OLG Zweibrücken 3 W 132/13 Beschluss 29.01.2014, Erlöschen Hypothek mit Tod Gläubiger durch Erlassvertrag, Grundbuchlöschung
Grundbuchlöschung einer Hypothek: Erlöschen einer Hypothek mit dem Tod des Gläubigers durch zuvor geschlossenen Erlassvertrag; Bewilligungsbefugnis der eingetragenen Eigentümer
Befriedigt ein nach §§ 268, 1150 BGB ablösungsberechtigter Dritter den Gläubiger, so geht die Forderung samt Hypothek mit dem Inhalt, den sie zur Zeit der Ablösung hatte, auf den Dritten über. Dieser muss sich nach §§ 404, 412 BGB alle Einwendungen und Einreden des Schuldners gegen die Forderung und die Hypothek entgegen halten lassen. Das gilt auch für einen in dem zugrundeliegenden Schuldverhältnis vereinbarten, auf einen bestimmten Zeitraum oder ein bestimmtes Ereignis befristeten Erlass der Forderung.
vorgehend AG Landau (Pfalz), 2. Oktober 2013,
Tenor
Auf die Beschwerde wird die Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2013 aufgehoben und das Amtsgericht – Grundbuchamt – Landau in der Pfalz angewiesen, über den Löschungsantrag unter Beachtung der Rechtsansicht des Senats erneut zu befinden.
Gründe
OLG Zweibrücken 3 W 132/13
I.
Im Grundbuch des im Betreff genannten Grundstücks ist in Abteilung III unter Nr. 5 eine Sicherungshypothek gemäß Bewilligung vom 24. Juli 1987 zugunsten der inzwischen gestorbenen Gläubigerin Dr. H….. S…. eingetragen.
Die Hypothek diente der Sicherung einer restlichen Kaufpreisforderung der Gläubigerin in Höhe von 120.000 DM aus einem mit den Beteiligten geschlossenen Kaufvertrag.
Der Restkaufpreis sollte in jährlichen Raten in Höhe von 10.000 DM gezahlt werden. In der Kaufvertragsurkunde heißt es außerdem:
„Sollte die Verkäuferin versterben, bevor der gesamte Restkaufpreis einschließlich Zinsen bezahlt ist, dann wird der beim Tode der Verkäuferin noch geschuldete Restkaufpreis einschließlich der aufgelaufenen Zinsen den Verkäufern (Anm.: gemeint: Käufern) erlassen.“
Die Eigentümer haben unter Vorlage der Sterbeurkunde der Gläubigerin die Löschung der Hypothek beantragt.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2013 hat die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht die Löschung von dem bis zum 30. Oktober 2013 zu erbringenden Nachweis darüber, wer Zahlungen auf die restliche Kaufpreisschuld erbracht hat, andernfalls von der Bewilligung der Erben der Gläubigerin abhängig gemacht (§ 19 GBO). In der Verfügung ist ausgeführt, nicht jede Befriedigung des Gläubigers führe zum Erlöschen der Forderung.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Eigentümer, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen und die sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
II.
OLG Zweibrücken 3 W 132/13
1. Die Beschwerde ist nach § 71 Abs. 1 GBO zulässig.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann zulässiger Gegenstand einer Zwischenverfügung auch das Fehlen der erforderlichen Bewilligungserklärungen bzw. der Genehmigung der Bewilligung durch die Erben des im Grundbuch eingetragenen Rechtsinhabers sein. Nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung kann eine fehlende Bewilligung nach § 19 GBO nur bei rechtsändernden Eintragungen sein.
2. Die Beschwerde führt in der Sache zu dem angestrebten Erfolg.
Die im Grundbuch eingetragene Sicherungshypothek ist, soweit die Beteiligten Zahlungen auf die gesicherte Kaufpreisforderung erbracht haben, Eigentümergrundschuld geworden (§§ 1163 Abs. 1 Satz 2, 1177 Abs. 1 BGB).
Im Übrigen ist die der Hypothek zugrunde liegende Forderung mit dem Tod der Gläubigerin durch Erlassvertrag (§ 397 BGB) erloschen; auch insoweit ist eine Eigentümergrundschuld nach § 1164 Abs. 1 BGB entstanden (Wolfsteiner in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 1164 Rn. 3).
Damit sind die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer befugt, die Löschung dieses Rechtes zu bewilligen.
Die von dem Grundbuchamt hiergegen angeführte Argumentation, nicht jede Befriedigung des Gläubigers führe zum Erlöschen der Forderung, ist im Ausgangspunkt zwar zutreffend.
OLG Zweibrücken 3 W 132/13
So führt etwa die Befriedigung des Gläubigers durch einen nach §§ 268, 1150 BGB ablösungsberechtigten Dritten zum Übergang der Forderung und damit auch zum Übergang der Hypothek auf diesen. Der ablösende Dritte kann die Forderung samt Hypothek aber immer nur mit dem Inhalt erwerben, den sie zur Zeit der Ablösung hatte.
Er muss sich deshalb nach §§ 404, 412 BGB alle Einwendungen und Einreden des Schuldners gegen die Forderung und die Hypothek entgegen halten lassen (Wolfsteiner in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 1150 Rn 39).
Deshalb wirkt etwa auch eine zwischen dem Zedenten und dem Schuldner vereinbarte Bedingung gegen den Zessionar, auch wenn sie erst nach der Abtretung eintritt (Roth in MüKo-BGB, 6. Aufl., § 404 Rn. 10).
Gleiches gilt für einen in dem Schuldverhältnis bereits vereinbarten, auf einen bestimmten Zeitraum oder ein bestimmtes Ereignis befristeten Erlass.
Hätte mithin hier ein Dritter durch Zahlung an die Gläubigerin die Forderung (und mit ihr die Hypothek) erworben, so doch nur mit dem ihr von Anfang an innewohnenden Inhalt, nämlich befristet auf den Tod der Gläubigerin durch Erlass unterzugehen.
Auch wenn somit Dritte Zahlungen auf die Kaufpreisschuld der Eigentümer erbracht haben mögen, so ist der auf sie übergegangene Anspruch mit dem Tod der Gläubigerin erloschen und die Hypothek zur Eigentümergrundschuld geworden.
Für die Entscheidung über den Löschungsantrag kommt es somit weder auf den Nachweis an, wer Zahlungen auf die Kaufpreisschuld erbracht hat noch auf eine Bewilligung durch die Erben der Gläubigerin.
OLG Zweibrücken 3 W 132/13
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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