Rückforderung von Einsätzen bei unerlaubtem Online-Glücksspiel – OLG Dresden 10 U 736/22

November 21, 2023

Rückforderung von Einsätzen bei unerlaubtem Online-Glücksspiel – OLG Dresden 10 U 736/22 – Urteil vom 27.10.2022

Zusammenfassung RA und Notar Krau:


Das Urteil des OLG Dresden betrifft ein Online-Glücksspiel-Angebot in Deutschland.

Ein Spieler fordert verlorene Einsätze zurück.

Das Gericht entschied, dass der Glücksspielvertrag wegen Verstoßes gegen das Gesetz nichtig ist.

Die Beklagte kann sich nicht auf Duldung durch Behörden berufen.

Der Spieler erhält seinen Einsatz zurück.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Zusammenfassung RA und Notar Krau
    • Urteil betrifft deutsches Online-Glücksspiel-Angebot
    • Spieler fordert verlorene Einsätze zurück
    • Gericht erklärt Glücksspielvertrag aufgrund von Gesetzesverstoß für nichtig
    • Beklagte kann sich nicht auf Duldung durch Behörden berufen
    • Spieler erhält seinen Einsatz zurück
  2. Entscheidungstext
    • Maltesischer Glücksspielanbieter mit maltesischer Lizenz bot Online-Glücksspiele in Deutschland an (außerhalb von Schleswig-Holstein)
    • Verstoß gegen § 4 IV Glücksspielstaatsvertrag vom 15.12.2011 (GlüStV 2011)
    • Glücksspielvertrag zwischen Anbieter und deutschem Spieler nichtig gemäß § 134 BGB
    • Leistungen des Spielers ohne Rechtsgrundlage und können nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB zurückgefordert werden
    • Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB nicht anwendbar
  3. Sachverhalt OLG Dresden 10 U 736/22
    • Kläger fordert Rückzahlung verlorener Glücksspieleinsätze
    • Beklagte aus Malta bot virtuelle Glücksspiele an, ohne Lizenz in Deutschland
    • Kläger verlor 19.250 EUR durch Einsätze von insgesamt 25.850 EUR
    • LG Leipzig wies Klage ab, Berufung des Klägers erfolgreich
  4. Gründe OLG Dresden 10 U 736/22
    • Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben
    • Kläger schloss den Online-Glücksspielvertrag als Verbraucher ab
    • Verbot von öffentlichem Glücksspiel im Internet gemäß § 4 IV GlüStV 2011
    • Verbot war zum Zeitpunkt der Spiele gültig, keine Aufhebung erwartet
    • Glücksspielverbot im Einklang mit Verfassungs- und Unionsrecht
    • Beklagte kann sich nicht auf angebliche Duldung durch deutsche Behörden berufen
    • § 762 BGB greift nicht, da Rückforderung nicht auf Spielcharakter gestützt wird

Rückforderung von Einsätzen bei unerlaubtem Online-Glücksspiel – OLG Dresden 10 U 736/22 – Zum Entscheidungstext:

Ein in Malta ansässiger Glückspielanbieter mit maltesischer Glückspiellizenz, der im Zeitraum Juni 2019 bis Mai 2020 die Teilnahme an Online-Glücksspielen in Deutschland (außerhalb von Schleswig-Holstein) angeboten hat, hat gegen § 4 IV Glücksspielstaatsvertrag vom 15.12.2011 (GlüStV 2011) verstoßen.

Der zwischen einem solchen Glücksspielanbieter und einem in Sachsen/Deutschland sich aufhaltenden Spieler geschlossene Spielvertrag ist gem. § 134 BGB nichtig wegen Verstoßes gegen § 4 IV GlüStV 2011.

Leistungen des Spielers an einen solchen Online-Glücksspielanbieter sind ohne Rechtsgrundlage erfolgt und können nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB zurückgefordert werden.

Die Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB ist in solchen Fällen nicht anwendbar wegen des Sinns und Zwecks des Verbotsgesetztes.



Zum Sachverhalt – Rückforderung von Einsätzen bei unerlaubtem Online-Glücksspiel – OLG Dresden 10 U 736/22


Der Kl. forderte von der Bekl. die Rückzahlung verlorener Glücksspieleinsätze.

Die in M ansässige Bekl. bot virtuelle Glücksspiele an, die wie Glücksspielautomaten funktionieren sollten.

Sie verfügte in M über eine Glücksspiel-Erlaubnis, nicht aber in Deutschland.

Der Kl. hatte sich auf der Webseite des Online-Casinos der Bekl. mit Namen und Adresse angemeldet und verspielte dort zwischen dem 22.6.2019 und dem 29.5.2020 insgesamt 19.250 EUR, indem er 25.850 EUR einsetzte, aber nur 6.600 EUR gewann.

Die Bekl. hatte auf der Webseite angegeben, dass sie über eine Lizenz zum Betrieb des Online-Casions verfüge.


Das LG Leipzig (Urt. v. 24.3.2022 – 4 O 1013/21, BeckRS 2022, 30707) hat die Klage abgewiesen.

Die Berufung des Kl. hatte Erfolg.


Rückforderung von Einsätzen bei unerlaubtem Online-Glücksspiel – OLG Dresden 10 U 736/22 – Gründe


B. I. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben, wie das LG zutreffend entschieden hat.

Die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen richtet sich nach der EuGVVO. Nach Art. 4 I EuGVVO sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates haben, grundsätzlich vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen.

Abweichend von dieser Regel können Personen jedoch vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaates verklagt werden, wenn – wie hier – eine besondere Zuständigkeit nach der Verordnung gegeben ist, Art. 5 I EuGVVO. Im vorliegenden Fall ist der Gerichtsstand für Verbrauchersachen nach Art. 17 Ic EuGVVO, Art. 18 I EuGVVO eröffnet, so dass die in M ansässige Bekl. vor dem für den Wohnsitz des Kl. zuständigen Gericht verklagt werden konnte.

Rückforderung von Einsätzen bei unerlaubtem Online-Glücksspiel – OLG Dresden 10 U 736/22

Der Kl. hat den Online-Glücksspielvertrag als Verbraucher geschlossen. Verbraucher im gemeinschaftsrechtlichen Sinn sind natürliche Personen, die zu einem privaten Zweck einen Vertrag schließen, der nicht einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zuzuordnen ist. Es fallen nur Verträge unter diese Sonderregelung, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen schließt (vgl. BGH MMR 2018, 95 Rn. 13).

Der EuGH hat bereits entschieden, dass eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, die zum einen mit einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft einen Vertrag zu den von dieser Gesellschaft festgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen hat, um online Poker zu spielen, und zum anderen eine solche Tätigkeit weder amtlich angemeldet noch Dritten als kostenpflichtige Dienstleistung angeboten hat, nicht ihre Eigenschaft als „Verbraucher“ verliert, selbst wenn sie täglich viele Stunden an diesem Spiel teilnimmt und dabei erhebliche Gewinne erzielt (EuGH ECLI:EU:C:2020:1015 = BeckRS 2020, 34335).

Der vorliegende Fall ist nicht anders zu beurteilen. Dem Vortrag des Kl., er habe nur in seiner Freizeit gespielt und gehe im Übrigen einer Vollzeitbeschäftigung bei einem Automobilhersteller nach, ist die Bekl. auch nicht substanziiert entgegengetreten; ein Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Kl. ist auch sonst nicht ersichtlich.

Die Voraussetzung von Art. 17 I EuGVVO, wonach der Verbraucher den Vertrag mit einem beruflich oder gewerblich handelnden Vertragspartner abgeschlossen haben muss, ist ebenfalls erfüllt. Bei der Bekl. handelt es sich um eine gewerblich tätige Gesellschaft.

Darüber hinaus gehört der streitgegenständliche Glücksspielvertrag zu einer der in Art. 17 I c EuGVVO genannten Kategorien. Die Bekl. hatte ihre berufliche und gewerbliche Tätigkeit auch auf den Wohnsitzstaat des klagenden Verbrauchers, das heißt nach Deutschland, ausgerichtet. Das ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die Webseite in deutscher Sprache gehalten war.
22II.

Die Anwendbarkeit des deutschen materiellen Zivilrechts ergibt sich aus Art. 6 Ib VO (EG) Nr. 593/2008 („Rom I-VO“). Der sachliche Anwendungsbereich des Art. 1 I Rom I-VO ist eröffnet. Ein Fall des Art. 1 II Rom I-VO ist nicht eröffnet.

Die Voraussetzungen des Art. 6 I b Rom I-VO liegen vor. Der Kl. handelte als Verbraucher. Die Bekl. hat ihre gewerbliche Tätigkeit unter anderem auf die Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet. Auch die Rückabwicklung von nichtigen Verträgen unterfällt dem Vertragsstatut.


III. Der Kl. hat einen Anspruch gegen die Bekl. auf Zahlung von 19.250 EUR aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion).

Der Kl. hat 25.850 EUR zwischen dem 22. Juni 2019 und dem 29. Mai 2020 als Spieleinsätze an die Bekl. auf das von ihr benannte Konto gezahlt. Diese Summe hat die Bekl. also durch Leistung(en) des Kl. iSd § 812 I 1 Alt. 1 BGB erlangt.

Rückforderung von Einsätzen bei unerlaubtem Online-Glücksspiel – OLG Dresden 10 U 736/22


a) Die Bekl. kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie sei nur um einen Bruchteil des eingeklagten Betrages bereichert. Dabei kann als wahr unterstellt werden, dass nach dem m Glücksspielrecht bei jedem Spiel eine Mindestausschüttungsquote von 85 % der Einsätze gegenüber der Gesamtheit der Spieler (nicht aber gegenüber jedem einzelnen Spieler) gewährleistet sein muss und dass die Bekl. diese Return-to-Player-Quote aufgrund der technischen Einstellung ihrer Spiele auch eingehalten und geleistet hat.

Dass die Bekl. nach m Recht verpflichtet ist, 85 % der vereinnahmten Spieleinsätze als Gewinne wieder auszuschütten (und dies von den m Behörden auch überwacht wird), ändert aber nichts daran, dass der Kl. 25.850 EUR auf das von der Bekl. benannte Konto gezahlt hat. Der Senat hat vielmehr davon auszugehen, dass der Bekl. dieser Vermögenswert zugeflossen und diese Summe in ihren Verfügungsbereich gelangt ist.


Die erst im Schriftsatz vom 29.9.2022 aufgestellte Behauptung der Bekl., sämtliche Spieleinsätze flössen auf ein Konto, das einem Treuhandregime unterliege, von dem die Bekl. nach m Vorschriften nur maximal 15 % der Einsätze zur freien Verfügung entnehmen könne, hilft ihr nicht weiter. Die Bekl. legt schon nicht näher dar, wie dieses Treuhandregime ausgestaltet sei.

Auf der Grundlage dieses Vortrags kann der Senat nicht feststellen, dass die Bekl. zu keinem Zeitpunkt eine faktische Verfügungsmöglichkeit über die restlichen 85 % der Spieleinsätze (ua des Kl.) auf dem Empfangskonto hatte – und nur in diesem Falle wäre davon auszugehen, dass sie 85 % der Spieleinsätze schon im Ausgangspunkt nicht „erlangt“ hätte.

Davon abgesehen hat der Kl. diese Behauptung der Bekl. zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten und die Bekl. hat keinen Beweis dafür angeboten, dass sie über 85 % der Spieleinsätze tatsächlich niemals verfügen konnte (nicht nur durfte). Auf die Frage einer etwaigen Verspätung dieses Vorbringens der Bekl., die der Kl. ebenfalls rügt, kommt es daher nicht an.

b. Von den ursprünglich vom Kl. eingesetzten 25.850 EUR hat er 6.600 EUR durch Gewinnausschüttung bzw. Verrechnung der Bekl. bereits zurückerhalten, so dass noch 19.250 EUR bei der Bekl. verblieben sind. Soweit die Bekl. nach Erhalt der Spieleinsätze und Durchführung der Spiele 85 % der vereinnahmten Einsätze wieder an teilnehmende Spieler als Gewinne ausgeschüttet hat, betrifft dies die Frage nach der Entreicherung, welche unten unter Punkt 6. erörtert werden wird.

Die Leistung erfolgte ohne Rechtsgrund, weil der zugrundeliegende Online-Glücksspielvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 4 IV GlüStV 2011) gem. § 134 BGB nichtig ist.
29a) Gemäß § 4 IV Glücksspielstaatsvertrag vom 15.12.2011 (GlüStV 2011), der zum streitgegenständlichen Zeitraum galt, war das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten und die Bekl. hat gegen dieses Verbot verstoßen, indem sie ihr Online-Angebot auch Spielteilnehmern aus S – hier dem Kl. – zugänglich gemacht und dessen Spieleinsätze entgegengenommen hat.


Zwar besteht nach der Neuregelung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 inzwischen die Möglichkeit der Erlaubnis für öffentliche Glücksspiele im Internet (§ 4 IV 1 GlüStV 2021). Für die Beurteilung der Nichtigkeit des Spielvertrages nach § 134 BGB ist aber auf den Zeitraum Juni 2019 bis Mai 2020 abzustellen, in dem die Bekl. das Online-Glücksspiel angeboten und der Kl. es genutzt hat, weil sich die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes grundsätzlich nach dem zum Zeitpunkt seiner Vornahme geltenden Recht richtet.

Rückforderung von Einsätzen bei unerlaubtem Online-Glücksspiel – OLG Dresden 10 U 736/22

Für den Fall einer nachträglichen Aufhebung eines Verbotsgesetzes ist anerkannt, dass die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts, das zuvor unter Verstoß gegen das aufgehobene Gesetz abgeschlossen wurde, hiervon grundsätzlich unberührt bleibt (BGH NJW 2008, 3069).

Etwas Anderes kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn das Rechtsgeschäft gerade in der Erwartung und für den Fall geschlossen wird, dass das Verbotsgesetz aufgehoben werden wird (BGH 27.6.2007 – VIII ZR 150/06, BeckRS 2007, 11749). Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich nicht vor.
31b) Die Bekl. kann sich im vorliegenden Rechtsstreit nicht mit Erfolg darauf berufen, die Regelung in § 4 IV GlüStV 2011 sei nicht anzuwenden, weil sie gegen europäisches Recht, nämlich Art. 56 AEUV verstoße.


aa) Zutreffend und in Übereinstimmung mit der einhelligen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung hat das LG angenommen, dass das in § 4 IV GlüStV 2011 enthaltene Verbot öffentlicher Glücksspiele im Internet nicht in unionsrechtswidriger Weise den in Art. 56 AEUV geregelten freien Dienstleistungsverkehr beschränkt. Diese Regelung steht vielmehr im Einklang sowohl mit dem deutschen Grundgesetz als auch mit dem Unionsrecht.


Wie das BVerwG

(MMR 2011, 843 und 26.10.2017 – 8 C 14/16, BeckRS 2017, 143458),

das BVerfG (NVwZ 2008, 1338)

und der EuGH (ECLI:EU:C:2009:519 = NJW 2009, 3221 – Liga Portuguesa; ECLI:EU:C:2010:504 = MMR 2010, 844 – M. S.;

ECLI:EU:C:2010:505 = NVwZ 2010, 1422 – C. Media und ECLI:EU:C:2011:437 = NVwZ 2011, 1119 – Zeturf)

zum damaligen § 4 IV GlüStV 2008 bereits entschieden haben, ist ein generelles Internetverbot für öffentliches Glücksspiel mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz sowie mit Unionsrecht vereinbar.

Auch dass auch speziell die hier in Rede stehenden Regelung des § 4 IV GlüStV 2012 mit Unionsrecht vereinbar ist, hat das BVerwG mit Urteil vom 26.10.2017 – 8 C 14/16 (BeckRS 2017, 143458) bereits entschieden.

Mit dem Internet-Glücksspiel-Verbot werden in nicht diskriminierender Weise verfassungs- und unionsrechtlich legitime Gemeinwohlziele, insbesondere des Jugendschutzes sowie der Bekämpfung der Spielsucht und Begleitkriminalität, verfolgt.

In der eben zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des EuGH ist anerkannt, dass Glücksspiele im Internet die genannten Ziele in besonderem Maße gefährden, weil das Anbieten von Spielen über das Internet spezifische Gefahren mit sich bringt.

Schon wegen des fehlenden unmittelbaren Kontakts zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter bergen Online-Glücksspiele anders geartete und größere Gefahren des Auftretens krimineller Verhaltensweisen wie der betrügerischen Manipulation und der Geldwäsche.

Zudem begründen die Eigenheiten des Internets, verglichen mit herkömmlichen Vertriebsformen, anders geartete und größere Gefahren, insbesondere für Jugendliche und für Personen, die eine besonders ausgeprägte Spielneigung besitzen oder entwickeln könnten.

Auch der besonders leichte und ständige Zugang zu den im Internet angebotenen Spielen sowie die potenziell große Menge und Frequenz von Spielangeboten in einem Umfeld, das überdies durch die Isolation des Spielers, durch Anonymität und durch fehlende soziale Kontrolle gekennzeichnet ist, stellen Faktoren dar, die die Entwicklung von Spielsucht und übermäßige Ausgaben für das Spielen begünstigen und deshalb die damit verbundenen negativen sozialen und moralischen Folgen vergrößern können

(BVerwG 26.10.2017 – 8 C 14/16, BeckRS 2017, 143458 Rn. 29 mwN).

§ 4 IV GlüStV 2011 schränkt zwar die durch Art. 56 f. AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit von Glücksspielanbietern ein, die – wie die Kl. – ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten der EU haben und ihre Dienstleistungen im Bundesgebiet erbringen wollen.

Diese Beschränkung ist aber gerechtfertigt, weil sie auch im unionsrechtlichen Sinne verhältnismäßig und insbesondere geeignet ist, zur Erreichung der mit ihr verfolgten Gemeinwohlzwecke in systematischer und kohärenter Weise beizutragen

(BVerwG 26.10.2017 – 8 C 14/16, BeckRS 2017, 143458 Rn. 35).

Dabei ist es grundsätzlich Sache des Mitgliedstaates, das nationale Schutzniveau in Bezug auf Glücksspiele selbst zu bestimmen und die Erforderlichkeit einzelner Maßnahmen zu beurteilen.

Rückforderung von Einsätzen bei unerlaubtem Online-Glücksspiel – OLG Dresden 10 U 736/22

Die staatlichen Stellen verfügen im besonderen Bereich der Veranstaltung von Glücksspielen über ein ausreichendes Ermessen, um festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben

(BVerwG 26.10.2017 – 8 C 14/16, BeckRS 2017, 143458 Rn. 36).

Nach Auffassung des BVerwG, der sich der Senat anschließt, steht die Eignung des Internetverbots zur Verfolgung der legitimen Gemeinwohlziele des Glücksspielstaatsvertrages nicht in Zweifel.

Eine begrenzte Erlaubnis von Glücksspielen im Rahmen von Sonder- oder Ausschließlichkeitsrechten kann der Verwirklichung der im Allgemeininteresse liegenden Ziele des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung dienen, da sie die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen lenkt.

Etwaige praktische Probleme des Staates, Verbote im Glücksspielwesen wirksam durchzusetzen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Internet als einem schwer zu kontrollierenden transnationalen Medium, vermögen die grundsätzliche Eignung der Maßnahme nicht in Frage zu stellen

(BVerwG 26.10.2017 – 8 C 14/16, BeckRS 2017, 143458 Rn. 37;

vgl. auch EuGH ECLI:EU:C:2010:504 = MMR 2010, 844 – M. S. Rn. 86 f.)

Ebenso beurteilen es auch das KG Berlin (vgl. das ausf. begr. Urt. v. 6.10.2020 – 5 U 72/19, GRUR-RS 2020, 49879),

OLG Koblenz (GRUR-RR 2020, 113),

OLG Dresden (n. veröff. Urt. v. 12.11.2019 – 14 U 799/19, GRUR-RS 2019, 63673

und 14 U 800/19, BeckRS 2019, 63674)

sowie OLG Frankfurt a. M. (NJW-RR 2022, 1280),

auf die der Senat ebenfalls Bezug nimmt.


Aus dem Umstand, dass der geänderte Glücksspielstaatsvertrag 2021 nunmehr unter bestimmten Umständen auch für Online-Glücksspiel eine Erlaubnismöglichkeit vorsieht, ergibt sich nichts anderes – insbesondere nicht, dass die frühere Regelung im Glücksspielstaatsvertrag 2011 etwa (unions-)rechtswidrig gewesen wäre.


bb) Aber sogar wenn man unterstellen wollte, dass sich die deutsche Regelung des § 4 IV GlüStV 2011, die öffentliche Glücksspiele im Internet verbietet, als nicht unionsrechtskonform erweisen sollte, führt das vorliegend nicht zur Unanwendbarkeit der Regelung.


(1) Nach der Rechtsprechung des EuGH müssen die mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichte bei dessen Anwendung sämtliche nationalen Rechtsnormen berücksichtigen und die im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden anwenden, um seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der fraglichen Richtlinie bzw. EU-Normen auszurichten, damit das von ihr festgelegte Ergebnis erreicht und so Art. 288 III AEUV nachgekommen wird

(EuGH ECLI:EU:C:2018:631 = IWRZ 2019, 76 Rn. 39 f.).

Der EuGH hat jedoch auch entschieden, dass der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts bestimmten Schranken unterliegt.

So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts das Unionsrecht heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (EuGH ECLI:EU:C:2018:631 = IWRZ 2019, 76 Rn. 39 f.).


(2) § 4 IV GlüStV 2011 war zum Zeitpunkt, als die streitgegenständlichen Online-Spiele angeboten und durchgeführt wurden, geltendes deutsches Recht und lautete:

„Das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten“.

Diese Regelung ist nach ihrem Wortlaut von seltener Eindeutigkeit und kann schlechterdings nicht dahingehend ausgelegt werden, dass das Veranstalten öffentlicher Glücksspiele nicht verboten sei.

Eine solche Auslegung contra legem verbietet sich.

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(3) Der EuGH hat zudem ausdrücklich entschieden, dass eine Richtlinie nicht in einem Rechtsstreit zwischen Privaten angeführt werden kann, um die Anwendung der Regelung eines Mitgliedstaats, die gegen die Richtlinie verstößt, auszuschließen (EuGH ECLI:EU:C:2018:631 = IWRZ 2019, 76 Rn. 44 mwN).

Ein mit einem Rechtsstreit zwischen Privaten befasstes nationales Gericht, das sich außerstande sieht, Vorschriften seines innerstaatlichen Rechts, die einer Richtlinienbestimmung, die alle Voraussetzungen erfüllt, um unmittelbare Wirkung zu entfalten, zuwiderlaufen, in einer mit dieser Bestimmung im Einklang stehenden Weise auszulegen, ist nicht allein auf der Grundlage des Unionsrechts verpflichtet, die innerstaatlichen Vorschriften unangewendet zu lassen

(EuGH ECLI:EU:C:2018:631 = IWRZ 2019, 76 Rn. 44, Ls.).


§ 4 IV GlüStV 2011 ist und bleibt daher auf den vorliegenden Fall anwendbar.

c) Die Bekl. kann dem Kl. im vorliegenden Rechtsstreit nicht mit Erfolg auf eine (angebliche) Duldung ihres Glücksspielangebots durch die deutschen Behörden berufen.


aa) Der zivilrechtliche Schutz für private (natürliche oder juristische) Personen einerseits und die verwaltungsbehördliche Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten andererseits stehen grundsätzlich unabhängig nebeneinander.

Die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche (hier aus § 812 I BGB, § 134 BGB, § 4 IV GlüStV 2011) hängt nicht davon ab, ob Verwaltungsbehörden öffentlich-rechtliche Verhaltenspflichten durchsetzen.

Die Bekl. kann sich daher gegenüber dem Kl. nicht darauf berufen, die zuständige Verwaltungsbehörde sei gegen den von ihr begangenen Gesetzesverstoß nicht vorgegangen, sondern habe ihn geduldet

(BGH GRUR 2021, 1534 Rn. 53; KG 6.10.2020 – 5 U 72/19, GRUR-RS 2020, 49879;

OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 2022, 1280).


Auch lässt sich die von der Bekl. behauptete bewusste Duldung des unerlaubten Online-Glücksspiels keineswegs dem als Anlage (…) vorgelegten „Umlaufbeschluss der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder vom 8.9.2020“ entnehmen.

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Darin wird weder von der Rechtmäßigkeit des Angebots von Online-Glücksspielen ausgegangen, noch von deren Erlaubnisfähigkeit (bezogen auf die Zeit bis zum 30.6.2021) und ihm ist selbstverständlich auch keine Erlaubnis zu entnehmen.

Vielmehr soll laut Gliederungspunkt 5 dieses Umlaufbeschlusses unter der Überschrift „Vollzug gegen unerlaubtes Glücksspiel im Zeitraum bis zum 30.6.2021“ „im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kapazitäten (…) der Vollzug gegen unerlaubte Glücksspiele auf (…) (bestimmte) Anbieter konzentriert“ werden.

Da die Anzahl der illegalen Internetglücksspielanbieter groß ist und die behördlichen Verfolgungskapazitäten naturgemäß begrenzt sind, können faktisch ohnehin nicht alle Schwarzmarktanbieter – wie die Beklagte eine ist – behördlich verfolgt werden, auch wenn das wünschenswert wäre.

Die Gesamtheit der Rechtsbrecher teilt sich also zwangsläufig stets auf in behördlich verfolgte und nicht verfolgte. In dem von der Bekl. als Anlage (…) vorgelegten Umlaufbeschluss geht es darum, diese ohnehin begrenzten Kapazitäten auf eine bestimmte Gruppe von Rechtsbrechern zu konzentrieren (die absehbar auch künftige Regelungen nicht einhalten wollen) und die verbleibende Gruppe aktueller Rechtsbrecher (die – wie auch die Bekl. von sich behauptet – künftige Regeln einhalten wollen) bis zum Inkrafttreten eines geänderten Glücksspielstaatsvertrags unverfolgt zu lassen (ebenso KG 6.10.2020 – 5 U 72/19, GRUR-RS 2020, 49879).


Es liegt auf der Hand, dass jedenfalls den Zivilgerichten ein solches „Auswahlermessen“ nicht zusteht. Sie haben vielmehr jeden Bekl. auf Antrag eines Kl. zu verurteilen, wenn sich dies so aus der geltenden Gesetzeslage ergibt (ebenso KG 6.10.2020 – 5 U 72/19, GRUR-RS 2020, 49879).

§ 762 BGB steht dem Rückforderungsanspruch des Kl. nicht entgegen. Denn die Vorschrift greift nur ein, wenn die Rückforderung auf den Spielcharakter gestützt wird

(vgl. BGH NJW 1997, 2314).

Ist der Spiel- oder Wettvertrag – wie hier – nach §§ 134, 138 BGB oder aus einem anderen Grund unwirksam, beurteilt sich die Rückforderung rechtsgrundlos erbrachter Leistungen nach §§ 812, 814, 817 BGB

(vgl. OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 2022, 1280).

Dem Rückzahlungsanspruch des Kl. steht hier auch nicht § 814 BGB entgegen. Danach kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war.


a) Erforderlich ist positive Kenntnis der Nichtschuld im Zeitpunkt der Leistung; ein „Kennen müssen“ genügt nicht, selbst wenn die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht.

Es genügt auch nicht, wenn dem Leistenden die Tatsachen bekannt sind, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt.

Vielmehr muss der Leistende aus diesen Tatsachen nach der maßgeblichen Parallelwertung in der Laiensphäre auch die zutreffende rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben

(std. Rspr, vgl. etwa BGHZ 204, 231 = NJW 2015, 1672;

s. auch Grüneberg/Sprau BGB, 88. Aufl. 2022, BGB § 814 Rn. 4).

Die Beweislast dafür trägt der Empfänger (Grüneberg/Sprau BGB § 814 Rn. 11).


b) Dass dem Kl. hier positiv bekannt war, dass die zugrundeliegenden Verträge mit der Bekl. nichtig und er deshalb zur Leistung nicht verpflichtet war, kann der Senat nicht feststellen.

Der Kl. hat es in seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat bestritten und die Bekl. Gegenteiliges nicht bewiesen. Ihm die positive Kenntnis der Nichtschuld einfach zu unterstellen, verbietet sich.

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Der Bereicherungsanspruch scheitert entgegen der Ansicht der Bekl. auch nicht an § 817 S. 2 BGB. Danach ist eine Rückforderung ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein Gesetz- oder Sittenverstoß zur Last fällt.

Die Anwendung der Vorschrift kommt in Betracht, denn die Bekl. hat gegen § 4 IV GlüStV 2011 verstoßen und der Kl. dürfte durch seine Teilnahme an dem unerlaubten Online-Glücksspiel zumindest den objektiven Tatbestand des § 285 StGB verwirklicht haben.


a) Im vorliegenden Fall stehen jedoch Grund und Schutzzweck der Nichtigkeitssanktion (§ 134 BGB iVm § 4 IV GlüStV 2012) einer Anwendung des § 817 S. 2 BGB entgegen.

Die Regelung trägt dem Grundsatz Rechnung, dass derjenige, der sich selbst durch gesetz- oder sittenwidriges Handeln außerhalb der Rechtsordnung stellt, bei der Rückabwicklung Rechtsschutz nicht in Anspruch nehmen kann (BGH 2.12.2021 – IX ZR 111/20, BeckRS 2021, 41083 Rn. 31).


aa) Bei der Anwendung des den Leistenden hart treffenden Rückforderungsverbotes des § 817 S. 2 BGB kann aber, wie der BGH schon mehrfach ausgeführt und entschieden hat, nicht außer Betracht bleiben, welchen Zweck das in Frage stehende Verbotsgesetz verfolgt.

Dem Leistenden kann daher trotz § 817 S. 2 BGB ein Bereicherungsanspruch zustehen, wenn Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes die Gewährung eines solchen Anspruchs zwingend erfordern, etwa wenn das Verbotsgesetz vor allem zum Schutz des Leistenden erlassen worden ist

(BGHZ 201, 1 = NJW 2014, 1805 Rn. 21 mwN).

§ 817 S. 2 BGB ist darüber hinaus auch dann einschränkend auszulegen, wenn die Aufrechterhaltung des verbotswidrig geschaffenen Zustandes mit Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar ist und deshalb von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden kann

(BGHZ 201, 1 = NJW 2014, 1805 Rn. 22; BGH NJW 2006, 45 Rn. 11 f. und NJW 2008, 1942 Rn. 8 ff.).


Für die nach einem sittenwidrigen Schneeballsystem organisierten „Schenkkreise“ hat der BGH eine teleologische Reduktion angenommen.

Er hält dort eine schutzzweckorientierte Einschränkung für geboten, und zwar auch für den Fall, dass sich der Leistende der Einsicht der Sittenwidrigkeit möglicherweise leichtfertig verschlossen hat.

Er hat dazu ausgeführt, einem solchen sittenwidrigen Verhalten steuere § 138 I BGB entgegen, indem er für entsprechende Vereinbarungen Nichtigkeit anordne.

Dieses Ziel werde aber im Ergebnis konterkariert und die Initiatoren solcher „Spiele“ zum Weitermachen geradezu einladen, wenn sie die mit sittenwidrigen Methoden erlangten Gelder – ungeachtet der Nichtigkeit der das „Spiel“ tragenden Abreden – behalten dürften (BGH NJW 2006, 45 Rn. 12 und NJW 2008, 1942 Rn. 9 f.).

Rückforderung von Einsätzen bei unerlaubtem Online-Glücksspiel – OLG Dresden 10 U 736/22


bb) Wendet man die oben dargelegten Grundsätze auf den hier vorliegenden Fall des verbotenen Online-Glücksspiels an, so steht § 817 S. 2 BGB der Rückforderung von Spieleinsätzen nicht entgegen

(ebenso: LG Paderborn 8.7.2021 – 4 O 323/20, BeckRS 2021, 20723;

LG Coburg 1.6.2021 – 23 O 416/20, BeckRS 2021, 60009;

LG Gießen 21.1.2021 – 4 O 84/20, BeckRS 2021, 7521;

LG Meiningen 26.1.2021 – 2 O 616/20, BeckRS 2021, 26548;

LG Aachen 28.10.2021 – 12 O 510/20, BeckRS 2021, 36592;

LG Köln 19.10.2021 – 16 O 614/20, BeckRS 2021, 32804;

LG Dortmund 11.5.2022 – 12 O 185/21, BeckRS 2022, 15480;

LG Bochum 21.3.2022 – 3 O 75/21, BeckRS 2022, 9616;

AG Münster 23.2.2022 – 96 C 1913/21, BeckRS 2022, 40418;

LG Hamburg 12.1.2022 – 319 O 85/21, BeckRS 2022, 993;

LG Mönchengladbach 3.12.2021 – 2 O 54/21;

sowie OLG München 4.8.2022 – 18 U 538/22 (BeckRS 2022, 29939)

vom Kl. vorgelegt; tendenziell auch OLG Hamm 12.11.2021 – 12 W 13/21, BeckRS 2021, 37639

und OLG Braunschweig 3.12.2021 – 8 W 20/21, BeckRS 2021, 55956 Rn. 14).


Die teilweise vertretene Gegenansicht, wonach die Rückforderung verlorener Spieleinsätze in dieser Fallkonstellation nach § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen sei, wird im Wesentlichen mit der fehlenden Schutzwürdigkeit des Glücksspielers begründet, der bewusst ein Verlustrisiko eingegangen sei, das sich dann realisiert habe.

Die Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs eines Spielers, der sehenden Auges und aus eigenem Handlungsantrieb heraus am illegalen Online-Glücksspiel teilgenommen und sodann Verluste eingespielt habe, verstoße gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) und müsse jedenfalls vor diesem Hintergrund ausgeschlossen sein

(LG München I 13.4.2021 – 8 O 16058/20, BeckRS 2021, 11488;

LG Bonn 30.11.2021 – 5 S 70/21, BeckRS 2021, 44724).


Diese Argumentation greift nach Auffassung des Senats aber zu kurz.

Denn die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags 2011 sind insbesondere dazu bestimmt, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern, den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften zu schützen, der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen im Schwarzmärkten entgegenzuwirken und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abzuwehren.

Es geht also nicht nur um den Schutz der einzelnen Spieler (§ 1 S. 1 Nr. 1, 3, 4, 5 GlüStV), sondern gerade auch darum, generalpräventiv der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken (§ 1 S. 1 Nr. 2 Var. 2 GlüStV 2021).

Diesen Schutzzwecken liefe es zuwider, wenn die vom Spieler getätigten Einsätze kondiktionsfest wären. Für die Anbieter würde dadurch ein Anreiz gesetzt, ihr illegales Geschäft fortzusetzen, sie würden, „zum Weitermachen geradezu eingeladen“, wenn sie die mit illegalen Methoden erlangten Gelder behalten dürften

(Segna WM 2022, 1909 (1915);

vgl. auch BGH NJW 2008, 1942 Rn. 10),

so dass von der Zielsetzung des Glücksspielstaatsvertrages nicht mehr viel übrig bliebe

(Halder jurisPR-ITR 17/2022 Anm. 3).

Durch eine teleologische Reduktion des § 817 S. 2 BGB wird hingegen dem Zweck des Glücksspielstaatsvertrages 2011 zur Wirksamkeit verholfen:

Wenn die Unternehmen zur Rückzahlung der Spieleinsätze verpflichtet sind, wird ihnen der Anreiz zur Aufrechterhaltung der illegalen Angebote genommen.

Rückforderung von Einsätzen bei unerlaubtem Online-Glücksspiel – OLG Dresden 10 U 736/22


Teilweise wird auch gegen die einschränkende Auslegung des § 817 S. 2 BGB argumentiert, die Eröffnung einer Kondiktionsmöglichkeit liefe dem Schutzzweck des Glücksspielstaatsvertrages, Spiel- und Wettsucht zu verhindern und den Spieltrieb in geordnete Bahnen zu lenken, sogar zuwider:

Weil sich praktisch im Internet nicht verhindern lasse, dass deutsche Teilnehmer Seiten von Glücksspielanbietern im Ausland besuchten, erführe der deutsche Teilnehmer an solchen Glücksspielen einen ganz besonderen Anreiz zur Teilnahme, wenn er wüsste, dass dies ohne jedes finanzielle Risiko bliebe, weil er seine Zahlungen vollständig zurückfordern könnte

(vgl. MüKo-BGB/Armbrüster, 9. Aufl., BGB § 134, Rn. 175 mwN;

LG Wuppertal 4.4.2022 – 2 O 218/20, BeckRS 2022, 7425;

LG Kassel 25.11.2021 – 16 O 1076/20, BeckRS 2021, 60047).


Dies überzeugt den Senat nicht.

Denn dagegen spricht, dass eine gerichtliche Durchsetzung der Rückforderungsansprüche einen erheblichen Aufwand erfordert und trotz allem das Risiko verbleibt, dass sie scheitert.

Denn insbesondere bei im Ausland ansässigen Unternehmen dürften die Erfolgsaussichten der Vollstreckung unsicher sein.

Darüber hinaus verfängt das Argument nur bei einer rational abwägenden Person.

Insbesondere bei Glücksspielsüchtigen, deren Schutz die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages bezwecken, ist die Vornahme einer solchen Abwägung nicht zu erwarten, da sich die Spielsucht gerade durch die Unfähigkeit auszeichnet, dem Impuls zum Glücksspiel trotz negativer Folgen zu widerstehen

(vgl. AG Münster 23.2.2022 – 96 C 1913/21).


Das Glücksspielverbot und die Nichtigkeit des Spielvertrages schützen den Spieler und die Allgemeinheit, keinesfalls aber die Erwerbsinteressen von Anbietern illegalen Glücksspiels.

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass den Initiatoren, also diejenigen, die das verbotene Spiel organisieren, zum Laufen bringen und die Gewinne einstreichen, Einhalt geboten werden muss (BGH NJW 2006, 45).

Dies kann nur gelingen, wenn § 817 S. 2 BGB einschränkend ausgelegt wird (Schaper WM 2022, 1917 (1925)).

Rückforderung von Einsätzen bei unerlaubtem Online-Glücksspiel – OLG Dresden 10 U 736/22


b) Darüber hinaus würde § 817 S. 2 BGB weiter voraussetzen, dass der Leistende, hier also der Kl., vorsätzlich, also bewusst verbotswidrig oder sittenwidrig gehandelt hat.

Dem steht es gleich, wenn er sich der Einsicht in das Verbotswidrige oder Sittenwidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen hat

(BGH 2.12.2021 – IX ZR 111/20, BeckRS 2021, 41083; NJW 2013, 401; NJW 2005, 1490),

denn wer von den Folgen seines Tuns oder vor dessen Bewertung geradezu die Augen verschließt, muss es sich gefallen lassen, wie ein bewusst Handelnder behandelt zu werden

(BGH NJW 1983, 1420; OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 2022, 1280).


Es obliegt dabei der beklagten Bereicherungsschuldnerin, die Voraussetzungen der rechtshindernden Einwendung nach § 817 S. 2 BGB darzulegen und ggf. zu beweisen, also auch, dass der Kl. die Illegalität der auf der Plattform der Bekl. angebotenen Online-Glücksspiele gekannt oder sich dieser Erkenntnis leichtfertig verschlossen habe

(vgl. OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 2022, 1280;

OLG Braunschweig 3.12.2021 – 8 W 20/21, BeckRS 2021, 55956 Rn. 14;

OLG Hamm 12.11.2021 – 12 W 13/21, BeckRS 2021, 37639;


OLG Dresden: Rückforderung von Einsätzen bei unerlaubtem Online-Glücksspiel(NJW-RR 2023, 344) 349


MüKoBGB/Armbrüster BGB § 134 Rn. 89 mwN).

Das ist ihr nicht gelungen.


aa) Der Senat kann nicht feststellen, dass der Kl., als er das Online-Glücksspielangebot der Bekl. nutzte, positiv wusste, dass dieses in Deutschland (mit Ausnahme von Schleswig-Holstein) verboten war.

Der Kl. hat bei seiner persönlichen Anhörung sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem Senat auf Befragen angegeben, er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass Online-Glücksspiel verboten gewesen sei. Die Bekl. hat Gegenteiliges nicht bewiesen.


bb) Der Senat kann auch nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass der Kl. sich der Erkenntnis, dass Online-Glücksspiel verboten war, leichtfertig verschlossen hat.

Rückforderung von Einsätzen bei unerlaubtem Online-Glücksspiel – OLG Dresden 10 U 736/22


(1) In Bezug auf Gesetzesverstöße kann die Existenz der verschiedenartigsten, oft eher rechtstechnisch zu verstehenden Verbotsgesetze nicht ohne Weiteres als bekannt vorausgesetzt werden. Soweit es nicht um gesetzliche Verbote geht, die Inbegriff unerlässlicher Grundregeln menschlichen Zusammenlebens sind, muss daher im Regelfall die positive Kenntnis des konkreten Schutzgesetzes vorliegen und der Anspruchsteller sich dem Verstoß gegen dieses ihm bekannt Schutzgesetz leichtfertig verschließen.

Daher kann auch der Schluss von der Kenntnis der Umstände auf die Kenntnis der Gesetzeswidrigkeit nicht immer gezogen werden.

Im Regelfall wird man die Kenntnis gerade des Verbotsgesetzes verlangen müssen, soweit es nicht um gesetzliche Verbote geht, die als allgemein bekannt angesehen werden dürfen.

(MüKoBGB/Schwab, 8. Aufl. 2020, BGB § 817 Rn. 87;

ähnl.: OLG München 22.11.2021 – 5 U 5491/21, BeckRS 2021, 55957;

OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 2022, 1280).


Bezogen auf das Glücksspielrecht darf zwar als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass das Veranstalten von öffentlichen Glücksspielen nicht jedermann ohne Weiteres erlaubt ist und dass Veranstalter von Glücksspielen eine Erlaubnis benötigen.

Das absolute Verbot des Internet-Glücksspiels in § 4 IV GlüStV 2011 gehört aber nicht zu den allgemein bekannten Verbotsvorschriften und auch dass die Teilnahme am unerlaubten öffentlichen Glücksspiel nach § 285 StGB strafbar ist, kann nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden.

Das Glücksspielrecht insgesamt ist eine juristische Spezialmaterie; für den Laien ist das System von unterschiedlichen rechtlichen Bewertungen der unterschiedlichen Wett-, Lotterie- und Glücksspielformen kaum zu überblicken.


(2) Unabhängig von bestehenden Verboten sind Verbraucher insbesondere im Internet, aber auch in anderen Medien der Werbung der Glücksspielanbieter ausgesetzt, die den Eindruck von Legalität vermitteln. Auch auf der Website der Bekl. findet sich kein Hinweis auf die Illegalität des Angebots, im Gegenteil.

Sie bewirbt es auf einer in deutscher Sprache verfassten Internetseite mit der Angabe, dass sie „nach europäischen Recht über die erforderlichen Glücksspiel-Lizenzen und Genehmigungen“ verfüge. Ein Hinweis, dass die Teilnahme an dem Online-Glücksspielangebot in Deutschland (mit Ausnahme von Schleswig-Holstein) verboten sein könnte, findet sich dort hingegen nicht.

Rückforderung von Einsätzen bei unerlaubtem Online-Glücksspiel – OLG Dresden 10 U 736/22

Der Kl. konnte sich ohne Weiteres unter Angabe seines Wohnortes zum von der Bekl. angebotenen Online-Glücksspiel anmelden. Hierdurch wird – bewusst – der Eindruck erweckt, dass es sich um ein staatlich kontrolliertes, zulässiges Angebot handele.

Dass dem Kl. angesichts dieses Auftritts Zweifel an der Zulässigkeit des Angebots kommen mussten, ist nicht ersichtlich (vgl. auch Schaper WM 2022, 1917 (1925)).


(3) Die Bekl. hat auch keine Umstände dargelegt und bewiesen, aus denen sich ergibt, dass der Kl. zumindest von der „rechtlichen Umstrittenheit“ des Online-Glücksspiels mit m. Lizenz erfahren hat bzw. dass er Anlass hatte, sich näher mit dieser Frage zu beschäftigen, davor aber „die Augen verschossen“ hat.

Es genügt insoweit nicht, dass die beweisbelastete Bekl. ausführt, es erscheine unglaubhaft, dass der Kl. über Monate hinweg an Online-Glücksspielen teilgenommen habe, ohne Kenntnis von der „rechtlichen Umstrittenheit“ dieser Angebote zu erlangen; es habe im streitgegenständlichen Zeitraum zahlreiche Medienberichte zur Frage Legalität dieser Angebote gegeben, „die auch der Kl. zur Kenntnis haben genommen haben wird“.


Es mag sein, dass sich eine Reihe von Zeitungsartikeln, Fernsehbeiträgen und Berichten im Internet mit der Illegalität von Online-Glücksspiel befasst hat. Der Kl. hat aber bestritten, diese Berichte zur Kenntnis genommen zu haben.

Er hat bei seiner Anhörung vor dem Landgericht auf die Frage, ob er Warnhinweise oder Ähnliches wahrgenommen habe, dass Online-Glücksspiel in Deutschland verboten sei, erklärt: „Nein da war nix. Ich habe nichts gemerkt. Ich habe es nicht gewusst“ und nochmal „Ich habe es wirklich nicht gewusst“.

Auf Fragen des Landgerichts, ob er sich an einen Hinweis erinnere, das Glücksspiel im Internet verboten sei mit Ausnahme von Schleswig-Holstein, erklärte er: „Nein, diesen Hinweis gibt es doch auch nicht mehr“.

In dieser Aussage liegt – entgegen der Auffassung der Bekl. – kein Geständnis, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum solche Hinweise zur Kenntnis genommen hat.

Rückforderung von Einsätzen bei unerlaubtem Online-Glücksspiel – OLG Dresden 10 U 736/22

Er hat weiter auf Frage des LG angegeben, er habe sich nicht mit anderen Spielern online ausgetauscht, auch nicht in Foren betätigt; er habe gar nicht gewusst, dass es solche Foren gebe.

Auf Befragen des Senats, ob er den Hinweis in einschlägigen Werbespots auf den Wohnsitz und ständigen Aufenthalt in Schleswig-Holstein kenne, erklärte der Kl., dass er sich daran jetzt nicht erinnern könne.


Daher hat die Bekl. nicht den Beweis erbracht, dass der Kl. konkreten Anlass hatte, an der Legalität des von ihr angebotenen Online-Glücksspiels zu zweifeln.


Im Ergebnis kann der Senat nicht feststellen – und darf auch nicht unterstellen -, dass der Kl. vor der Erkenntnis, verbotenerweise an einem unerlaubten Online-Glücksspiel teilzunehmen, leichtfertig die Augen verschlossen hat.

Die Bekl. kann sich auch nicht mit Erfolg auf Entreicherung nach § 818 III BGB berufen mit der Begründung, sie habe in Befolgung der maltesischen Glücksspielgesetze 85 % der vereinnahmten Spieleinsätze (des Kl.) wieder an (andere) teilnehmende Spieler als Gewinne ausgeschüttet und nur 15 % der Spieleinsätze seien ihr zur freien Verfügung verblieben.

Denn die Bekl. trifft die verschärfte Haftung nach § 819 II BGB.

Danach ist ein Empfänger, der durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, von dem Empfang der Leistung an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

Die Bekl. hat, wie bereits erörtert, mit dem Empfang der Spieleinsätze des in S, Deutschland, ansässigen Kl. gegen das gesetzliche Verbot des § 4 IV GlüStV verstoßen.

Rückforderung von Einsätzen bei unerlaubtem Online-Glücksspiel – OLG Dresden 10 U 736/22

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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