Ordentliche Kündigungen – BAG 2 AZR 427/16 – Urteil vom 2.3.2017, Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes
In dem Urteil BAG 2 AZR 427/16 vom 2. März 2017 ging es um die Wirksamkeit von ordentlichen Kündigungen.
Die Beklagte, eine Fondsgesellschaft, kündigte dem Kläger mehrfach.
Der Kläger klagte gegen die ordentlichen Kündigungen und behauptete, das Kündigungsschutzgesetz sollte auf seinen Fall anwendbar sein,
da die Beklagte einen einheitlichen Betrieb mit mehr als zehn Beschäftigten habe.
Die Leiterin des Fondsmanagements habe mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet.
Das Gericht hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und wies die Klage des Klägers ab.
Die ordentliche Kündigung vom 6. Februar 2014 wurde als wirksam angesehen, da das Kündigungsschutzgesetz nicht auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar war.
Die Leiterin des Fondsmanagements wurde nicht als regelmäßig Beschäftigte gezählt.
Die Betriebsstätten der Beklagten in H und M wurden als eigenständige Betriebe betrachtet, und es gab keine ausreichenden Anhaltspunkte, um sie als einen einheitlichen Betrieb anzusehen.
Daher wurde die Klage des Klägers abgewiesen.
I. Einleitung
II. Sachverhalt
III. Entscheidungsgründe
IV. Schlussfolgerung
V. Tenor
VI. Tatbestand
VII. Rechtsgrundlagen
VIII. Betriebsbegriff und Kleinbetriebsklausel
IX. Fazit und Kostenentscheidung
Tenor
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.