als der mutmaßliche Wille der Erblasserin, Herrn R.S., wie schon zu ihren Lebzeiten, auch für den Fall ihres Ablebens, mit einer Vollmacht auszustatten, um ihm die umfassende Abwicklung der Erbschaftsangelegenheit zu ermöglichen.

III.

Die Entscheidung über die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Hiernach kann das Gericht den Beteiligten die Kosten des Verfahrens ganz oder zum Teil nach billigem Ermessen auferlegen. Dabei ist eine Abwägung des Einzelfalls vorzunehmen, so dass dem im Verfahren Unterliegenden die Kosten des Verfahrens nicht oder nicht vollständig auferlegt werden müssen.

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Vorliegend hält es daher der Senat aufgrund der Schwierigkeit der Sache für angemessen, dass die Beteiligten jeweils ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens selbst tragen. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen hingegen die Beteiligten zu 1) und 2), da sie im Beschwerdeverfahren unterlegen sind.

Die Kosten des Erbscheinserteilungsverfahrens vor dem Amtsgericht bleiben von der Kostenentscheidung des Senats im Beschwerdeverfahren unberührt.

Den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens hat der Senat nach dem Interesse der Beteiligten zu 3) an dem von ihr begehrten Erbschein unter Zugrundelegung des von den Beteiligten übereinstimmend benannten Nachlasswerts festgesetzt.

IV.

Das Verfahrenkostenhilfegesuch der Beteiligten zu 3) für das Beschwerdeverfahren war zurückzuweisen. Verfahrenskostenhilfe kann einem Beteiligten gem. § 76 FamFG, §§ 114 ff. ZPO auf Antrag bewilligt werden, wenn er nicht in der Lage ist, die Kosten der von ihm beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst aufzubringen.

Um dem Gericht die Prüfung der Vermögensverhältnisse zu ermöglichen, ist dem Antrag gem. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers nebst dazugehörigen Belegen beizufügen. Hierfür ist gem. § 117 Abs. 4 ZPO der amtliche Vordruck zu benutzen.

Die Beteiligte zu 3) hat eine derartige Erklärung nebst Belegen trotz Ankündigung in der Beschwerdeschrift ausweislich des Akteninhalts nicht vorgelegt.

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Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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