
OLG Stuttgart 19 U 39/2002 – Erbvertrag
RA und Notar Krau
In dem Urteil OLG Stuttgart geht es um einen Erbvertrag, der von einem Ehepaar (Eheleute H) abgeschlossen wurde und um die Erbfolge nach dem Tod der Ehefrau A H.
Die Klägerin und der Beklagte, Halbgeschwister, streiten über die Wirksamkeit der testamentarischen Anordnungen der Verstorbenen, insbesondere eines Vorausvermächtnisses zugunsten des Beklagten.
Die Eheleute H schlossen 1963 einen Ehe- und Erbvertrag, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben und ihre Kinder als Nacherben einsetzten.
1982 ergänzten sie den Vertrag, indem sie festlegten, dass der Überlebende die Kinder je zur Hälfte als Erben einsetzt, es sei denn, eines der Kinder fordert den Pflichtteil, oder der Überlebende heiratet erneut.
Der Überlebende durfte jedoch den Nachlass durch Vorausvermächtnisse und Teilungsanordnungen unter den Kindern aufteilen.
Nach dem Tod des Ehemanns H im Jahr 1986 setzte die Erblasserin 2000 in einem neuen Testament den Beklagten als Alleinerben ein und ordnete ersatzweise ein Vorausvermächtnis über ihren gesamten Nachlass an, darunter ein Wohnhaus und Kapitalvermögen.
Die Klägerin focht dies an und machte geltend, dass das Vorausvermächtnis gegen den Erbvertrag von 1982 verstoße.
Das Landgericht gab der Klägerin recht, indem es feststellte, dass die testamentarische Einsetzung des Beklagten als Alleinerbe gegen den Erbvertrag verstößt und unwirksam ist.
Der Erbvertrag von 1982 sei bindend und setze beide Kinder als Miterben zu gleichen Teilen ein.
Auch das im Testament angeordnete Vorausvermächtnis wurde als unwirksam bewertet, da es den gesamten Nachlass umfasste und somit die Erbfolge gemäß dem Erbvertrag aushöhlte.
Ein Vorausvermächtnis könne nur einzelne Gegenstände betreffen, nicht aber den gesamten Nachlass.
Der Beklagte legte Berufung ein, die teilweise Erfolg hatte.
Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung des Landgerichts größtenteils, erklärte jedoch, dass das Vorausvermächtnis insoweit wirksam sei, als es das Kapitalvermögen der Verstorbenen betreffe.
Die Zuwendung des gesamten Nachlasses in Form eines Vorausvermächtnisses sei unwirksam, aber die testamentarische Zuwendung des Kapitalvermögens könne als separates Vermächtnis erhalten bleiben.
Die Klägerin sei somit Miterbin zur Hälfte, und das Vorausvermächtnis des Beklagten beschränke sich auf das Kapitalvermögen der Erblasserin.
Die Berufung des Beklagten wurde im Übrigen abgewiesen, und die Kosten des Verfahrens wurden größtenteils dem Beklagten auferlegt.
Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen