OLG Zweibrücken 3 W 59/15 Beschluss vom 22.07.2015 Nachlasspfleger muss Auskunft über Bestand und Wert des Nachlasses geben
Erteilung eines notariellen Nachlassverzeichnisses
1. Der Nachlasspfleger ist verpflichtet, Auskunft über Bestand und Wert des Nachlasses zugunsten eines Pflichtteilsberechtigten zu erteilen.
2. Im Rahmen der Erteilung eines notariellen Nachlassverzeichnisses hat der Notar den Nachlass selbst und eigenständig zu ermitteln
und darf sich nicht darauf beschränken, die Angaben des Auskunftspflichtigen zu beurkunden.
3. Vorrangig ist ein festgesetztes Zwangsgeld beizutreiben, bevor ersatzweise Zwangshaft vollzogen werden darf.
4. Einem Schuldner ist vor Festsetzung einer Zwangshaft die Möglichkeit einzuräumen, ein hinreichendes Nachlassverzeichnis zu erzwingen.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein enterbtes Kind der Erblasserin, verlangte vom Beschwerdegegner, dem Nachlasspfleger, Auskunft über den Nachlass.
Trotz eines Anerkenntnisurteils und der Verhängung eines Zwangsgelds legte der Nachlasspfleger nur unzureichende Nachlassverzeichnisse vor.
Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin den Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Auskunft.
Entscheidung des OLG:
Das OLG Zweibrücken wies die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück.
Ein Haftbefehl konnte nicht erlassen werden, da der Nachlasspfleger seiner Auskunftspflicht noch nicht im gebotenen Umfang nachgekommen war.
Gründe:
Fazit:
Das OLG Zweibrücken betonte die Bedeutung eines vollständigen und eigenständig ermittelten notariellen Nachlassverzeichnisses.
Der Nachlasspfleger konnte nicht mit Zwangshaft belegt werden, solange er keine Möglichkeit hatte, die Erstellung eines ordnungsgemäßen Verzeichnisses zu erzwingen.
Zusätzliche Hinweise:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.