Prüfung des Ablaufs von Rechtsmittelbegründungsfristen – BGH XII ZB 483/21

Juli 23, 2023

Prüfung des Ablaufs von Rechtsmittelbegründungsfristen – BGH XII ZB 483/21,

Beschluss vom 01.03.2023 – Prüfung durch Rechtsanwalt

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

Ein Rechtsanwalt muss fristgebundene Verfahrenshandlungen eigenverantwortlich überwachen, unabhängig von Papier- oder elektronischer Aktenführung.

In diesem Fall wurde die Berufungsbegründungsfrist versäumt, da der Anwalt seine Organisationspflichten verletzte.

Rechtsbeschwerde wurde abgelehnt.

Inhaltsverzeichnis:

1. Einleitung

  • Prüfung des Ablaufs von Rechtsmittelbegründungsfristen – BGH XII ZB 483/21, Beschluss vom 01.03.2023
  • Prüfung durch Rechtsanwalt

2. Zusammenfassung von RA und Notar Krau

  • Eigenverantwortliche Überwachung fristgebundener Verfahrenshandlungen durch Rechtsanwälte
  • Versäumung der Berufungsbegründungsfrist aufgrund von Organisationspflichtverletzung
  • Ablehnung der Rechtsbeschwerde

Prüfung des Ablaufs von Rechtsmittelbegründungsfristen – BGH XII ZB 483/21

3. Tenor

  • Verwerfung der Rechtsbeschwerde auf Kosten der Klägerin
  • Wert: 198.536 €

4. Gründe I. Rechtsstreit über wechselseitige Forderungen aus einem Gewerberaummietverhältnis

  • Klageabweisung und Widerklageverurteilung durch Landgericht
  • Klägerin legt fristgerecht Berufung ein und beantragt Wiedereinsetzung
  • Versäumung der Berufungsbegründungsfrist aufgrund von Organisationsfehlern

II. Rechtsbeschwerde gegen Entscheidung des Oberlandesgerichts

  • Rechtsbeschwerde nicht zulässig, da keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung
  • Keine Erforderlichkeit einer Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

III. Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin an der Fristversäumung

  • Eigenverantwortliche Prüfung von Rechtsmittelbegründungsfristen durch Rechtsanwalt
  • Keine Unterscheidung zwischen Papier- und elektronischer Aktenführung
  • Verschulden des Prozessbevollmächtigten aufgrund unzureichender Organisationspflichten
  • Fehlende Überprüfungssicherheit bei elektronischer Handakte

IV. Kein Verschulden des Prozessbevollmächtigten ausgeschlossen

  • Unzureichender Nachweis der eigenverantwortlichen Prüfung der Fristen durch Rechtsanwalt
  • Fehlende Darlegung zur Prüfung der korrekten Notierung der Frist in der Handakte
  • Offenbleiben der Möglichkeit eines Verschuldens des Prozessbevollmächtigten

V. Zurechnung des Verschuldens des selbstständigen Sachbearbeiters

  • Verschulden von Rechtsanwalt R. wird der Partnerschaftsgesellschaft zurechnet

VI. Kein Hinweis an die anwaltlich vertretene Klägerin erforderlich

  • Bekannte Anforderungen an Sorgfaltspflichten in Fristensachen
  • Keine Unklarheiten oder Lücken im Vortrag, sondern Verletzung von Sorgfaltspflichten

5. Schlussbemerkung


  1. Werden einem Rechtsanwalt die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt, hat er den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen eigenverantwortlich zu prüfen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. Juni 2022 – XII ZB 9/22, FamRZ 2022, 1633).
  2. Dies gilt unabhängig davon, ob die Handakten des Rechtsanwalts in herkömmlicher Form als Papierakten oder – wie hier – als elektronische Akten geführt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Juli 2014 – XII ZB 709/13, FamRZ 2014, 1624).

Tenor


Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. September 2021 wird auf Kosten der Klägerin verworfen.

Wert: 198.536 €

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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