Person des Erben im Testament nicht konkret bezeichnet – testamentum mysticum – OLG Frankfurt am Main 20 W 79/19

September 10, 2021

Person des Erben im Testament nicht konkret bezeichnet – testamentum mysticum – OLG Frankfurt am Main 20 W 79/19

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in dem Beschluss vom 20. Februar 2019 (Aktenzeichen: 20 W 79/19) entschieden,

dass eine Erbeinsetzung in einem eigenhändigen Testament, in dem die Person des Erben nicht konkret benannt ist,

sondern auf eine nicht der Testamentsform entsprechende Anlage verwiesen wird (sogenanntes testamentum mysticum), nur dann formgültig ist, wenn aus dem Text des Testaments selbst erkennbar ist, wer Erbe sein soll.

In dem vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar in einem gemeinschaftlichen eigenhändigen Testament erklärt, dass sie sich gegenseitig zu unbeschränkten Alleinerben einsetzen und bestimmte Vermögenswerte aufteilen möchten.

Sie verwiesen auf eine Anlage, die weitere Details zu den Erben enthalten sollte, darunter die Bezeichnung “5 befreundete Familien”.

Nach dem Tod des Ehemannes beantragten jedoch zwei Personen, die in der Anlage als potenzielle Erben aufgeführt waren, einen Erbschein.

Das Gericht entschied, dass die Anlage nicht ausreichend war, um die Formvorschriften für ein Testament zu erfüllen.

Person des Erben im Testament nicht konkret bezeichnet – testamentum mysticum – OLG Frankfurt am Main 20 W 79/19

Zwar könnten ergänzende Schriftstücke zur Erläuterung herangezogen werden, aber sie dürften nicht die eigentliche Bestimmung der Erben ersetzen.

Im vorliegenden Fall war die Bezeichnung “5 befreundete Familien” zu unbestimmt und ließ nicht eindeutig erkennen, wer tatsächlich als Erbe gemeint war.

Somit wurden die Antragsteller, die sich auf diese Anlage beriefen, nicht als Erben anerkannt.

Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, da die Frage, welche Voraussetzungen an die Wirksamkeit eines testamentum mysticum zu stellen sind, von grundsätzlicher Bedeutung ist und eine einheitliche Rechtsprechung erfordert.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Einleitung
    • Hintergrund des Falls
    • Fragestellung
  2. Entscheidung des Amtsgerichts
    • Feststellung der Tatsachen
    • Auslegung des gemeinschaftlichen eigenhändigen Testaments
    • Anwendung der “Andeutungstheorie”
  3. Beschwerde der Beteiligten zu 3
    • Formwidrigkeit des Testaments
    • Anforderungen an die Bestimmtheit des Erben
  4. Entscheidung des Oberlandesgerichts
    • Zulässigkeit der Beschwerde
    • Feststellung der Formwidrigkeit des Testaments
    • Begründung der Formwidrigkeit im Rahmen des “testamentum mysticum”
    • Notwendigkeit einer einheitlichen Rechtsprechung und Zulassung der Rechtsbeschwerde
  5. Fazit und Ausblick
    • Zusammenfassung der Entscheidung
    • Auswirkungen auf die Rechtspraxis
    • Offene Fragen und mögliche Entwicklungen

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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