OLG Stuttgart 14 U 18/05

August 26, 2021
Krau Rechtsanwälte und Notar Nachtragsliquidation

OLG Stuttgart 14 U 18/05 Urteil vom 08.03.2006 -Anleger, über Treuhänderin an OHG beteiligt, Offenlegungspflicht, Gesellschaftszweck gefährdet, Nachtragsliquidation

Kernaussage:

Ein Anleger, der über eine Treuhänderin an einer OHG beteiligt ist, ist verpflichtet, seine wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber der finanzierenden Bank offenzulegen,

wenn dies zur Wahrung des Gesellschaftszwecks erforderlich ist, auch wenn er selbst nicht direkt für die Verbindlichkeiten der OHG haftet.

Sachverhalt:

  • Die Klägerin, eine OHG, fordert vom Beklagten, einem ihrer Gesellschafter, die Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber der finanzierenden Bank (Streithelferin).
  • Der Beklagte ist über eine Treuhänderin (K. GmbH, später N. GmbH) an der OHG beteiligt.
  • Die Bank hat Darlehensverträge mit den Gründungsgesellschaftern der OHG abgeschlossen und Sicherheiten erhalten.
  • Die Bank forderte von der OHG die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Gesellschafter, da sie andernfalls eine Kündigung der Darlehen in Betracht zog.
  • Die OHG beschloss eine Sanierungsvereinbarung mit der Bank, die eine Nachschusszahlung der Gesellschafter vorsah.
  • Der Beklagte weigerte sich, seine wirtschaftlichen Verhältnisse offenzulegen.

Entscheidungsgründe:

OLG Stuttgart 14 U 18/05

  • Keine unmittelbare Haftung des Beklagten:

    • Der Beklagte haftet nicht direkt für die Darlehensverbindlichkeiten der OHG, da er nur mittelbar über die Treuhänderin beteiligt ist.
    • Die ursprünglichen Darlehensnehmer waren die Gründungsgesellschafter der OHG.
    • Eine Schuldübernahme durch den Beklagten fand nicht statt.
    • Die Löschung der Treuhänderin im Handelsregister führte nicht dazu, dass der Beklagte automatisch Gesellschafter wurde.
    • Das Treuhandverhältnis endete nicht durch die Amtslöschung der Treuhänderin, da noch Abwicklungsmaßnahmen erforderlich waren (Nachtragsliquidation).
  • Offenlegungspflicht aufgrund gesellschaftsrechtlicher Treuepflicht:

    • Auch ein Treugeber, der nicht direkt Gesellschafter ist, kann Treuepflichten gegenüber der Gesellschaft haben.
    • Eine Offenlegungspflicht besteht, wenn der Gesellschaft durch die unterlassene Offenlegung Nachteile entstehen können.
    • Es genügt eine latente Haftung des Beklagten für die Darlehen, auch wenn er derzeit nicht unmittelbar haftet.
    • Die Offenlegung ist erforderlich, um den Gesellschaftszweck zu wahren, da die Bank die Kredite kündigen könnte, wenn die Gesellschafter ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht offenlegen.
    • Die Verwirklichung des Gesellschaftszwecks ist ernsthaft gefährdet, da die OHG mit dem Kapitaldienst im Rückstand ist und die Sanierungsvereinbarung noch nicht abgeschlossen ist.
    • Der Beklagte kann sich nicht auf Verwirkung berufen, da er bereits früher eine Selbstauskunft abgegeben hat und die wirtschaftliche Lage der OHG eine erneute Offenlegung erforderlich macht.
    • Die Klägerin ist auch prozessführungsbefugt, da sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Offenlegung hat.
  • Umfang der Offenlegungspflicht:

    • Die Offenlegungspflicht richtet sich nach §§ 18, 19 KWG.
    • Sie besteht nur bei Krediten über 250.000 EUR.
    • Maßgeblich ist der Haftungsanteil des Beklagten am gesamten Kredit.
    • Ob eine laufende Überwachung der Bonität erforderlich ist, musste nicht entschieden werden, da die Klägerin nur eine einmalige Auskunft verlangte.

OLG Stuttgart 14 U 18/05

  • Tenor:

    • Das Urteil des Landgerichts wurde abgeändert und der Beklagte verurteilt, gegenüber der Bank Auskunft über seine persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben, indem er einen Selbstauskunftsbogen ausfüllt oder entsprechende Unterlagen vorlegt.
    • Die weitergehende Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen.
    • Die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben.
    • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Zusammenfassung:

Das OLG Stuttgart entschied, dass ein Anleger, der mittelbar über eine Treuhänderin an einer OHG beteiligt ist, verpflichtet sein kann, seine wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber der finanzierenden Bank offenzulegen, wenn dies zur Wahrung des Gesellschaftszwecks erforderlich ist.

Diese Offenlegungspflicht ergibt sich aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht, auch wenn der Anleger selbst nicht direkt für die Verbindlichkeiten der OHG haftet.

Im konkreten Fall war die Offenlegung erforderlich, da die OHG mit dem Kapitaldienst im Rückstand war und die Bank andernfalls die Kredite kündigen könnte.

 

RA und Notar Krau

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