OLG Zweibrücken 3 W 59/15

Juli 21, 2017

OLG Zweibrücken 3 W 59/15 Beschluss vom 22.07.2015 Nachlasspfleger muss Auskunft über Bestand und Wert des Nachlasses geben

Erteilung eines notariellen Nachlassverzeichnisses

1. Der Nachlasspfleger ist verpflichtet, Auskunft über Bestand und Wert des Nachlasses zugunsten eines Pflichtteilsberechtigten zu erteilen.

2. Im Rahmen der Erteilung eines notariellen Nachlassverzeichnisses hat der Notar den Nachlass selbst und eigenständig zu ermitteln

und darf sich nicht darauf beschränken, die Angaben des Auskunftspflichtigen zu beurkunden.

3. Vorrangig ist ein festgesetztes Zwangsgeld beizutreiben, bevor ersatzweise Zwangshaft vollzogen werden darf.

4. Einem Schuldner ist vor Festsetzung einer Zwangshaft die Möglichkeit einzuräumen, ein hinreichendes Nachlassverzeichnis zu erzwingen.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein enterbtes Kind der Erblasserin, verlangte vom Beschwerdegegner, dem Nachlasspfleger, Auskunft über den Nachlass.

OLG Zweibrücken 3 W 59/15

Trotz eines Anerkenntnisurteils und der Verhängung eines Zwangsgelds legte der Nachlasspfleger nur unzureichende Nachlassverzeichnisse vor.

Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin den Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Auskunft.

Entscheidung des OLG:

Das OLG Zweibrücken wies die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück.

Ein Haftbefehl konnte nicht erlassen werden, da der Nachlasspfleger seiner Auskunftspflicht noch nicht im gebotenen Umfang nachgekommen war.

Gründe:

  • Zwangsvollstreckung: Die allgemeinen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung lagen vor, da der Beschwerdegegner durch ein Anerkenntnisurteil zur Auskunft verpflichtet war.
  • Unzureichende Nachlassverzeichnisse: Die vom Nachlasspfleger vorgelegten Nachlassverzeichnisse genügten nicht den Anforderungen des § 2314 BGB. Ein notarielles Nachlassverzeichnis muss vollständig und richtig sein und vom Notar eigenständig ermittelt werden. Die vorgelegten Verzeichnisse waren jedoch lückenhaft und basierten lediglich auf den Angaben des Beschwerdegegners.
  • Verantwortung des Notars: Der Nachlasspfleger musste zwangsläufig einen Notar mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses beauftragen. Da der Notar für die Unzulänglichkeiten des Verzeichnisses verantwortlich war, konnte der Nachlasspfleger nicht mit Zwangshaft belegt werden.
  • Kein Verschulden des Nachlasspflegers: Es stand nicht fest, dass der Nachlasspfleger die unzureichende Auskunft zu vertreten hatte. Ihm musste die Möglichkeit gegeben werden, im Wege der Dienstaufsicht oder auf dem Zivilrechtsweg ein vollständiges Nachlassverzeichnis zu erwirken.
  • Vorrangige Beitreibung des Zwangsgelds: Solange noch werthaltiges Nachlassvermögen vorhanden war, musste zunächst das Zwangsgeld beigetrieben werden, bevor ersatzweise Zwangshaft vollzogen werden konnte.

OLG Zweibrücken 3 W 59/15

Fazit:

Das OLG Zweibrücken betonte die Bedeutung eines vollständigen und eigenständig ermittelten notariellen Nachlassverzeichnisses.

Der Nachlasspfleger konnte nicht mit Zwangshaft belegt werden, solange er keine Möglichkeit hatte, die Erstellung eines ordnungsgemäßen Verzeichnisses zu erzwingen.

Zusätzliche Hinweise:

  • Die Entscheidung verdeutlicht die Rechte des Pflichtteilsberechtigten auf Auskunft über den Nachlass.
  • Sie zeigt auch die Pflichten des Nachlasspflegers und des Notars bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses auf.
  • Die Entscheidung ist relevant für alle Fälle, in denen es um die Vollstreckung einer Auskunftspflicht im Nachlassverfahren geht.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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