OLG Stuttgart 19 U 39/2002 – Erbvertrag

Dezember 2, 2022

OLG Stuttgart 19 U 39/2002 – Erbvertrag

RA und Notar Krau

In dem Urteil OLG Stuttgart geht es um einen Erbvertrag, der von einem Ehepaar (Eheleute H) abgeschlossen wurde und um die Erbfolge nach dem Tod der Ehefrau A H.

Die Klägerin und der Beklagte, Halbgeschwister, streiten über die Wirksamkeit der testamentarischen Anordnungen der Verstorbenen, insbesondere eines Vorausvermächtnisses zugunsten des Beklagten.

Die Eheleute H schlossen 1963 einen Ehe- und Erbvertrag, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben und ihre Kinder als Nacherben einsetzten.

1982 ergänzten sie den Vertrag, indem sie festlegten, dass der Überlebende die Kinder je zur Hälfte als Erben einsetzt, es sei denn, eines der Kinder fordert den Pflichtteil, oder der Überlebende heiratet erneut.

Der Überlebende durfte jedoch den Nachlass durch Vorausvermächtnisse und Teilungsanordnungen unter den Kindern aufteilen.

Nach dem Tod des Ehemanns H im Jahr 1986 setzte die Erblasserin 2000 in einem neuen Testament den Beklagten als Alleinerben ein und ordnete ersatzweise ein Vorausvermächtnis über ihren gesamten Nachlass an, darunter ein Wohnhaus und Kapitalvermögen.

Die Klägerin focht dies an und machte geltend, dass das Vorausvermächtnis gegen den Erbvertrag von 1982 verstoße.

OLG Stuttgart 19 U 39/2002 – Erbvertrag

Das Landgericht gab der Klägerin recht, indem es feststellte, dass die testamentarische Einsetzung des Beklagten als Alleinerbe gegen den Erbvertrag verstößt und unwirksam ist.

Der Erbvertrag von 1982 sei bindend und setze beide Kinder als Miterben zu gleichen Teilen ein.

Auch das im Testament angeordnete Vorausvermächtnis wurde als unwirksam bewertet, da es den gesamten Nachlass umfasste und somit die Erbfolge gemäß dem Erbvertrag aushöhlte.

Ein Vorausvermächtnis könne nur einzelne Gegenstände betreffen, nicht aber den gesamten Nachlass.

Der Beklagte legte Berufung ein, die teilweise Erfolg hatte.

Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung des Landgerichts größtenteils, erklärte jedoch, dass das Vorausvermächtnis insoweit wirksam sei, als es das Kapitalvermögen der Verstorbenen betreffe.

Die Zuwendung des gesamten Nachlasses in Form eines Vorausvermächtnisses sei unwirksam, aber die testamentarische Zuwendung des Kapitalvermögens könne als separates Vermächtnis erhalten bleiben.

Die Klägerin sei somit Miterbin zur Hälfte, und das Vorausvermächtnis des Beklagten beschränke sich auf das Kapitalvermögen der Erblasserin.

OLG Stuttgart 19 U 39/2002 – Erbvertrag

Die Berufung des Beklagten wurde im Übrigen abgewiesen, und die Kosten des Verfahrens wurden größtenteils dem Beklagten auferlegt.

Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Schlagworte

Warnhinweis:

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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