Postmortale Beschwerde gegen Betreuungsanordnung – BGH XII ZB 43/23, Beschluss vom 14.06.2023 – § 62 FamFG
Die Entscheidung des BGH vom 14.06.2023 behandelt die postmortale Beschwerde gegen eine Betreuungsanordnung gemäß § 62 FamFG.
Der Betroffene hatte seinen Vorsorgebevollmächtigten beauftragt.
Nach dem Tod des Betroffenen konnte kein Feststellungsantrag mehr gegen die zu Lebzeiten erfolgte Betreuungsanordnung gestellt werden.
Eine transmortale Vollmacht ändert daran nichts.
Das postmortale Rehabilitationsinteresse besteht nicht aufgrund des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit eines Verstorbenen.
Nach dem Tod des Betroffenen war das Rechtschutzinteresse entfallen.
Es gibt auch keinen Schutz für die Testierfreiheit in einem solchen Fall.
Die Rechtsbeschwerde wurde zurückgewiesen.
I. Zusammenfassung
A. Postmortale Beschwerde gegen Betreuungsanordnung gemäß § 62 FamFG
B. Rolle des Vorsorgebevollmächtigten
C. Unzulässigkeit eines Feststellungsantrags nach dem Tod des Betroffenen
D. Keine Ausnahme für transmortale Vollmachten
E. Fehlendes postmortales Rehabilitationsinteresse
F. Fehlender Schutz für die Testierfreiheit
G. Zurückweisung der Rechtsbeschwerde
II. Entscheidungstext
A. Einleitung des Verfahrens
B. Tod des Betroffenen und Feststellungsantrag der Vorsorgebevollmächtigten
C. Unzulässigkeit des Feststellungsantrags
1. Erledigung des Verfahrens mit dem Tod des Betreuten
2. Fehlende Antragsberechtigung der Vorsorgebevollmächtigten
3. Bindung an die Person des Beschwerdeführers
D. Verfassungsrechtliche Aspekte
1. Einfluss der Betreuungsanordnung auf das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit
2. Postmortales Persönlichkeitsrecht im Vergleich zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht
3. Postmortales Schutzinteresse der Testierfreiheit
E. Festhalten an der bisherigen Rechtsprechung
III. Schlussfolgerung
A. Keine postmortale Fortführung von Betreuungsverfahren
B. Rechtsbeschwerde zurückgewiesen
Im Verfahren der Beschwerde gegen eine Betreuungsanordnung kann nach dem Tod des Betroffenen von dem Vorsorgebevollmächtigten
auch beim Vorliegen einer transmortalen Vollmacht kein Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG gestellt werden
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.