OLG Saarbrücken 5 W 312/10
Beschluß vom 28.1.2011,
Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis
Kernaussage:
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat entschieden, dass ein notarielles Nachlassverzeichnis im Sinne des § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB nur dann den Anforderungen genügt,
wenn der Notar den Nachlassbestand selbständig ermittelt und durch seine Unterschrift die Verantwortung für den Inhalt übernimmt.
Sachverhalt:
Die Gläubiger waren Pflichtteilsberechtigte nach dem Tod ihrer Tochter.
Sie verklagten den Erben (Schuldner) auf Auskunft über den Nachlass durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses.
Der Schuldner legte zwei notarielle Urkunden vor, die die Gläubiger jedoch als unzureichend beanstandeten. Das Landgericht setzte daraufhin ein Zwangsgeld fest.
Gegen diesen Beschluss legte der Schuldner sofortige Beschwerde ein.
Entscheidung des Oberlandesgerichts:
Das Oberlandesgericht wies die sofortige Beschwerde zurück.
Es bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und stellte fest,
dass der Schuldner seiner Verpflichtung zur Auskunftserteilung durch Vorlage eines ordnungsgemäßen notariellen Nachlassverzeichnisses nicht nachgekommen war.
Begründung:
Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis:
Mängel der vorgelegten Urkunden:
Hinweise zur weiteren Vorgehensweise:
Zwangsgeld:
Fazit:
Der Beschluss verdeutlicht die hohen Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis im Sinne des § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB.
Der Notar muss eine aktive Rolle bei der Ermittlung des Nachlassbestands spielen und die Verantwortung für den Inhalt des Verzeichnisses übernehmen.
Die bloße Beurkundung von Erklärungen des Erben genügt nicht.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.