OLG Stuttgart 8 W 361/21 – Beschluss 22.02.2022 – Auslegung einseitig letztwillige Schlusserbeneinsetzung in gemeinschaftlichem Testament
RA und Notar Krau
Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hatte im Beschluss 8 W 361/21 vom 22. Februar 2022 über die Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments zu entscheiden, in dem eine „einseitig letztwillige“ Schlusserbeneinsetzung vorgenommen wurde.
Die zentrale Frage war, ob diese Einsetzung als wechselbezüglich zu verstehen ist, was bedeutet hätte, dass sie nicht einseitig vom überlebenden Ehegatten geändert werden konnte.
Im gemeinschaftlichen Testament aus dem Jahr 1984 setzten sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmten, dass der überlebende Ehegatte die Verwandten des Ehemanns und die Nachkommen des Bruders der Ehefrau jeweils zur Hälfte als Schlusserben einsetzt.
Diese Verfügung wurde als „einseitig letztwillig“ bezeichnet.
Die Erblasserin änderte diese Schlusserbeinsetzung später in einem notariellen Testament von 2017 ab, indem sie ihre Nichten und Neffen als Erben einsetzte.
Der Beteiligte zu 4, ein Verwandter des vorverstorbenen Ehemanns, beantragte beim Nachlassgericht einen Erbschein gemäß dem Testament von 1984 und argumentierte, dass die Schlusserbeinsetzung in diesem Testament bindend sei, sodass das spätere notarielle Testament unwirksam wäre.
Das Nachlassgericht und später das OLG Stuttgart wiesen diesen Antrag zurück.
Das OLG Stuttgart stellte klar, dass der Begriff „einseitig letztwillig“ im Testament deutlich zeigt, dass die Schlusserbeinsetzung nicht wechselbezüglich ist und daher vom überlebenden Ehegatten frei geändert werden konnte.
Das Gericht betonte, dass eine Abweichung von der wörtlichen Bedeutung juristischer Begriffe nur dann möglich ist,
wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann, dass die Testierenden dem Begriff im Zeitpunkt der Testamentserrichtung eine andere Bedeutung zugemessen haben.
Da solche Umstände nicht dargelegt wurden, blieb das Gericht bei der wörtlichen Auslegung des Testaments.
Somit war die Erblasserin berechtigt, die Schlusserbeinsetzung zu ändern, was sie im notariellen Testament von 2017 auch wirksam getan hat.
Der Antrag des Beteiligten zu 4 wurde daher abgewiesen.
4o
Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen