OLG Saarbrücken 5 W 312/10

August 23, 2017

OLG Saarbrücken 5 W 312/10

Beschluß vom 28.1.2011,

Pflichtteilsrecht:

Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat entschieden, dass ein notarielles Nachlassverzeichnis im Sinne des § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB nur dann den Anforderungen genügt,

wenn der Notar den Nachlassbestand selbständig ermittelt und durch seine Unterschrift die Verantwortung für den Inhalt übernimmt.

Sachverhalt:

Die Gläubiger waren Pflichtteilsberechtigte nach dem Tod ihrer Tochter.

Sie verklagten den Erben (Schuldner) auf Auskunft über den Nachlass durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses.

Der Schuldner legte zwei notarielle Urkunden vor, die die Gläubiger jedoch als unzureichend beanstandeten. Das Landgericht setzte daraufhin ein Zwangsgeld fest.

Gegen diesen Beschluss legte der Schuldner sofortige Beschwerde ein.

OLG Saarbrücken 5 W 312/10

Entscheidung des Oberlandesgerichts:

Das Oberlandesgericht wies die sofortige Beschwerde zurück.

Es bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und stellte fest,

dass der Schuldner seiner Verpflichtung zur Auskunftserteilung durch Vorlage eines ordnungsgemäßen notariellen Nachlassverzeichnisses nicht nachgekommen war.

Begründung:

  • Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis:

    • Der Notar muss den Nachlassbestand selbständig ermitteln, nicht nur die Angaben des Erben wiedergeben.
    • Der Notar muss durch seine Unterschrift die Verantwortung für den Inhalt des Verzeichnisses übernehmen.
    • Die bloße Beurkundung von Erklärungen des Erben genügt nicht.
    • Der Notar muss seine Ermittlungen in der Urkunde dokumentieren und zum Ausdruck bringen, dass nach diesen Ermittlungen weitere Nachlassgegenstände nicht vorhanden sind.
    • Der Umfang der Ermittlungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
  • Mängel der vorgelegten Urkunden:

    • Die Urkunden enthielten lediglich Erklärungen des Schuldners, nicht des Notars.
    • Der Notar hatte die Verantwortung für den Inhalt nicht übernommen.
    • Die Urkunden waren unvollständig und enthielten nicht alle erforderlichen Belege.
  • Hinweise zur weiteren Vorgehensweise:

    • Der Notar muss eine neue Urkunde erstellen, die den Anforderungen entspricht.
    • Das Verzeichnis muss vollständig sein und alle notwendigen Belege enthalten.
    • Der Notar muss die Banken und Versicherungen selbst anschreiben und um Auskunft bitten.
    • Der Notar muss sich gegebenenfalls Darlehensverträge und Versicherungsscheine vorlegen lassen.
  • Zwangsgeld:

    • Die Festsetzung des Zwangsgeldes war rechtmäßig.
    • Der Schuldner konnte sich nicht darauf berufen, dass ihm die Erfüllung der Auskunftspflicht trotz intensiver Bemühungen nicht möglich war.
    • Ein Verschulden des Schuldners ist keine Voraussetzung für die Festsetzung eines Zwangsgeldes.
    • Die Höhe des Zwangsgeldes war angemessen.

OLG Saarbrücken 5 W 312/10

Fazit:

Der Beschluss verdeutlicht die hohen Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis im Sinne des § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB.

Der Notar muss eine aktive Rolle bei der Ermittlung des Nachlassbestands spielen und die Verantwortung für den Inhalt des Verzeichnisses übernehmen.

Die bloße Beurkundung von Erklärungen des Erben genügt nicht.

 

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 2 KStG

BFH II R 11/21

Dezember 6, 2024
BFH II R 11/21Urteil vom 21. August 2024RA und Notar KrauKernaussage:Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. August 2024 bef…
brown and white concrete church near bare trees under blue sky during daytime

Landgericht Limburg a d Lahn 4 O 238/22

Dezember 6, 2024
Landgericht Limburg a d Lahn 4 O 238/22Urteil vom 21.07.2023Mitgeteilt von RA und Notar KrauDas Landgericht Limburg a. d. Lahn hat üb…
angel, statue, figure

OLG Jena 6 W 319/24

Dezember 6, 2024
OLG Jena 6 W 319/24Beschluss vom 25.10.2024RA und Notar KrauSachverhalt:Der Freistaat Thüringen wurde im Rahmen eines Nachlassver…