OLG Schleswig 9 U 153/21

Juli 28, 2022

OLG Schleswig 9 U 153/21

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 2. Dezember 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Kiel, Az. 10 O 225/20, abgeändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger 16.412,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 2. März 2017 bis zum 4. April 2017 sowie seit dem 7. Juli 2020 zu zahlen.

Hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

OLG Schleswig 9 U 153/21
I.

Der Kläger macht gegen den Beklagten Rückgewähransprüche geltend, die auf der Anfechtung von Zahlungen wegen Unentgeltlichkeit nach §§ 134, 143 InsO a.F. beruhen. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der X GmbH (im Folgenden: Schuldnerin).

Streitgegenständlich sind zehn Zahlungen der Schuldnerin an den Beklagten im Zeitraum 15. April bis 15. November 2016 in Höhe von insgesamt 16.412,08 €.

Diese Zahlungen erfolgten auf Anweisung der X-S. GmbH vom Konto der Schuldnerin. Es handelte sich um Zahlungen, die auf einen zwischen der X-S. GmbH und dem Beklagten bestehenden Geschäftspartnervertrag vom 28. Juli 2015 erfolgten, dem zufolge der Beklagte als Finanzvermittler für Goldkauf- und -einlagerungsverträge tätig wurde und unter den im Vertrag geregelten Bedingungen Ansprüche auf Provisions- und Provisionsvorschusszahlungen in Höhe von 10 % erwarb.

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Die Schuldnerin und die X-S. GmbH gehörten zur X-Firmengruppe, deren Muttergesellschaft die X-D. AG war. Die Klägerin bewertet das Vorgehen der Firmengruppe als ein Schneeballsystem mit Goldankäufen.

Die von den Anlegern gezahlten Beträge wurden nicht im vertraglich vereinbarten Umfang zu 70 % innerhalb von 20 Werktagen für Goldankäufe und zu 30 % für die Erwirtschaftung eines “Treuebonus” verwendet, sondern dienten überwiegend der Finanzierung der Betriebsausgaben und Vertriebskosten sowie später Auszahlungen an ausscheidende Kunden. Wegen des Systems im Einzelnen wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen.

Aufgrund von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und einer Durchsuchung der Geschäftsräume transferierte die X-S. GmbH den überwiegenden Teil ihrer Kontobestände auf die Schuldnerin im Zeitraum Juli bis Oktober 2015 und auf die X-D. AG im Zeitraum September 2015 bis Februar 2016

mit der Maßgabe, dass diese hiervon die Vermittlerprovisionen und sonstigen Betriebsausgaben zahlen sollten. Am 23. März 2016 wurde das Geschäftskonto der X-S. GmbH mit einem Arrest belegt.

Über alle drei Gesellschaften der X-Firmengruppe wurde aufgrund von Eigenanträgen vom 14. Dezember 2016 am 2. März 2017 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin.

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats der X-D. AG, Y., wurde am … 2018 vom Landgericht Z wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt und die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 4.297.915,74 € angeordnet.

Der Kläger forderte den Beklagten mit Schreiben vom 15. Juni 2020 unter Fristsetzung erfolglos zur Zahlung von 16.412,08 € nebst Zinsen auf.

Wegen der weiteren tatbestandlichen Feststellungen, insbesondere der Zahlungsflüsse und Kontostände im Einzelnen, wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

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Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Kläger keinen Rückgewähranspruch aus §§ 134, 143 Abs. 1 InsO a.F. habe, da er nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt und bewiesen habe, dass die X-S. GmbH im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen insolvenzreif gewesen sei, was gemäß § 134 InsO im Falle der Anfechtung einer Leistung im Drei-Personen-Verhältnis erforderlich sei.

Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger habe die Zahlungsunfähigkeit auch nach entsprechendem Hinweis des Gerichts nicht ausreichend substantiiert dargelegt.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Die Vermutungswirkung des § 17 Abs. 2 InsO sei auch bei der vorliegenden Zahlungseinstellung aufgrund eines Arrests einschlägig.

Auch im Übrigen habe er hinreichend zur Insolvenzreife der X-S. GmbH vorgetragen.

Wegen des weiteren Vortrags wird auf die Berufungsbegründung vom 3. März 2022 und den Schriftsatz vom 29. April 2022 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Kiel vom 1. Dezember 2021, verkündet am 2. Dezember 2021, Az. 10 O 225/20, aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 16.412,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 2. März 2017 bis zum 5. April 2017 sowie seit dem 7. Juli 2020 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

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Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Die erstellte Liquiditätsbilanz sei unzureichend.

In Bezug auf die Goldfehlmenge sei zu beachten, dass unklar sei, welche Goldmenge welcher Gesellschaft zuzuordnen sei und welcher Anteil der laut Beschluss des Landgerichts Z vom … 2017 aufgefundenen 160,3553 kg Gold in der vom Kläger genannten Menge von 61,3 kg enthalten sei.

Das Landgericht Z habe im Strafverfahren den Fehlbestand an Gold zum Zeitpunkt der Kontopfändungsbeschlüsse nie abschließend gewürdigt und auch nicht zwischen den verschiedenen Gesellschaften der X-Gruppe differenziert.

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Die strafgerichtlichen Feststellungen könnten zudem im vorliegenden Zivilverfahren nicht ohne Weiteres übernommen werden, da keine der hiesigen Parteien am Strafverfahren beteiligt gewesen sei.

Aus dem vorgelegten Protokoll einer Vernehmung des Zeugen Y vor dem Landgericht A ergebe sich außerdem, dass es sich bei den angefochtenen Zahlungen nicht um Leistungen auf eine fremde Schuld gehandelt habe,

sondern dass allen Beteiligten stets klar gewesen sei, dass die Provisionszahlungen von irgendeinem Unternehmen der X-Gruppe geleistet werden würden und somit entgegen des Wortlauts der Geschäftspartnerverträge und unabhängig von Vermittlervorgängen alle drei Unternehmen als Vertragspartner der Vertriebsmitarbeiter angesehen worden seien.

Schließlich fehle es für die Annahme einer unentgeltlichen Leistung im Sinne des § 134 InsO auch am Merkmal der Freigiebigkeit.

Dies müsse nach Auffassung des ehemaligen Richters am BGH Gehrlein entgegen der bisherigen Rechtsprechung zukünftig auch in Leistungsbeziehungen im Drei-Personen-Verhältnis hineingelesen werden, so dass Zahlungen im Wege einer mittelbaren Zuwendung des Leistungsschuldners über den Schuldner als Leistungsmittler (wie vorliegend) nicht nach § 134 InsO anfechtbar seien.

Wegen des weiteren Vorbringens des Beklagten wird auf die Berufungserwiderung vom 31. März 2022 und den nachgelassenen Schriftsatz vom 25. Mai 2022 Bezug genommen.

II. OLG Schleswig 9 U 153/21

Die zulässige Berufung ist bis auf einen Zinstag begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Rückgewähranspruch in Höhe von 16.412,08 € gemäß §§ 134, 143 Abs. 1 InsO.

Die Voraussetzungen einer Anfechtung der zehn Zahlungen der Schuldnerin an den Beklagten im Zeitraum 15. April bis 15. November 2016 liegen nach § 134 Abs. 1 InsO vor.

Nach § 134 Abs. 1 InsO ist eine unentgeltliche Leistung, die nicht früher als vier Jahre vor Insolvenzantragsstellung erfolgt ist, anfechtbar, sofern es sich dabei gemäß § 129 Abs. 1 InsO um eine vor Insolvenzeröffnung erfolgte, gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung handelt.

1. In den vor Insolvenzeröffnung erfolgten Zahlungen durch die Schuldnerin liegt eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO, auch wenn es sich dabei um Geld handelte, das zuvor von der X-S. GmbH zu diesem Zweck auf das Konto der Schuldnerin transferiert worden war.

Überträgt die Schuldnerin als Leistungsmittlerin einen ihr zu diesem Zweck zugewendeten, in ihr Vermögen übergegangenen und somit für ihre Gläubiger pfändbaren Gegenstand an einen Dritten, so erbringt sie eine Leistung aus ihrem haftenden Vermögen und benachteiligt dadurch die Gläubigergesamtheit.

Dass sie – wie vorliegend – auf Anweisung dessen handelt, der ihr den Gegenstand zuvor zugewendet hat, und dass der Anweisende, namentlich die X-S. GmbH, den Zweck verfolgt, eigene Verbindlichkeiten gegenüber dem Leistungsempfänger zu tilgen, ist insoweit unerheblich

(vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2007 – IX ZR 194/04, juris Rn. 19;

Beschluss vom 4. Februar 2016 – IX ZA 28/15, juris Rn. 5).

2. Die im Zeitraum 15. April bis 15. November 2015, und damit innerhalb der vierjährigen Suspektionsperiode, von der Schuldnerin an den Beklagten geleisteten Zahlungen waren unentgeltlich im Sinne des § 134 InsO.

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a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die zuletzt mit Urteil vom 10. März 2022 – IX ZR 4/21, juris Rn. 10 – bestätigt wurde – und damit trotz der von Beklagtenseite zitierten Kritik unverändert bleibt – ist bei der Beurteilung, ob eine Leistung des Schuldners unentgeltlich im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO erfolgte, zwischen Zwei-Personen-Verhältnissen und Drei-Personen-Verhältnissen zu unterscheiden.

Im Zwei-Personen-Verhältnis ist eine Verfügung als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Leistenden also keine dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entsprechende Gegenleistung zufließen soll.

Wird eine dritte Person in den Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Leistende selbst einen Ausgleich für seine Leistung erhalten hat; maßgeblich ist vielmehr, ob der Zuwendungsempfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat.

Bezahlt der Leistende die gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers, liegt dessen Gegenleistung in der Regel darin, dass er mit der Leistung, die er gemäß § 267 Abs. 2 BGB nur bei Widerspruch seines Schuldners ablehnen kann,

eine werthaltige Forderung gegen diesen verliert. Ist hingegen die Forderung des Zuwendungsempfängers wertlos, verliert dieser wirtschaftlich nichts, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann.

In solchen Fällen ist die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar.

Der Zuwendungsempfänger ist gegenüber den Insolvenzgläubigern des Leistenden nicht schutzwürdig; denn er hätte ohne dessen Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen können

(BGH, Urteil vom 10. März 2022 – IX ZR 4/21, juris Rn. 10;

Urteil vom 17. Oktober 2013 – IX ZR 10/13, juris Rn. 6;

Urteil vom 19. November 2009 – IX ZR 9/08, WM 2010, 129 Rn. 8;

Urteil vom 16. November 2007 – IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 8; jeweils mwN).

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b) Vorliegend erfolgten die Zahlungen in einem Drei-Personen-Verhältnis, da die Schuldnerin auf eine fremde Schuld leistete, nämlich auf eine Forderung, die der Beklagte allein gegenüber der X-S. GmbH und nicht etwa gegenüber der gesamten Unternehmensgruppe innehatte.

Denn Vertragspartnerin des Beklagten ist ausweislich des Vertrags vom 28. Juli 2015 (Anlage B4 im Anlagenband) allein die X-S. GmbH, so dass diese – und nicht die Schuldnerin – auch zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Provisionen und -vorschüsse verpflichtet war.

Dass den Vermittlern gegenüber, wie in der Berufungsbegründung vorgetragen, stets erklärt wurde, die gesamte X-Gruppe stehe für die Provisionszahlungen ein, ändert nichts daran, dass nicht die Gruppe, sondern allein die X-S. GmbH Vertragspartnerin war.

Eine Anspruchsgrundlage, aufgrund derer Vermittler wie der Beklagte Provisionszahlungen von den anderen Unternehmen der Gruppe hätten fordern können, ist daher nicht gegeben.

Denn eine Schuldübernahme kann in den pauschalen Äußerungen, die der in einem Parallelverfahren vor dem Landgericht A vernommene Zeuge Y gegenüber den Vermittlern getätigt haben will, nicht gesehen werden.

Nach Angaben des Zeugen habe dieser auf großen Veranstaltungen mit geladenen Vertriebsmitarbeitern zwischen Oktober 2015 und September 2016 jeweils den Vertriebsmitarbeitern “Bonbons hingeworfen”, indem er immer wieder erklärt habe, dass alle drei Gesellschaften für die Vermittlungsprovisionen haften würden.

Es ist nicht ersichtlich, dass der Zeuge Y auf diesen Großveranstaltungen rechtsverbindliche Zusagen machen wollte und dass die Vermittler aus diesen Angaben Ansprüche gegen die anderen Unternehmen der X-Gruppe herleiten könnten.

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c) Die von der Schuldnerin erfüllten Forderungen des Beklagten waren zudem im Verhältnis des Beklagten zur eigentlichen Forderungsschuldnerin, der X-S. GmbH, zum Zeitpunkt der Zahlungen wertlos,

da die X-S. GmbH zu jenen Zeitpunkten bereits insolvenzreif war, so dass der Beklagte seine Forderungen ihr gegenüber nicht hätte eintreiben können.

Von der Wertlosigkeit der Forderung des Zuwendungsempfängers ist regelmäßig nicht erst dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Forderungsschuldners wegen Zahlungsunfähigkeit bereits das Insolvenzverfahren eröffnet war, sondern schon dann, wenn er materiell zahlungsunfähig, mithin insolvenzreif war

(BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 – IX ZR 12/14, juris Rn. 10 mwN).

Ist der Schuldner zahlungsunfähig, dürfen Forderungen nicht mehr im Wege der Einzelzwangsvollstreckung verwertet werden.

Dies widerspräche dem Grundsatz, dass bei Insolvenzreife des Schuldners eine gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger in dem dafür vorgesehenen Verfahren stattzufinden hat

(BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 – IX ZR 12/14, juris Rn. 10).

Auch die bloße Hoffnung des Zuwendungsempfängers auf eine eventuelle Quote in einem Insolvenzverfahren des Dritten lässt die untergegangene Forderung nicht als werthaltig erscheinen

(BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 – IX ZR 42/14, NJW 2016, 1738 Rn. 10).

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Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit beurteilt sich im gesamten Insolvenzrecht und damit auch im Rahmen des Insolvenzanfechtungsrechts nach § 17 InsO.

Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO kann eine Liquiditätsbilanz aufgestellt werden.

Eine solche ist jedoch entbehrlich, wenn auf andere Weise festgestellt werden kann, ob der Schuldner einen wesentlichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlen konnte.

Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begründet dies auch für die Insolvenzanfechtung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit

(so auch für den Fall einer Anfechtung nach § 134 InsO: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2020 – 12 U 23/19, NZI 2020, 1107, 1110 Rn. 19 unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des BGH,

etwa im Beschluss vom 12. September 2019 – IX ZR 342/18, NZI 2019, 850, 851 Rn. 8;

siehe auch Urteil vom 6. Dezember 2012 – IX ZR 3/12, WM 2013, 174, 176 Rn. 20 mwN).

Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.

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Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden

(BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 – IX ZR 3/12, WM 2013, 174, 176 Rn. 20).

Haben im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, kann regelmäßig von einer Zahlungsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt ausgegangen werden

(BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 – IX ZR 228/03, WM 2006, 2312 Rn. 28;

Beschluss vom 15. November 2018 – IX ZR 81/18, BeckRS 2018, 32036 Rn. 5).

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Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit trifft den Kläger

(Uhlenbruck/Mock, InsO, 15. Aufl. 2019, § 17 Rn. 38 mwN).

Entgegen der Auffassung des Landgerichts und des Beklagten ist der Kläger dieser Anforderung durch den geleisteten Vortrag hinreichend nachgekommen, ohne dass es auf die Erstellung einer Liquiditätsbilanz ankäme.

Denn vorliegend reichen die vom Kläger für eine Zahlungseinstellung vorgetragenen Beweisanzeichen aus, um von einer Insolvenzreife der X-S. GmbH im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen auszugehen.

(1) Bereits der zum 23. März 2016 und damit vor den streitgegenständlichen Zahlungen erfolgte Kontoarrest ist – entgegen der Auffassung des Landgerichts – ein gewichtiges Indiz für eine Zahlungsunfähigkeit im Sinne der Vermutung des § 17 Abs. 2 InsO.

Zwar erfolgten Zahlungen an den Beklagten und andere Gläubiger in der Folge durch die Schuldnerin und die X-D. AG, jedoch nicht mehr seitens der X-S. GmbH, die ab jenem Zeitpunkt aufgrund des Kontoarrests keine Forderungen mehr begleichen konnte und damit zahlungsunfähig war.

Auch hätte der Beklagte seine Forderung gegen die X-S. GmbH zu jenem Zeitpunkt aufgrund der Kontosperre nicht mehr im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen können.

Auf das von Beklagtenseite geforderte “voluntative Element”, das hier, bei einem gerichtlichen Kontoarrest, nicht gegeben sei, kommt es dabei nicht an. Insbesondere ergibt sich dieses Erfordernis nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der auf das nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners abstellt

(vgl. nur BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 – IX ZR 3/12, WM 2013, 174, 176 Rn. 20).

Denn zum Verhalten im Sinne der Rechtsprechung zählt auch das Unterlassen einer Zahlung, und zwar unabhängig davon, aus welchem Grund es erfolgt.

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(2) Hinzu kommt, dass zum Zeitpunkt des Kontoarrests gegen die X-S. GmbH zumindest bereits fällige Schadensersatzansprüche der geschädigten Goldkunden bestanden, die bis dahin ausschließlich mit der X-S. GmbH Geschäfte abgeschlossen hatten.

Für die Höhe dieser Forderungen können die Feststellungen im Strafurteil des Landgerichts Z vom …2018 herangezogen werden.

Zwar entfaltet ein strafgerichtliches Urteil für den Zivilprozess keine Bindungswirkung.

Die Akten eines Strafverfahrens und das rechtskräftige Strafurteil können jedoch als Beweisurkunden im Zivilprozess herangezogen werden, auf die der Tatrichter seine Überzeugung stützen kann

(st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. September 2018 – VI ZR 443/16, NJW-RR 2018, 1534 Rn. 9; Beschluss vom 24. Januar 2012 – VI ZR 132/10, BeckRS 2012, 4956 Rn. 3 mwN).

In der Regel wird den strafgerichtlichen Feststellungen zu folgen sein, sofern nicht von den Parteien gewichtige Gründe für deren Unrichtigkeit vorgebracht werden.

Dabei hat der Zivilrichter die vom Strafrichter getroffenen Feststellungen einer kritischen Überprüfung innerhalb der Beweiswürdigung zu unterziehen, §§ 415, 417, 286 ZPO

(OLG München, Urteil vom 27. Oktober 2021 – 20 U 301/21, BeckRS 2021, 33067, Rn. 13 mwN).

Dagegen spricht auch nicht, dass keine der Parteien des hiesigen Verfahrens an dem Strafprozess beteiligt war.

Denn der Kläger hat das Strafurteil als Urkunde zum Beleg seines substantiierten Vortrags in das Verfahren eingebracht und der Beklagte hatte Gelegenheit, zu den Feststellungen im Strafurteil Stellung zu nehmen.

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Gewichtige Gründe für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen hat der Beklagte nicht vorgebracht.

Die Feststellungen in dem Strafurteil reichen auch aus, um das Bestehen erheblicher fälliger Ansprüche gegen die X-S. GmbH zu belegen, die diese ab dem Zeitpunkt der Kontopfändung nicht mehr begleichen konnte, so dass auf eine Zahlungseinstellung geschlossen werden kann.

Zwar differenziert das Strafurteil nicht zwischen den verschiedenen Gesellschaften des X-Konzerns, so dass eine genaue Zuordnung der einzelnen festgestellten Forderungen nicht durchweg möglich ist. Jedoch gilt dies erst für den Zeitraum ab Übertragung der laufenden Geschäfte auf die Schuldnerin und die X-D. AG, mithin ab “Anfang 2016”.

Davor war allein die X-S. GmbH für das operative Geschäft zuständig, so dass zumindest alle bis Ende 2015 entstandenen Forderungen gegen sie gerichtet sind.

Nach den überzeugenden Feststellungen im Strafurteil (dort Seite 24) wurden allein im Zeitraum vom 1. Juni bis 22. Oktober 2015 insgesamt 271 Kunden mit einem Vertragsvolumen von 9.343.779,22 € angeworben,

wobei die Differenz zwischen dem tatsächlich (wenn auch nicht in der versprochenen Form) eingelagerten Gold und den angeblich eingelagerten 70 % der jeweiligen Anlagebeträge am 22. Oktober 2015 mindestens 61 Kilogramm betrug.

Somit hatten die bis dahin geworbenen Kunden zu jenem Zeitpunkt fällige Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung des Vertrags in Höhe des Gegenwertes von 61 kg Gold.

Diese Fehlmenge stieg ab jenem Zeitpunkt fortlaufend an, so dass zum Zeitpunkt der Kontoarretierung zumindest diese Ansprüche gegen die X-S. GmbH fällig und von dieser nicht mehr erfüllbar waren.

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Zudem werden im Strafurteil ab Seite 28 – 80 insgesamt 64 Geschädigte aufgeführt, die im Zeitraum 2. Juni 2015 bis 30. Mai 2016 Goldkaufverträge mit der X-S. GmbH abschlossen und dadurch jeweils einen genau bezifferten Schaden erlitten.

Die vom Landgericht durchgeführte Schadensermittlung wird auf Seite 128 des Urteils dargelegt und begegnet keinen Bedenken.

Darüber hinaus entstanden fortlaufend fällige Provisionsansprüche der zahlreichen Vermittler, wie auch des Beklagten, zu deren Begleichung allein die X-S. GmbH verpflichtet war, ohne hierzu noch in der Lage zu sein.

(3) Ein weiteres gewichtiges Indiz für die Insolvenzreife der X-S. GmbH zum Zeitpunkt der Zahlungen ergibt sich – entgegen der Auffassung des Landgerichts – aus dem im Strafurteil detailliert beschriebenen Betrieb des Schneeballsystems als solchem.

Dieses war von vorneherein defizitär, auch die übrigen Unternehmungen der X-Gruppe erwirtschafteten keinerlei Gewinne. Vielmehr wurde ein Großteil der für die Goldankäufe eingenommenen Gelder für Provisionszahlungen und laufende Kosten aufgewendet.

Damit war letztlich die gesamte X-Gruppe angesichts der von Anfang an generierten Schadensersatzforderungen in Form von Rückgewähransprüchen aller Kunden ab den ersten Vertragsschlüssen und nach Ablauf der darin vereinbarten Fristen für den Goldankauf insolvenzreif.

In diesem Zusammenhang erfolgte der Transfer des Geldes von der X-S. GmbH an die Schuldnerin mit dem Ziel, das bereits im Fokus der Strafverfolgungsbehörden stehende System fortzubetreiben, was die Insolvenz der Unternehmensgruppe lediglich hinausgezögert hat.

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Die X-S. GmbH war erheblichen Provisionsforderungen der Vermittler sowie Schadensersatzansprüchen ihrer Goldkunden in Höhe von deren jeweiliger Einlage ausgesetzt.

Dem standen deutlich geringere Mengen tatsächlich erworbenen Goldes gegenüber, während alle anderen Unternehmensgeschäfte nach den überzeugenden Feststellungen im Strafurteil erfolglos waren.

(4) Es bedarf im Übrigen entgegen der Auffassung des Beklagten keiner genauen Differenzierung zwischen den verschiedenen Gesellschaften der Gruppe, da die Anfang 2016 erfolgte Übertragung der laufenden Geschäfte auf die Schuldnerin und die X-D. AG nicht dazu führte, dass die bis dahin durch die X-S. GmbH begründeten Verbindlichkeiten auf diese übertragen worden wären.

Vielmehr liefen alle bis dahin abgeschlossenen Verträge, insbesondere auch die Geschäftspartnerverträge mit den Vermittlern, unverändert mit der X-S. GmbH weiter, so dass diese auch weiterhin Schuldnerin der dadurch begründeten Verbindlichkeiten war und blieb.

Die einmal eingetretene Zahlungsunfähigkeit der X-S. GmbH bestand daher auch zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen fort.

(5) Schließlich bestanden die im Strafurteil dargelegten Schadensersatzansprüche der geschädigten Goldkunden bereits im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen und wurden bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beglichen, so dass auch aus diesem Indiz auf eine Zahlungsunfähigkeit der X-S. GmbH geschlossen werden kann.

d) Die Zahlungsunfähigkeit der X-S. GmbH war entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht deshalb zu verneinen, weil der X-S. GmbH etwaige Rückgriffsansprüche gegen die Schuldnerin und die X-D. AG wegen nicht zweckentsprechend verwendeter Mittel zustanden.

Denn vorliegend geht es um die Beträge, welche die Schuldnerin zweckentsprechend verwendet, nämlich anstelle der hierzu verpflichteten X-S. GmbH an den Beklagten gezahlt hat

(vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. November 2007 – IX ZR 194/04, NJW 2008, 655, 657 Rn. 22).

Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Schuldnerin die ihr seitens der X-S. GmbH überwiesenen Beträge für andere als die Zwecke, für die sie bestimmt waren,

nämlich für Provisions-, Provisionsvorschusszahlungen und Auszahlungen an Kunden, verwendet hat, so dass ein Rückforderungsanspruch schon aus diesem Grund ausscheidet.

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3. Der Beklagte hat auch nicht zur Überzeugung des Senats dargelegt, dass er in Höhe der empfangenen Zahlungen entreichert ist.

Gemäß § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO iVm § 818 Abs. 3 BGB schuldet er die Rückgewähr unentgeltlicher Leistungen im Grundsatz nur, soweit er durch diese bereichert ist.

Einer fortbestehenden Bereicherung kann entgegenstehen, dass er die verdienten Provisionen und Provisionsvorschüsse für den allgemeinen Lebensunterhalt verwendet hat und er den Unterhalt nicht durch Einsatz anderweitiger Mittel hätte bestreiten können

(vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2022 – IX ZR 4/21, juris Rn. 25 mwN).

Hat der Empfänger das Erlangte restlos für seine Lebensbedürfnisse aufgewendet, ist im Allgemeinen ein Wegfall der Bereicherung anzunehmen, es sei denn, der Empfänger hat infolge der Zahlungen anderweitige Mittel erspart, die ihm zur Verfügung standen und die er sonst angegriffen hätte.

Für den Bereicherten, der den Wegfall der Bereicherung zu beweisen hat, hat die Rechtsprechung hierbei Beweiserleichterungen geschaffen, wenn aus der Überzahlung in der fraglichen Zeit keine besonderen Rücklagen oder Vermögensvorteile gebildet wurden.

Insbesondere bei unteren und mittleren Einkommen spricht dann nach der Lebenserfahrung eine Vermutung dafür, dass das Erhaltene für das Bestreiten und für die Verbesserung des Lebensstandards ausgegeben wurde, ohne dass der Bereicherte einen besonderen Verwendungsnachweis erbringen müsste

(OLG München, Schlussurteil vom 5. Oktober 2010 – 5 U 4438/09, BeckRS 2011, 137 mwN).

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Der Beklagte hat lediglich vorgetragen, die streitgegenständlichen Einnahmen im Jahr 2016 anteilig für betriebliche Aufwendungen verbraucht zu haben (Schriftsatz vom 2. Juni 2021, Bl. 129 ff. d.A.).

Er habe eine zu versteuerndes Gesamteinkommen von rund 104.606,63 € gehabt, wovon er betriebliche Aufwendungen in Höhe von 26.297,76 € erbracht habe.

Diese habe er anteilig aus den von der Schuldnerin geleisteten Zahlungen beglichen, so dass er in anteiliger Höhe von 4.126,22 € entreichert sei.

Dieser Vortrag genügt bereits nicht den Anforderungen an einen erheblichen Entreicherungseinwand.

Zum einen liegt das Einkommen des Beklagten nicht im unteren bis mittleren Bereich.

Zum anderen hat er nicht vorgetragen, dass er die genannten Aufwendungen nicht getätigt hätte, wenn er die Beträge von der Schuldnerin nicht erhalten hätte.

Er hat sich daher einen Vermögenswert in entsprechender Höhe erspart, indem er das Geld anteilig für seine betrieblichen Aufwendungen verwendete.

4. Der Zinsanspruch folgt für den Zeitraum ab Insolvenzeröffnung am 2. März 2017 bis zum 4. April 2017 aus Art. 103j Abs. 2 EGInsO i.V.m. § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO a.F. i.V.m §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Aufgrund der Reform des Insolvenzrechts zum 5. April 2017 besteht der für diesen Tag geltend gemachte Zinsanspruch nicht, da der Beklagte sich an diesem Tag weder in Verzug befand noch der Rückgewähranspruch rechtshängig war, § 143 Abs. 1 Satz 3 InsO n.F., Art. 103j Abs. 2 Satz 2 EGInsO.

Für die weiteren Zinsen ab dem 7. Juli 2020 beruht der Anspruch auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, § 143 Abs. 1 Satz 3 InsO n.F..

Mit Schreiben vom 15. Juli 2020 ist dem Beklagten eine Frist zur Zahlung zum 6. Juli 2020 gesetzt worden, sodass er sich ab dem 7. Juli 2020 in Zahlungsverzug befand.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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