Ordentliche Kündigungen – BAG 2 AZR 427/16

September 30, 2023

Ordentliche Kündigungen – BAG 2 AZR 427/16 – Urteil vom 2.3.2017, Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

In dem Urteil BAG 2 AZR 427/16 vom 2. März 2017 ging es um die Wirksamkeit von ordentlichen Kündigungen.

Die Beklagte, eine Fondsgesellschaft, kündigte dem Kläger mehrfach.

Der Kläger klagte gegen die ordentlichen Kündigungen und behauptete, das Kündigungsschutzgesetz sollte auf seinen Fall anwendbar sein,

da die Beklagte einen einheitlichen Betrieb mit mehr als zehn Beschäftigten habe.

Die Leiterin des Fondsmanagements habe mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet.

Das Gericht hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und wies die Klage des Klägers ab.

Die ordentliche Kündigung vom 6. Februar 2014 wurde als wirksam angesehen, da das Kündigungsschutzgesetz nicht auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar war.

Die Leiterin des Fondsmanagements wurde nicht als regelmäßig Beschäftigte gezählt.

Die Betriebsstätten der Beklagten in H und M wurden als eigenständige Betriebe betrachtet, und es gab keine ausreichenden Anhaltspunkte, um sie als einen einheitlichen Betrieb anzusehen.

Daher wurde die Klage des Klägers abgewiesen.

Inhaltsverzeichnis des Urteils BAG 2 AZR 427/16:

I. Einleitung

  • Einleitung in den Fall und die rechtliche Fragestellung

II. Sachverhalt

  • Hintergrundinformationen zum Fall und den beteiligten Parteien
  • Darstellung der Kündigungen und Klage des Klägers

III. Entscheidungsgründe

  • Darstellung der Argumente des Klägers
  • Analyse der Gerichtsentscheidung und Begründung für die Unbegründetheit der Klage
  • Erklärung der Bedeutung von Paragraf 23 KSchG für den Fall

IV. Schlussfolgerung

  • Zusammenfassung der wichtigsten Punkte der Entscheidung
  • Endgültige Entscheidung des Gerichts

V. Tenor

  • Wiedergabe des offiziellen Urteilstenors des Gerichts

VI. Tatbestand

  • Ausführlichere Darstellung des Sachverhalts und der strittigen Punkte

VII. Rechtsgrundlagen

  • Erklärung und Zitate von relevanten Gesetzen und Vorschriften

VIII. Betriebsbegriff und Kleinbetriebsklausel

  • Analyse des Betriebsbegriffs gemäß Paragraf 1 BetrVG und dessen Anwendung auf den Fall
  • Erklärung der Kleinbetriebsklausel und ihrer Verfassungsmäßigkeit

IX. Fazit und Kostenentscheidung

  • Zusammenfassung der wichtigsten rechtlichen Überlegungen
  • Kostenentscheidung des Gerichts

Tenor

  1. Auf die Revision der Beklagten wird das Schlussurteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. April 2016 – 10 Sa 887/15, 10 Sa 2231/15 – aufgehoben.
  2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 23. April 2015 – 7 Ca 300/14 – wird auch insoweit zurückgewiesen, wie über sie nicht durch das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Oktober 2015 – 10 Sa 887/15, 10 Sa 932/15 – entschieden ist.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Beklagte zu 61 % und der Kläger zu 39 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

RA und Notar Krau

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