ordentliche Kündigung – Kündigungstermin – BAG Urteil vom 01.09.2010 – 5 AZR 700/09

April 7, 2021

ordentliche Kündigung – Kündigungstermin – BAG Urteil vom 01.09.2010 – 5 AZR 700/09

RA und Notar Krau

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 1. September 2010 entschieden (5 AZR 700/09), dass eine ordentliche Kündigung mit zu kurzer Kündigungsfrist nur dann in eine Kündigung zum richtigen Termin umgedeutet werden kann, wenn sie nicht gemäß § 7 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) als rechtswirksam gilt.

Im Fall stritten die Parteien über Annahmeverzugsvergütung.

Der Kläger, seit 1995 als Tankstellenmitarbeiter beschäftigt, wurde am 22. April 2008 zum 31. Juli 2008 gekündigt.

Er argumentierte, die Kündigungsfrist sei falsch berechnet worden, da seine Beschäftigungsdauer, auch die vor dem 25. Lebensjahr, gemäß § 622 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen sei.

Die Kündigungsfrist betrage somit fünf Monate, was das Ende des Arbeitsverhältnisses auf den 30. September 2008 verschiebe.

Die Klage des Klägers auf Annahmeverzugsvergütung für August und September 2008 wurde vom Arbeitsgericht abgewiesen.

Das Landesarbeitsgericht gab der Berufung des Klägers statt. Die Beklagte legte Revision ein, die das BAG für begründet erklärte.

Das BAG entschied, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Fiktionswirkung des § 7 KSchG am 31. Juli 2008 endete, da der Kläger die falsche Kündigungsfrist nicht fristgerecht gerichtlich geltend gemacht hatte.

Die Kündigung zum 31. Juli 2008 konnte nicht in eine Kündigung zum 30. September 2008 umgedeutet werden.

Auch wenn der Arbeitgeber grundsätzlich an die korrekte Frist gebunden ist, war die Umdeutung hier nicht möglich, da der Kläger die Kündigung nicht rechtzeitig angefochten hatte.

Der Kläger musste daher die Kosten der Berufung und der Revision tragen.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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