Ordentliche Kündigungen – BAG 2 AZR 427/16 – Urteil vom 2.3.2017, Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes
In dem Urteil BAG 2 AZR 427/16 vom 2. März 2017 ging es um die Wirksamkeit von ordentlichen Kündigungen.
Die Beklagte, eine Fondsgesellschaft, kündigte dem Kläger mehrfach.
Der Kläger klagte gegen die ordentlichen Kündigungen und behauptete, das Kündigungsschutzgesetz sollte auf seinen Fall anwendbar sein,
da die Beklagte einen einheitlichen Betrieb mit mehr als zehn Beschäftigten habe.
Die Leiterin des Fondsmanagements habe mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet.
Das Gericht hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und wies die Klage des Klägers ab.
Die ordentliche Kündigung vom 6. Februar 2014 wurde als wirksam angesehen, da das Kündigungsschutzgesetz nicht auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar war.
Die Leiterin des Fondsmanagements wurde nicht als regelmäßig Beschäftigte gezählt.
Die Betriebsstätten der Beklagten in H und M wurden als eigenständige Betriebe betrachtet, und es gab keine ausreichenden Anhaltspunkte, um sie als einen einheitlichen Betrieb anzusehen.
Daher wurde die Klage des Klägers abgewiesen.
I. Einleitung
II. Sachverhalt
III. Entscheidungsgründe
IV. Schlussfolgerung
V. Tenor
VI. Tatbestand
VII. Rechtsgrundlagen
VIII. Betriebsbegriff und Kleinbetriebsklausel
IX. Fazit und Kostenentscheidung
Tenor
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