OLG Stuttgart 8 W 361/21

März 24, 2023

OLG Stuttgart 8 W 361/21Beschluss vom 22.02.2022 – Auslegung einer “einseitig letztwilligen” Schlusserbeneinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament


Eine vom Wortlaut des in einem gemeinschaftlichen Testament verwendeten juristischen Fachbegriffs abweichende Auslegung ist nur möglich,

wenn Umstände erwiesen sind, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Schluss zulassen, dass die Testierenden dem verwendeten Terminus im Zeitpunkt der Testamentserrichtung übereinstimmend eine abweichende Bedeutung zugemessen haben.

Tenor OLG Stuttgart 8 W 361/21

  1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Böblingen – Nachlassgericht – vom 27.09.2021 – Az. 61 VI 660/21 – wird zurückgewiesen.
  2. Der Beteiligte zu 4 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. OLG Stuttgart 8 W 361/21

Gründe OLG Stuttgart 8 W 361/21
I.

Die am 13.06.2020 kinderlos verstorbene Erblasserin H., deren Ehemann am 04.11.1984 vorverstorben war, hat folgende letztwillige Verfügungen hinterlassen:

o Gemeinschaftliches Testament der Eheleute vom 01.07.1984 mit folgendem Wortlaut:

“Wir die Eheleute H. vereinbaren:

  1. Wir setzen uns gegenseitig als Alleinerben (Vollerben) ein.
  2. Der überlebende Ehegatte setzt, auch für den Fall des gleichzeitigen Ablebens, einseitig letztwillig, zu seinen Erben ein:

a) die Verwandten des Ehemanns zur Hälfte,

b) die Abkömmlinge des Bruders der Ehefrau zur Hälfte, unter sich zu gleichen Teilen.

Sollte zum Zeitpunkt des Todestags des überlebenden Ehegatten der Bruder des Ehemanns gestorben sein, so setzen wir zu unseren Erben ein:

Die Abkömmlinge der Geschwister beider Erblasser unter sich zu gleichen Teilen.”

Das Testament ist von dem verstorbenen Bürgermeister a.D. B. “als Zeuge” mit unterschrieben. Die Eheleute hatten es in der Erwartung des nahen prognostizierten krankheitsbedingten Ablebens des Herrn H. errichtet.

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o Notarielles Testament vom 25.01.2017 mit dem die Erblasserin ihren Neffen, den Beteiligten zu 2, und ihre Nichten, die Beteiligten zu 1 und 3 zu Erben zu jeweils einem Drittel einsetzte.

In der notariellen Testamentsurkunde hat die Erblasserin einleitend folgende Erklärung abgegeben:

“In Ziff. 2 des vorgenannten Testaments vom 1. Juli 1984 ist bestimmt, dass die Verfügung auf den Tod des Überlebenden der Ehegatten H. ‘einseitig letztwillig’ getroffen wurde.

Bei der Erbfolgenregelung in Ziff. 2 des vorgenannten Testaments … handelt es sich also um eine einseitige und somit nicht um eine wechselbezügliche Bestimmung,

so dass ich als überlebender Ehegatte berechtigt bin, die auf meinen Tod als überlebender Ehegatte in Ziff. 2 des vorgenannten Testaments getroffenen Bestimmungen zu ändern.”

Mit notariell beurkundetem Antrag vom 28.04.2021 beantragte der Bruder des vorverstorbenen Ehemanns der Erblasserin, der Beteiligte zu 4, bei dem Amtsgericht Böblingen als dem zuständigen Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins des Inhaltes,

dass die Erblasserin aufgrund des gemeinschaftlichen eigenhändigen Testamentes vom 01.07.1984 beerbt wird von den Beteiligten zu 1, 2 und 3 zu je 1/6 und von ihm zu 1/2.

Begründet wird der Antrag damit, dass das gemeinschaftliche eigenhändige Testament vom 01.07.1984 eine bindende Schlusserbeinsetzung enthalte und daher das von der Erblasserin am 25.01.2017 errichtete notarielle Testament unwirksam sei.

Es sei unklar, ob die Formulierung im gemeinschaftlichen Testament vom 01.07.1984 von dem Zeugen B. stammte und ob er den Eheleuten gegebenenfalls die Konsequenz der Regelung deutlich gemacht habe.

Kein juristischer Laie schließe aus dieser Wortwahl auf die Bedeutung, die ihr ein Jurist möglicherweise zuschreibe.

Der einzige Hinweis auf den wahren Willen des Herrn H. sei eine undatierte, von der Erblasserin stammende Botschaft (Bl. 57 d.A.) an den Sohn des Beteiligten zu 4 die diesem von der Beteiligten zu 3 am Tag ihrer Beerdigung übergeben wurde.

Darin teilte die Erblasserin dem Sohn des Beteiligten zu 4 mit, dass Herr H. immer gesagt habe, derjenige der “nach uns guckt” solle auch mehr bekommen; nachdem ihre Nichten und Neffen ihr bei allem behilflich gewesen seien,

wenn sie diese gebraucht habe, finde sie es auch im Namen des Herrn H. gerecht, dass sie die Äcker an diese verschenkt habe, sie gehe davon aus, dass er der gleichen Meinung sei.

Dieses Dokument lasse keinen Zweifel daran zu, dass Herr H. davon ausgegangen sei, dass der Nachlass nach dem Tod seiner Ehefrau je hälftig unter den beiden Familienstämmen aufzuteilen sei.

Die Beteiligten zu 1, 2 und 3 beantragten mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 25.06.2021, den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 4 zurückzuweisen.

Sie sind der Auffassung, dass der Wortlaut der Schlusserbeneinsetzung eindeutig eine Wechselbezüglichkeit der getroffenen Regelung ausschließe und somit die Erblasserin nicht gehindert gewesen sei, diese zu widerrufen.

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Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Regelung zur “einseitig” letztwillig getroffenen Schlusserbeinsetzung abweichend vom Wortlaut gewollt gewesen sei.

Der Wunsch des vorverstorbenen Ehemanns der Erblasserin, nur diejenigen zu begünstigen, die sich um die Eheleute kümmern, erfordere zwingend die Möglichkeit des Überlebenden, die Erbeinsetzungen noch ändern zu können.

Auch die Angaben der Erblasserin bei Errichtung des notariellen Testaments vom 25.01.2017 sprächen gegen eine Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeinsetzung.

Mit Beschluss vom 27.09.2021 hat das Amtsgericht den Antrag des Beteiligten zu 4 zurückgewiesen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Wortlaut des Testaments, nach dem die Schlusserbeinsetzung “einseitig letztwillig” erfolgt sei, sei eindeutig, für eine Auslegung bestehe kein Anlass, die Erblasserin habe die Erbfolge zweifelsfrei abweichend regeln können.

Gegen diese Entscheidung, die dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 4 am 04.10.2021 durch Aufgabe zur Post bekannt gemacht wurde hat der Beteiligte zu 4 am 04.11.2021 Beschwerde eingelegt mit der er beantragt,

den Beschluss des Amtsgerichts Böblingen vom 04.10.2021 aufzuheben und das Nachlassgericht anzuweisen, einen Erbschein zu erteilen, der den Beteiligten zu 4 als hälftigen Miterben ausweist.

Er beanstandet, dass das Nachlassgericht sich nicht mit den zitierten obergerichtlichen Entscheidungen auseinandersetze, wonach sich die Auslegung letztwilliger Verfügungen nicht auf den Wortlaut beschränken dürfe.

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Es seien auch Umstände außerhalb des Testaments heranzuziehen.

Dabei komme es auf den Willen desjenigen Erblassers an, der den länger lebenden Ehepartner in Verbindung mit dessen Schlusserbeinsetzung zum Alleinerben bestimmte.

Dafür, dass der Verstorbene eine Erklärung des Wortlauts, wie er sich aus dem gemeinschaftlichen Testament ergab, nicht abgeben wollte, gebe es keinen Anhaltspunkt,

es sei aber davon auszugehen, dass Herr H. bei Kenntnis der Bedeutung des Begriffs “einseitig letztwillig”, die er für einen juristischen Fachmann habe, eine Erklärung dieses Wortlauts niemals abgegeben hätte.

Dass die Bezeichnung einer Verfügung als “einseitig letztwillig” dazu führen solle, dass der länger lebende Ehepartner als alleiniger Erbe des gesamten Vermögens des Vorverstorbenen die gemeinsam getroffenen Entscheidungen nach freiem Gutdünken abändern können soll,

erschließe sich dem Laien nicht. Vielmehr liege es für diesen nahe, die einseitige Verfügung im Gegensatz zur gegenseitigen Alleinerbeinsetzung zu sehen.

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Aus der getroffenen Wortwahl auf den fehlenden Bindungswillen zu schließen, sei nur dann zulässig, wenn ein juristischer Fachmann das Testament formuliert hätte

und auch der Erblasser ein juristischer Fachmann ist oder wenn der Fachmann dem Laien die Bedeutung des Begriffs im Hinblick auf die Abänderbarkeit erläutert hätte.

Es sei völlig abwegig und weltfremd anzunehmen, jeder Ehegatte wäre damit einverstanden gewesen, dass noch zu Lebzeiten des Ehepartners die Erbeinsetzung der Angehörigen dieses Ehepartners für den Fall des gleichzeitigen Versterbens hätte abgeändert werden dürfen.

Nach der Lebenserfahrung müsse davon ausgegangen werden, dass die Erbeinsetzung der eigenen Verwandten im Zweifel zu Lebzeiten bindend angeordnet sei.

Dieselbe Vermutung liege auch der gesetzlichen Zweifelsregelung in § 2070 Abs. 1 Hs. 2 BGB zugrunde.

Hätte es nach dem Willen der Eheleute in freien Belieben des jeweils länger Lebenden stehen sollen, wer nach dessen Tod das Vermögen des Alleinerben erhält, hätte es einer solch detaillierten Schlusserbenregelung nicht bedurft.

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Dass die Eheleute sich trotz der letalen Diagnose des Ehemanns dazu veranlasst sahen, auch die Möglichkeit eines Vorversterbens der Erblasserin oder eines Vorversterbens des Bruders des Ehemanns in Betracht zu ziehen, zeige,

dass es beiden Eheleuten keineswegs gleichgültig war, wer nach dem Tod des Alleinerben an dem Vermögen des Erstverstorbenen partizipiere.

Auch die Erblasserin habe für den unwahrscheinlichen Fall ihres früheren Ablebens ihren Ehemann nur deshalb zum Alleinerben eingesetzt, weil nach dessen Tod zumindest der hälftige Nachlass ihren Nichten und ihrem Neffen zukomme.

Gestützt werde diese Auffassung dadurch, dass die Verwandten der Erblasserin für den Fall des Vorversterbens des Bruders ihres Ehemanns sogar – neben dem Sohn des Antragstellers – ein Viertel des Nachlasses erhalten sollten.

Gerade die für diesen Fall gewählte Gleichbehandlung der jeweiligen Verwandten des gleichen Verwandtschaftsgrades lasse erkennen, dass eine willkürliche einseitige Änderung nicht gewollt gewesen sei.

Auch die Erblasserin sei sich 30 Jahre lang darüber im Klaren gewesen, dass sie an die Schlusserbeinsetzung gebunden sei, wie sich aus ihrem Schreiben, das dem Sohn des Antragstellers nach ihrem Ableben auf ihren Wunsch übergeben wurde, zeige.

Wäre sie davon ausgegangen, dass sie an das Testament nicht gebunden ist, hätte die Schenkung keiner Rechtfertigung bedurft.

Erst die Einschaltung eines Juristen im Zusammenhang mit der beabsichtigten Erteilung einer Vollmacht für die Antragsgegner habe sie anderen Sinnes werden lassen.

Im Zeitpunkt der Abfassung des gemeinschaftlichen Testaments seien beide Eheleute von einer wechselbezüglichen Schlusserbeinsetzung ausgegangen.

Die Beteiligten zu 1, 2 und 3 beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie sind der Auffassung, die Wortwahl im gemeinschaftlichen Testament, dass die Einsetzung der Schlusserben des “überlebenden Ehegatten” “einseitig letztwillig” erfolgt sei, zeige eindeutig, dass der überlebende Ehegatte jederzeit zu einer einseitigen Abänderung befugt sein sollte.

Es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass derjenige, der eine Erklärung abgibt, sich über deren Bedeutung im Klaren ist.

Der Antragsteller habe keinen Nachweis dafür erbracht, dass die Wortwahl von einem anderen Willen des Testators getragen sei. Die Terminologie des Testaments lasse eine juristische Beratung erkennen.

Die Unterschrift des mit 30 Jahren Amtszeit juristisch erfahrenen Bürgermeisters B. zeige, dass die Beratung und Unterstützung der Eheleute von ihm vorgenommen sei.

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Die Tatsache, dass sich die Eheleute H. einen sehr guten Freund mit Fachwissen zu Rate geholt haben, zeige, wie wichtig es ihnen gewesen sei, das Testament präzise, genau und rechtssicher zu formulieren.

Der Antragsteller habe weder dargelegt, noch bewiesen, dass sich die Erblasser bei der Wahl des Begriffs “einseitig letztwillig” juristisch laienhaft ausgedrückt bzw. diese Regelung nicht verstanden hätten.

Dies werde einfach ins Blaue hinein behauptet.

Den Eheleuten sei es wichtig gewesen, der Erblasserin, die noch viele Jahrzehnte leben konnte und auch gelebt hat, die Änderungsmöglichkeit des Testamentes und damit ja auch die Möglichkeit lebzeitiger Verfügungen zu erhalten.

Die Schlusserbeneinsetzung habe im Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes auch dem Willen der Erblasserin entsprochen, die – nicht bindende – Schlusserbeneinsetzung rechtfertige sich daraus, dass auch die Erblasserin die Schlusserbenfolge für sich geregelt wissen wollte.

Eine Abänderungsmöglichkeit bedeute keine Abänderungspflicht und eine Schlusserbeneinsetzung sorge dafür, dass in dem Fall, dass der überlebende Ehegatte diese nicht mehr vornehmen kann oder will, eine Regelung bereits getroffen ist.

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Herrn H. sei es wichtig gewesen, dass seine Ehefrau von den anderen Familienmitgliedern nach seinem Tod gut betreut wird.

Daher sei es folgerichtig, die Verteilung des Vermögens daran zu knüpfen, wer sich um seine Ehefrau kümmere.

Dies komme auch in dem Schreiben, das dem Sohn des Antragstellers nach dem Ableben der Erblasserin auf ihren Wunsch übergeben wurde, zum Ausdruck.

Die Behauptung des Antragstellers, die Erblasserin sei sich über “30 Jahre lang darüber im Klaren” gewesen sei, dass sie selbst an die Schlusserbeneinsetzung der Verwandten ihres Ehemannes gebunden sei, erfolge völlig ins Blaue hinein und werde bestritten.

Mit Beschluss vom 11.11.2021 hat das Nachlassgericht der Beschwerde nicht abgeholfen.

Zur Sachverhaltsdarstellung im Einzelnen wird auf das schriftliche Vorbringen der Beteiligten, den angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts Böblingen sowie auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II. OLG Stuttgart 8 W 361/21

Die gemäß §§ 352 ff., 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 4 hat keinen Erfolg. Der Beteiligte zu 4 ist nicht Miterbe der Erblasserin geworden.

Die Erbfolge richtet sich nach dem notariellen Testament der Erblasserin vom 25.01.2017, mit dem die Erblasserin die Erbeinsetzung im gemeinschaftlichen Testament vom 01.07.1984 wirksam abgeändert hat.

Der Wirksamkeit des Widerrufs steht § 2270 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht entgegen, weil die Einsetzung der Schlusserben gemäß Ziff. 2 a und b im gemeinschaftlichen Testament vom 01.07.1984 nicht wechselbezüglich getroffen wurde.

Dies folgt aus der von den testierenden Eheleuten gewählten Formulierung, wonach “der überlebende Ehegatte” die in Ziff. 2 a und b genannte Schlusserbeinsetzung “einseitig letztwillig” verfügt hat.

Der Begriff “einseitig” findet zwar nicht in § 2270 BGB, wohl aber in § 2299 BGB Erwähnung, wonach jeder Vertragschließende eines Erbvertrags “einseitig” jede Verfügung treffen kann, die durch Testament getroffen werden kann.

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Gemäß § 2299 Abs. 2 BGB gilt für eine Verfügung dieser Art das Gleiche, wie wenn sie durch Testament getroffen worden wäre.

Solche Verfügungen können daher von jedem Vertragschließenden widerrufen werden, ohne dass es der Mitwirkung des Erbvertragspartners bedarf.

Eine “einseitige” Anordnung in einem gemeinschaftlichen Testament ist im gleichen Sinne zu verstehen, nämlich dahingehend, dass auch sie unabhängig von dem Mittestator und ohne Beachtung der nach § 2271 Abs. 1 BGB für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschriften des § 2296 BGB zu Lebzeiten und nach dem Ableben des Ehepartners frei widerrufen bzw. abgeändert werden kann.

Daneben verwendet die juristische Fachwelt zwar den Begriff “einseitig” auch für Anordnungen in einem gemeinschaftlichen Testament, für die nur eine “einseitige” Abhängigkeit gewollt ist, die also für einen Ehegatten bindend und für den anderen nicht bindend sein sollen

(vgl. hierzu Weidlich in Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 2270, Rn. 2).

Die von den Eheleuten gewählte Verwendung des Begriffes “einseitig” in diesem Sinne, kommt jedoch allein deshalb nicht in Betracht, weil dabei offen bliebe und im Testament vom 01.07.1984 auch nicht einmal angedeutet wird, für welchen Ehepartner die Verfügung bindend und für wen sie frei widerruflich sein sollte.

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Es besteht kein Zweifel daran, dass die Anordnung der Einseitigkeit für beide Eheleute gilt unabhängig davon, wer der Überlebende sein sollte.

Die Auslegung nach dem Wortlaut im Sinne einer nicht wechselbezüglichen Einsetzung der Schlusserben wird nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass die Eheleute das gemeinschaftliche Testament vom 01.07.1984 mit den Worten “Wir die Eheleute H. vereinbaren:” einleiteten.

Zwar deutet die Begriffswahl “vereinbaren” eine Wechselbezüglichkeit an.

Dies kann aber nur für die Regelungen im gemeinschaftlichen Testament gelten, die nicht ausdrücklich als “einseitig” bezeichnet worden sind. Auch ein Erbvertrag, der als einseitig bezeichnete letztwillige Anordnungen enthält, bleibt insgesamt eine vertragliche Vereinbarung.

Ob die im gemeinschaftlichen Testament für den nicht eingetretenen Fall des Vorversterbens des Beteiligten zu 4 vorgesehene Verteilung der Erbmasse nach Kopfteilen statt nach Stämmen wechselbezüglich getroffen war, weil die Eheleute diese mit den Worten “so setzen wir zu unseren Erben ein:” (Hervorhebung durch den Senat) einleiteten, kann dahinstehen.

Dass diese ersatzweise getroffene Regelung wechselbezüglich sein soll, während dies für die primär gültige Schlusserbeinsetzung nicht gelten soll, erschiene ungewöhnlich, lässt aber nicht den Schluss zu, dass die primär ausdrücklich einseitig angeordnete Schlusserbeinsetzung wechselbezüglich gewollt war.

Es ist denkbar, dass die Eheleute auch die ersatzweise für den Fall des Vorversterbens des Beteiligten zu 4 getroffene Regelung einseitig treffen wollten und die Verwendung des Personalpronomens im Plural im Sinne von “Wir (jeder für sich einseitig) setzen ein:” beabsichtigt war.

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Die Auffassung des Beteiligten zu 4, die für den Fall seines Vorversterbens gewählte Gleichbehandlung der jeweiligen Verwandten des gleichen Verwandtschaftsgrades lasse erkennen, dass eine willkürliche einseitige Änderung nicht gewollt gewesen sei, teilt der Senat nicht.

Fehl geht auch die Argumentation des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 4, ein erbrechtlicher Fachmann hätte darauf hingewiesen, dass es bei einem wörtlich genommenen “gleichzeitigen Versterben” denknotwendig keinen länger lebenden Ehegatten gebe und dass somit eine “einseitige letztwillige” Verfügung keinen Sinn mache.

Die Einseitigkeit einer Anordnung in einem gemeinschaftlichen Testament hat zur Folge, dass diese auch vor dem Ableben des anderen Ehegatten frei abänderbar ist, ohne dass die nach § 2271 Abs. 1 BGB für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltende Vorschrift des § 2296 BGB zu beachten wäre.

Eine einseitig angeordnete Erbeinsetzung für den Fall des gleichzeitigen Versterbens ist daher sinnvoll, wenn die Ehegatten damit die freie Abänderbarkeit ihrer Erbeinsetzung zu ihren Lebzeiten regeln wollen.

Unter Berücksichtigung allein des Wortlauts der gemeinschaftlichen Verfügung ist daher davon auszugehen, dass die Schlusserbeinsetzung nach Maßgabe der unter Ziff. 2 a und b getroffenen Regelung nicht wechselbezüglich im Sinne von § 2270 BGB verfügt wurde.

Auch der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 4 räumt ein, dass der “erbrechtliche Fachmann” aus der Verwendung des Begriffs “einseitig letztwillig” auf die freie Änderbarkeit der Verfügung durch den länger lebenden schließt.

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Zu Recht weist der Beteiligte zu 4 allerdings darauf hin, dass sich die Auslegung einer letztwilligen Verfügung nicht auf den Wortlaut beschränken darf. Auch wenn dieser immer der Ausgangspunkt jeder Auslegung sein muss, ist er dennoch nicht allein bindend.

Das Gericht darf sich nicht auf die Analyse des gewählten Wortlauts beschränken, sondern muss auch alle ihm zugänglichen Umstände außerhalb des Testaments auswerten, die zur Aufdeckung des Erblasserwillens möglicherweise dienlich sein können.

Maßgebend für die Frage, ob Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments im Verhältnis der Wechselbezüglichkeit zueinander stehen, ist der Wille beider Ehegatten im Zeitpunkt der Testamentserrichtung

(Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 04. März 1996 – 1Z BR 160/95 –, Rn. 13, juris;

Musielak in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 2270, Rn. 6;

Reymann in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 2270 BGB [Stand: 03.04.2020], Rn. 17).

Dabei geht es nicht um die Ermittlung eines von der Erklärung losgelösten Erblasserwillens, sondern um die Klärung der Frage, was die Testierenden mit ihren Worten zum Ausdruck bringen wollten.

Ein Abweichen vom Wortsinn setzt aber immer voraus, dass Umstände vorliegen, aus denen geschlossen werden kann, dass die Testierenden mit den Worten einen anderen Sinn verbunden haben als er dem verwendeten Begriff entspricht.

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Bei der Verwendung juristischer Fachbegriffe durch Laien ist zu berücksichtigen, dass diese nicht unbedingt die sich aus ihrer Wortwahl und dem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen beabsichtigten.

Hier verbietet sich nicht grundsätzlich ein vom Wortsinn der Fachbegriffe abweichendes Verständnis, daher muss im Rahmen der Auslegung stets geprüft werden, ob der Erblasser die verwendeten Fachbegriffe im Sinne der juristischen Terminologie verstanden und verwendet hat.

Zweifel daran, dass ein rechtlicher Fachbegriff den Erblasserwillen ordnungsgemäß wiedergibt, sind angebracht, wenn der Gesamtzusammenhang aller Regelungen der letztwilligen Verfügung mit einzelnen darin verwendeten Rechtsbegriffen nicht übereinstimmt

(Horn/Kroiß Testamentsauslegung, § 7 Individuelle Auslegung Rn. 55, beck-online).

Eine von der Wortwahl juristischer Fachbegriffe abweichende Auslegung ist jedoch nur möglich, wenn Umstände erwiesen sind, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Schluss zulassen,

dass die gemeinschaftlich Testierenden dem verwendeten juristischen Fachbegriff übereinstimmend eine von der getroffenen Wortwahl abweichende Bedeutung zugemessen haben.

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Bleiben Zweifel, ob dies der Fall war, ist davon auszugehen, dass die Testierenden ihrer Wortwahl keine andere Bedeutung als den Wortsinn im fachjuristischen Sprachgebrauch beigelegt haben.

Damit genügt für die Auslegung abweichend vom Wortlaut nicht – wie der Beteiligte zu 4 meint – dass nichts darauf hindeutet, dass die Eheleute H. erbrechtliche Kenntnisse hatten.

Vielmehr ist umgekehrt die positive Feststellung erforderlich, dass sie den Begriff der “einseitig letztwilligen” Schlusserbeinsetzung im Zeitpunkt der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments

im Sinne einer wechselbezüglichen Anordnung und damit falsch verstanden hatten, weil sie keine juristischen Fachkenntnisse hatten und ihnen diese auch nicht durch die Person des Zeugen B. oder aus anderen zugänglichen Quellen vermittelt wurden.

Der Beteiligte zu 4 hat keine Umstände dargelegt, die diesen sicheren Schluss zulassen. Sein Vortrag, Bürgermeister B. habe den Eheleuten H. die juristischen Fachkenntnisse nicht vermitteln können, ist denkbar,

ebenso erscheint aber auch möglich, dass der Zeuge B. als langjähriger Bürgermeister über erbrechtliche Kenntnisse verfügte und mit diesen den Erblassern bei der Abfassung des Testaments beratend beiseite stand.

Da die verwendeten Anordnungen schlüssig und in sich widerspruchsfrei sind, deutet einiges darauf hin, dass die Eheleute ein entsprechendes Formular als Vorlage für ihr gemeinschaftliches Testament verwendet haben.

In Anbetracht des Berufs- und Bildungsstandes des Herrn H. – er arbeitete nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beschwerdegegner in gehobener Funktion bei der Firma M. GmbH & Co. KG und habe stets sehr gewissenhaft agiert

– erscheint es naheliegend, dass die Übernahme des Formulartextes nicht ohne Ergründung der Bedeutung der gewählten Anordnungen erfolgt ist.

Ebensowenig lässt sich aus dem an den Sohn des Beteiligten zu 4 gerichteten Schreiben der sichere Schluss ziehen, dass von beiden Ehegatten bei Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments eine wechselbezügliche Schlusserbeinsetzung beabsichtigt war.

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Eine wechselbezügliche Schlusserbeinsetzung hätte Schenkungen zu Lebzeiten nicht ausgeschlossen, von daher gab es keinen Grund für die Erblasserin, diese zu rechtfertigen.

Es ist nicht anzunehmen, dass der Erblasserin die Vorschrift des § 2287 BGB, die den Erben beeinträchtigende Schenkungen sanktioniert und auch auf wechselbezüglich in einem gemeinschaftlichen Testament vorgenommene Erbeinsetzungen Anwendung findet

(BGH, Urteil vom 23. September 1981 – IVa ZR 185/80),

bekannt war, während sie den Begriff der “einseitig letztwilligen” Erbeinsetzung im gemeinschaftlichen Testament fehlinterpretierte.

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Wenn die Erblasserin Anlass für eine Rechtfertigung der Schenkung gesehen hätte, dann allenfalls gegenüber dem Beteiligten zu 4 als eingesetztem Schlusserben und nicht gegenüber dessen Sohn, dem Patenkind der Erblasserin, an den das Schreiben adressiert war.

Aus dem Schreiben lässt sich daher nicht der Schluss ziehen, dass die Erblasserin sich 30 Jahre lang über eine Bindung an die Schlusserbeinsetzung im Klaren war.

Umgekehrt ist durchaus denkbar, dass der vorverstorbene Herr H. der Erblasserin freie Hand bei der Schlusserbeinsetzung lassen wollte, um ihre bessere Versorgung sicher zu stellen,

und diese Absicht mit der von der Erblasserin im Schreiben an den Sohn des Beteiligten zu 4 zitierten Ankündigung “Wer nach uns guckt, soll auch mehr bekommen” zum Ausdruck gebracht hat.

Es trifft zwar zu, dass die Erblasserin durch die Einsetzung als alleinige Vollerbin ihres vorverstorbenen Ehemanns finanziell bereits bestmöglich abgesichert war.

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Eine freie Schlusserbeinsetzung ermöglichte es ihr aber, das Wohlwollen ihr nahestehender Personen im Alter durch entsprechende erbrechtliche Begünstigung zu honorieren.

Auch der Einwand des Beteiligten zu 4, dass es einer detaillierten Schlusserbenregelung nicht bedurft hätte,

wenn es nach dem Willen der Eheleute in freiem Belieben des jeweils länger Lebenden hätte stehen sollen, wer nach dessen Tod das Vermögen des Alleinerben erhält, überzeugt nicht.

Es ist davon auszugehen, dass die gewählte Einsetzung der Schlusserben im Zeitpunkt der Errichtung des gemeinschaftlichen Testamentes auch der Wille der Erblasserin war und die Erblasserin diese fürsorglich schon am 01.07.1984 geregelt wissen wollte.

Mit dem Argument, eine letztwillige Verfügung sei nicht erforderlich, weil sie später noch abweichend getroffen werden könnte, ließe sich die Sinnhaftigkeit jeder Testamentserrichtung in Zweifel ziehen.

Dass die Mutter des vorverstorbenen Ehemanns der Erblasserin und des Beteiligten zu 4 und – nach deren Ableben – auch der Beteiligte zu 4 den Pflichtteilsanspruch gegen die Erblasserin verjähren ließen,

weil sie von einer wechselbezüglich bindenden Schlusserbeinsetzung des Beteiligten zu 4 ausgingen, ist für die Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments vom 01.07.1984 ohne Belang.

Da nach alledem, die gesicherte Feststellung, dass die Eheleute H. ihrer “einseitig letztwilligen” Anordnung abweichend

von der getroffenen Wortwahl die Bedeutung einer wechselbezüglichen Schlusserbeinsetzung zugemessen haben, nicht möglich ist,

verbleibt es bei der Auslegung nach dem Wortlaut, ohne dass § 2270 Abs. 2 BGB zur Anwendung kommt.

Ein Zweifelsfall im Sinne dieser Regelung liegt nicht allein deshalb vor, weil ein in der juristischen Fachwelt eindeutiger Wortlaut einer Erklärung für die nicht juristisch vorgebildeten Testierenden eine andere Bedeutung gehabt haben könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Die Festsetzung des Geschäftswertes für die Berechnung der Gerichtskosten wird nach Mitteilung des Nachlasswertes durch die Beteiligten erfolgen.

Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde (§ 70 FamFG) liegen nicht vor.

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