
OLG Stuttgart 14 U 18/05 Urteil vom 08.03.2006 -Anleger, über Treuhänderin an OHG beteiligt, Offenlegungspflicht, Gesellschaftszweck gefährdet, Nachtragsliquidation
Kernaussage:
Ein Anleger, der über eine Treuhänderin an einer OHG beteiligt ist, ist verpflichtet, seine wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber der finanzierenden Bank offenzulegen,
wenn dies zur Wahrung des Gesellschaftszwecks erforderlich ist, auch wenn er selbst nicht direkt für die Verbindlichkeiten der OHG haftet.
Sachverhalt:
Entscheidungsgründe:
Keine unmittelbare Haftung des Beklagten:
Offenlegungspflicht aufgrund gesellschaftsrechtlicher Treuepflicht:
Umfang der Offenlegungspflicht:
Tenor:
Zusammenfassung:
Das OLG Stuttgart entschied, dass ein Anleger, der mittelbar über eine Treuhänderin an einer OHG beteiligt ist, verpflichtet sein kann, seine wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber der finanzierenden Bank offenzulegen, wenn dies zur Wahrung des Gesellschaftszwecks erforderlich ist.
Diese Offenlegungspflicht ergibt sich aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht, auch wenn der Anleger selbst nicht direkt für die Verbindlichkeiten der OHG haftet.
Im konkreten Fall war die Offenlegung erforderlich, da die OHG mit dem Kapitaldienst im Rückstand war und die Bank andernfalls die Kredite kündigen könnte.
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