Person des Erben im Testament nicht konkret bezeichnet – testamentum mysticum – OLG Frankfurt am Main 20 W 79/19
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in dem Beschluss vom 20. Februar 2019 (Aktenzeichen: 20 W 79/19) entschieden,
dass eine Erbeinsetzung in einem eigenhändigen Testament, in dem die Person des Erben nicht konkret benannt ist,
sondern auf eine nicht der Testamentsform entsprechende Anlage verwiesen wird (sogenanntes testamentum mysticum), nur dann formgültig ist, wenn aus dem Text des Testaments selbst erkennbar ist, wer Erbe sein soll.
In dem vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar in einem gemeinschaftlichen eigenhändigen Testament erklärt, dass sie sich gegenseitig zu unbeschränkten Alleinerben einsetzen und bestimmte Vermögenswerte aufteilen möchten.
Sie verwiesen auf eine Anlage, die weitere Details zu den Erben enthalten sollte, darunter die Bezeichnung „5 befreundete Familien“.
Nach dem Tod des Ehemannes beantragten jedoch zwei Personen, die in der Anlage als potenzielle Erben aufgeführt waren, einen Erbschein.
Das Gericht entschied, dass die Anlage nicht ausreichend war, um die Formvorschriften für ein Testament zu erfüllen.
Zwar könnten ergänzende Schriftstücke zur Erläuterung herangezogen werden, aber sie dürften nicht die eigentliche Bestimmung der Erben ersetzen.
Im vorliegenden Fall war die Bezeichnung „5 befreundete Familien“ zu unbestimmt und ließ nicht eindeutig erkennen, wer tatsächlich als Erbe gemeint war.
Somit wurden die Antragsteller, die sich auf diese Anlage beriefen, nicht als Erben anerkannt.
Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, da die Frage, welche Voraussetzungen an die Wirksamkeit eines testamentum mysticum zu stellen sind, von grundsätzlicher Bedeutung ist und eine einheitliche Rechtsprechung erfordert.
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