OLG Saarbrücken 5 W 47/14

Juli 23, 2017
OLG Saarbrücken 5 W 47/14 Beschl. v. 16.09.2014 Bindungswirkung eines Ehegattentestaments, Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament

Setzen sich Ehegatten, die keine gemeinsamen Kinder haben, gegenseitig zu Erben ein und bestimmen sie, dass nach dem Tod des Längstlebenden der beiderseitige Nachlass je zur Hälfte an Verwandte des Mannes und Verwandte der Frau fallen soll, dann ist im Zweifelsfall davon auszugehen, dass zwar die gegenseitigen Erbeinsetzungen und die zu Gunsten der Verwandten des anderen Ehegatten getroffenen Verfügungen im Verhältnis der Wechselbezüglichkeit zueinander stehen, nicht jedoch die Zuwendungen zu Gunsten der eigenen Verwandten.

Bei der Ermittlung des Erblasserwillens muss nämlich berücksichtigt werden, dass nach allgemeiner Lebenserwartung beim Fehlen verwandtschaftlicher Beziehungen zwischen dem zuerst verstorbenen Ehegatten und dem eingesetzten Schlusserben der Längstlebende berechtigt bleiben soll, die Erbfolge anderweitig festzulegen.

Denn der Erstversterbende hat regelmäßig keinen eigenes Interesse daran, den gemeinsamen Nachlass oder einen Teil davon einer ausschließlich mit dem Ehepartner verwandten Person zufließen zu lassen und diesem ein späteres, davon abweichendes Testieren zu versagen.

Tenor:

OLG Saarbrücken 5 W 47/14

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 23.4.2014 – 16 O 54/14 – wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Antragsteller hat unter dem 28.2.2014 einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt. Er beabsichtigt die Erhebung einer Klage, mit der er die Feststellung erreichen will, dass die Antragsgegnerin kraft des Testamentes der Eheleute E. St. W. und E. A. W. vom 20.5.2011 nicht Erbin des am 17.8.2011 verstorbenen Eugen Stefan E. St. W. geworden sei.

Der Antragsteller ist der Sohn des Erblassers. Dieser war in erster Ehe mit Frau Ursula U. W. geb. G. verheiratet. Sie war nicht die Mutter des Antragstellers (Bl. 16 d.A.).

OLG Saarbrücken 5 W 47/14

Die Eheleute hatten am 23.82001 ein handschriftliches Testament mit folgenden Anordnungen errichtet (Bl. 3 d.A.):

“Unser Testament.

Die unterzeichneten Eheleute Eugen E. W. und Ursula U. W. geb. G. setzen uns gegenseitig, der Erstversterbende den Längerlebenden zum alleinigen und unbeschränkten Erben unseres gesamten Nachlasses ein, gleichviel ob Pflichtteilsberechtigte vorhanden sind oder nicht.

Nach unserem Ableben sind erbberechtigt:

Dariusz D. W. geb. am 20. Juni 1971 in Kattowitz O/S (Sohn von Eugen E. W.)

Maurice-Alexander [schwer lesbar] geb. am 02. Januar 1967 in Beuthen O/S (Sohn von Ursula U. W.)

Saarbrücken, den 23. August 2001

[Es folgen die Unterschriften beider Eheleute mit Geburtsdaten sowie die Bestätigung einer anwesenden Zeugin]

Im Oktober 2009 trennten sich die Eheleute. Der Erblasser stellte am 8.11.2010 einen Scheidungsantrag beim Amtsgericht Saarbrücken (Az. 2 F 105/10 S; siehe Bl. 22 d.A.). Seine damalige Ehefrau Ursula U. W. stimmte diesem – so das unwidersprochene Vorbringen des Antragstellers – nicht zu. Im März 2011 verstarb sie.

Der Erblasser heiratete die Antragsgegnerin. Mit ihr errichtete er am 20.5.2011 vor dem Notar Dr. E. K. in Saarbrücken ein gemeinschaftliches Testament. Unter § 1 des Testaments widerriefen beide ihre früher errichteten Verfügungen von Todes wegen.

Sie trafen eine Rechtswahl hinsichtlich des deutschen Rechts – die Ehefrau besaß die deutsche und die polnische Staatsangehörigkeit, der Erblasser war ausschließlich deutscher Staatsangehöriger – und setzten sich gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben ein (Bl. 6 d.A.).

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Mit dem dem Prozesskostenhilfeantrag beigefügten Klageentwurf macht der Antragsteller geltend, die Antragsgegnerin sei nicht Erbin worden.

Er vertritt die Auffassung, das gemeinschaftliche Testament des Erblassers mit der ersten Ehefrau vom 23.8.2001 und seine, des Antragstellers, darin erfolgte Einsetzung als “(Mit-)Nacherbe” seien wirksam geblieben, insbesondere komme § 2077 Abs. 1 Satz 2 BGB mangels Zustimmung der Ehefrau zum Scheidungsantrag des Erblassers nicht zum Tragen.

Der Erblasser habe seine ursprünglichen Verfügungen im späteren gemeinschaftlichen Testament aus dem Jahr 2011 gemäß § 2271 Abs. 2 BGB nicht widerrufen können (Bl. 12 d.A.).

Die Antragsgegnerin hat der beabsichtigten Klage die Erfolgsaussicht abgesprochen.

Sie meint, mit der alleinigen und unbeschränkten Erbeneinsetzung in dem Testament aus dem Jahr 2001 sei die Annahme einer Bindungswirkung nicht vereinbar. Im Übrigen hält sie die Voraussetzungen des § 2077 Abs. 1 BGB wegen des vom Erblasser gestellten Scheidungsantrags und des Vorliegens der Scheidungsvoraussetzungen für gegeben.

Vorgerichtlich hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller seinen Pflichtteil in Höhe von 10.795,08 € ausgezahlt (Bl. 24 d.A.).

Das Landgericht Saarbrücken – Einzelrichter – hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 23.4.2014 zurückgewiesen (Bl. 28 d.A.). Es hat die wirtschaftlichen Voraussetzungen mit der Begründung verneint, der Antragsteller habe den an ihn geflossenen Pflichtteilsbetrag für die Prozesskosten einzusetzen.

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Der Antragsteller hat gegen den ihm am 1.5.2014 zugestellten Beschluss am 2.6.2014 – einem Montag – sofortige Beschwerde erhoben (Bl. 32 d.A.). Zur Begründung führt er aus, er sei schwer krank und bedürfe mehrerer, nicht in vollem Umfang von der Krankenkasse finanzierter Hilfsmittel. Seine chronische Erkrankung – eine pyramidal-zerebrale Tetraparese (siehe die Übersetzung einer ärztlichen Bescheinigung vom 8.8.2012, Bl. 41 d.A.) – habe fortschreitenden Charakter und eine negative Prognose.

Der Antragsteller ist der Ansicht, sein vermehrter Bedarf rechtfertige den Verzicht auf einen Einsatz der Pflichtteilszahlung. Konkrete Zahlen zu etwaigen besonderen Belastungen legt er nicht dar.

Die Antragsgegnerin beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 27.6.2014 im Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Es hat darauf hingewiesen, dass der Antragsteller lediglich zu seiner Behinderung als solcher, nicht aber zu den dadurch bedingten monatlichen Kosten vorgetragen habe (Bl. 48 d.A.).

Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Rechtsbehelf des Antragstellers ist als sofortige Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 23.4.2014 statthaft. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 127 Abs. 2 Sätze 2 und 3 i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO, § 569 Abs. 2 ZPO), aber unbegründet.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe scheitert schon an der fehlenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Feststellungsklage.

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Gemäß § 114 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die in Aussicht genommene Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Eine die Gewährung von Prozesskostenhilfe rechtfertigende Erfolgsaussicht, besteht dann, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der antragstellenden Partei für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Der Prüfungsmaßstab ist ein summarischer. Eine Beweisaufnahme über entscheidungserhebliches Tatsachenvorbringen scheidet regelmäßig aus (Reichling in: Vorwerk/Wolf, ZPO, Ed. E3, 2014, § 114 Rdn. 28).

Ob die von der Antragsgegnerin für anwendbar gehaltene Vorschrift des § 2077 BGB zum Tragen kommt und ob und inwieweit sich das auf das Erbrecht des Antragstellers, auswirken könnte – § 2077 BGB regelt die Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen zugunsten des Ehegatten und erfasst sonstige Verfügungen allenfalls über § 2085 BGB (siehe Leipold in: MünchKommBGB, 6. Aufl. 2013, § 2077 Rdn. 13) – kann dahinstehen.

Die Erfolgsaussicht der negativen Feststellungsklage gemäß dem Klageentwurf vom 30.9.2013 scheitert jedenfalls aus anderen Gründen.

Sie hängt nämlich davon ab, ob die dem handschriftlichen Testament vom 23.8.2001 wohl zu entnehmende (jedenfalls hälftige) Schlusserbeneinsetzung des Antragsgegners überhaupt eine den Erblasser bindende Wirkung hatte, die der Erbeinsetzung der zweiten Ehefrau im gemeinschaftlichen Testament vom 20.5.2011 hätte entgegenstehen können.

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Der Antragsteller bejaht das. Sein Vorbringen ist indessen nicht geeignet, eine solche Bindungswirkung zu begründen.

Grundsätzlich steht es dem Erblasser offen, frühere testamentarische Anordnungen durch ein Widerrufstestament oder ein widersprechendes Testament zu widerrufen (§§ 2254, 2258 BGB).

Das gilt sowohl für einseitige Testamente als auch für einseitige Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten von Ehegatten, und zwar auch noch nach dem Tod des Erstversterbenden (Kanzleiter in: Staudinger, BGB, 2013, § 2271 Rdn. 3).

Für wechselbezügliche Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten schließt § 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB hingegen den Widerruf im letztgenannten Fall aus. Wann eine Verfügung wechselbezüglich ist, ergibt sich aus dem in § 2271 Abs. 1 BGB in Bezug genommenen § 2270 BGB.

Danach kommt es darauf an, ob anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde.

Für den Fall, dass die bei der Auslegung gebotene Willenserforschung der Testierenden weder die Abhängigkeit noch die Unabhängigkeit der beiderseitigen Verfügungen ergibt, kann auf die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden (Musielak in: MünchKommBGB, 6. Aufl. 2013, § 2270 Rdn. 9).

Danach ist Wechselbezüglichkeit im Zweifel anzunehmen, wenn die Ehegatten einander gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.

Der Antragsteller hat nicht hinreichend dazu vorgetragen, dass seine Einsetzung als Schlusserbe (wohl zu 1/2 neben dem Sohn der ersten Ehefrau des Erblassers) im gemeinschaftlichen Testament vom 23.8.2001 nach dem Willen der Testierenden wechselbezüglich im Sinne des § 2270 Abs. 1 BGB sein sollte.

Gegenteiliges liegt nahe.

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Setzen sich Ehegatten, die keine gemeinsamen Kinder haben, gegenseitig zu Erben ein und bestimmen sie, dass nach dem Tod des Längstlebenden der beiderseitige Nachlass je zur Hälfte an Verwandte des Mannes und Verwandte der Frau fallen soll, dann ist im Zweifelsfall davon auszugehen,

dass zwar die gegenseitigen Erbeinsetzungen und die zugunsten der Verwandten des anderen Ehegatten getroffenen Verfügungen im Verhältnis der Wechselbezüglichkeit zueinander stehen, nicht jedoch die Zuwendungen zugunsten der eigenen Verwandten (vgl. Musielak in: MünchKommBGB, 6. Aufl. 2013, § 2270 Rdn. 14; Weidlich in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 2270 Rdn. 11).

Bei der Ermittlung des Erblasserwillens muss nämlich berücksichtigt werden, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung beim Fehlen verwandtschaftlicher Beziehungen zwischen dem zuerst verstorbenen Ehegatten und dem eingesetzten Schlusserben der Längstlebende berechtigt bleiben soll, die Erbfolge anderweitig festzulegen (vgl. OLG Schleswig, FamRZ 2012, 402; OLG Koblenz, FamRZ 2007, 1917).

Denn regelmäßig hat der Erstversterbende kein eigenes Interesse daran, den gemeinsamen Nachlass oder einen Teil davon einer ausschließlich mit dem Ehepartner verwandten Person zufließen zu lassen und diesem ein späteres, davon abweichendes Testieren zu versagen (siehe auch Senat, Beschl. v. 22.1.2013 – 5 W 437/12 – zur Auslegung erbvertraglicher Verfügungen von Eheleuten: Bindung der Erblasserin an Schlusserbeneinsetzung ihrer mit dem Ehemann nicht verwandten leiblichen Söhne nur bei klarer entsprechender Regelung im Erbvertrag).

Etwas anderes folgt nicht aus der Zweifelsregelung des § 2270 Abs. 2 BGB.

Verwandte des überlebenden Ehegatten sind im Allgemeinen nicht dem Erstversterbenden nahestehende Personen im Sinne der Vorschrift (OLG Frankfurt, FamRZ 1997, 1572).

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Im vorliegenden Fall war der Antragsteller Sohn nur des Erblassers, nicht aber dessen erstverstorbener Ehefrau Ursula U. W. Vor diesem Hintergrund schränkte die (Schluss-)Erbeneinsetzung des Antragstellers nach den oben dargelegten Grundsätzen den Erblasser nicht in seiner Testierfreiheit ein und beließ ihm das Recht, die testamentarische Verfügung auch noch nach dem Tod der Ursula U. W. im Rahmen des späteren gemeinschaftlichen Testaments mit seiner zweiten Ehefrau vom 20.5.2011 zu widerrufen (§§ 2253, 2254, 2258 Abs. 1 BGB).

Besondere Umstände, welche Anderes indizieren und dafür sprechen würden, dass eine (Mit-)Schlusserbeneinsetzung des jeweils eigenen Sohns nach dem Willen der Ehegatten mit anderen testamentarischen Anordnungen wechselbezüglich und damit nach dem Tod des ersten Ehegatten unwiderruflich werden sollte, sind vom Antragsteller nicht behauptet und auch sonst nicht ersichtlich.

Nach alldem kann der Antragsteller voraussichtlich nicht die Feststellung verlangen, dass die Antragsgegnerin nicht Erbin des Erblassers Eugen Stefan E. St. W. kraft des Testaments vom 20.5.2011 geworden sei, so dass der beabsichtigten Rechtsverfolgung die von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO geforderte Erfolgsaussicht fehlt.

Wie sich die obigen Erwägungen auf eine etwaige Erbenstellung des im ersten Testament vom 23.8.2001 neben dem Antragsteller als “nach unserem Ableben” erbberechtigt benannten Sohns der Ursula U. W. auswirken, bedarf keiner Entscheidung.

Selbst wenn insoweit eine Wechselbezüglichkeit und Bindung des Erblassers bestanden hätte, hätte der davon nicht betroffene Antragsteller kein rechtliches Interesse an einer hierauf bezogenen negativen Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO).

Auch die wirtschaftliche Bedürftigkeit des Antragstellers bzw. der Nachweis ihrer Voraussetzungen ist vor dem Hintergrund des ihm vorgerichtlich zugeflossenen Pflichtteilsbetrags rund 11.000 € und der Verpflichtung der Partei, ihr Vermögen im Rahmen des Zumutbaren für die Prozesskosten einzusetzen (§ 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 3 SGB XII), jedenfalls zweifelhaft.

Allerdings ermöglicht es § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 3 SGB XII, in besonderen Härtefällen von den Grundsätzen des § 90 Abs. 1 und Abs. 2 SGB XII (sämtliches Vermögen bis auf das Schonvermögen [2.600 €] ist zu verwerten) abzuweichen (Fischer in: Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 115 Rdn. 48; BGH, Beschl. v. 9.6.2010 – XII ZB 120/08 – NJW 2010, 2887).

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Von einem Vermögenseinsatz kann abgesehen werden, wenn die soziale Stellung des Hilfesuchenden insbesondere wegen einer Behinderung, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nachhaltig beeinträchtigt ist (OLG Hamm, MDR 2013, 1367).

Das kann zum Beispiel in Betracht kommen, wenn die Partei mit ihrem Vermögen ständig anfallende Pflegekosten decken muss (vgl. OLG Schleswig, FamRZ 1999, 1672:

Partei darf 300.000 DM behalten, um eine Deckungslücke zwischen monatlichen Pflegekosten von rund 8.075,- DM und Einkünften von insgesamt rund 7.220,- DM monatlich zu schließen).

Die um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei muss solche Umstände substantiiert darlegen (Fischer in: Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 115 Rdn. 48; BGH, Beschl. v. 9.6.2010 – XII ZB 120/08 – NJW 2010, 2887; siehe auch OLG Hamm, MDR 2013, 1367).

Der Antragsteller hat sich hier auf seine schwere Erkrankung berufen.

Welche genauen finanziellen Lasten ihn insoweit treffen hat er – worauf das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 27.6.2014 hingewiesen hat – nicht dargetan.

Letztlich bedarf die Frage der Bedürftigkeit keiner Klärung, weil es, wie oben ausgeführt, an der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung fehlt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Anwaltskosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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