OLG Düsseldorf 3 Wx 103/20

September 26, 2021

Rückauflassungsvormerkung – Löschungserleichterungsvermerk – OLG Düsseldorf 3 Wx 103/20

RA und Notar Krau

Ausgangslage:

  • E.K. verkaufte ein Grundstück an die Beteiligte mit der Vereinbarung einer Leibrente und einem Rücktrittsrecht.
  • Zur Sicherung der Leibrente wurde eine Reallast mit Löschungserleichterungsvermerk eingetragen, jedoch versehentlich ohne den Vermerk.
  • Zur Sicherung des Rücktrittsrechts wurde eine Rückauflassungsvormerkung eingetragen, ebenfalls ohne den beantragten Löschungserleichterungsvermerk.
  • Nach dem Tod von E.K. beantragte die Beteiligte die Löschung beider Eintragungen.
  • Das Grundbuchamt forderte für die Löschung der Rückauflassungsvormerkung die Zustimmung der Erben von E.K., da ein Löschungserleichterungsvermerk nicht zulässig sei.
  • Die Beteiligte legte Beschwerde ein und argumentierte, dass die Löschungserleichterung in eine Löschungsvollmacht umgedeutet werden könne.

Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf:

Rückauflassungsvormerkung – Löschungserleichterungsvermerk – OLG Düsseldorf 3 Wx 103/20

  • Die Zwischenverfügung des Grundbuchamts wurde aufgehoben.
  • Das Grundbuchamt darf keine Berichtigungsbewilligung verlangen, wenn der Antrag auf Nachweis der Unrichtigkeit gestützt wird.
  • Die Löschung der Rückauflassungsvormerkung erscheint erfolgversprechend.
  • Die Vorlage einer Bewilligung oder Zustimmung der Erben von E.K. dürfte nicht erforderlich sein.
  • Eine Umdeutung der beantragten Löschungserleichterung in eine Löschungsvollmacht ist möglich.
  • Die Berechtigte hat durch die Bewilligung des Löschungserleichterungsvermerks zu erkennen gegeben, dass die Löschung der Rückauflassungsvormerkung keiner weiteren Bewilligung bedarf.
  • Die Löschungsvollmacht ermöglicht es, den angestrebten rechtlichen Erfolg zu erreichen, ohne über die Wirkung einer Löschungserleichterung hinauszugehen.

Kernaussagen:

    • Ein Löschungserleichterungsvermerk ist bei einer Rückauflassungsvormerkung nicht zulässig.
    • Eine unzulässige Löschungserleichterung kann in eine Löschungsvollmacht umgedeutet werden, wenn dies dem Willen der Berechtigten entspricht und keine weitergehenden Wirkungen hat.
    • Die Löschung einer Rückauflassungsvormerkung nach dem Tod des Berechtigten kann ohne Zustimmung der Erben erfolgen, wenn eine Löschungsvollmacht vorliegt oder die Unrichtigkeit der Eintragung nachgewiesen ist.
RA und Notar Krau

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