Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung – BAG 6 AZR 450/15

Oktober 4, 2023

Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung – BAG 6 AZR 450/15

Höhe der persönlichen Zulage gemäß Paragraf 23 Abs. 5 TV-N Hessen bei Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung nach einer zum Zeitpunkt der Überleitung geltenden befristeten Arbeitszeitreduzierung

Zusammenfassung von RA und Notar Krau

In dem Urteil BAG 6 AZR 450/15 geht es um die Höhe der persönlichen Zulage gemäß Paragraf 23 Abs. 5 TV-N Hessen bei Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung nach einer befristeten Arbeitszeitreduzierung.

Der Kläger hatte befristet Teilzeit gearbeitet und verlangt nach seiner Rückkehr zur Vollzeittätigkeit die Anpassung der Zulage.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen.

Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel unverändert fort.

In Paragraf 23 Abs. 5 TV-N Hessen wird festgelegt, dass die persönliche Zulage nicht erhöht wird, wenn die Arbeitszeit nach der Überleitung erhöht wird.

Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung – BAG 6 AZR 450/15

Dies dient der Sicherung der Einkünfte am Überleitungsstichtag.

Eine Ausnahme gilt nur, wenn im Juni und/oder Juli 2010 kein Entgeltanspruch bestand. Teilzeitbeschäftigte, die zur Vollzeittätigkeit zurückkehren,

werden benachteiligt, da ihre persönliche Zulage nicht entsprechend angepasst wird.

Dies verstößt gegen das Diskriminierungsverbot des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG).

Gemäß Paragraf 612 Abs. 2 BGB kann der Kläger eine Anpassung seiner persönlichen Zulage auf Grundlage des seit Januar 2012 bezogenen Vollzeitentgelts verlangen.

Prozesszinsen sind ab Juni 2013 fällig.

Somit hob das BAG das Berufungsurteil des LAG auf und änderte das Urteil des Arbeitsgerichts zugunsten des Klägers ab.

Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung – BAG 6 AZR 450/15

Inhaltsverzeichnis:

  1. Zusammenfassung des Falls (BAG 6 AZR 450/15)
  2. Tatbestand des Falls (BAG 6 AZR 450/15)
  3. Revisionsgründe und Klageforderung
  4. Begründung der Revision
  5. Entscheidungsgründe
    • Zulässigkeit der Revision
    • Begründetheit der Revision
  6. Hintergrundinformationen zum TV-N Hessen und zur persönlichen Zulage
  7. A. Regelungen des Paragraf 23 Abs. 5 TV-N Hessen
  8. Gewährung der persönlichen Zulage an von der Überleitung betroffene Arbeitnehmer
  9. Sicherung des Einkommensniveaus am Überleitungsstichtag (Juni 2010)
  10. Bemessung der persönlichen Zulage nach dem Entgelt für Teilzeittätigkeit am Überleitungsstichtag
  11. Keine Erhöhung der persönlichen Zulage bei späterer Arbeitszeitverlängerung
  12. Einschränkungen von Paragraf 23 Abs. 5 Unterabs. 7 TV-N Hessen
  13. B. Ergänzende Auslegung von Tarifverträgen
  14. Voraussetzungen für ergänzende Auslegung
  15. Unterscheidung zwischen bewussten und unbewussten Tariflücken
  16. Keine unbewusste Tariflücke im vorliegenden Fall
  17. C. Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten
  18. Geltung des Diskriminierungsverbots nach Paragraf 4 TzBfG auch für tarifvertragliche Regelungen
  19. Schlechterstellung von befristet teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern im TV-N Hessen
  20. Benachteiligung bei der Rückkehr zur Vollzeittätigkeit
  21. D. Fehlende Rechtfertigung für die Benachteiligung
  22. Anforderungen an die Rechtfertigung nach Paragraf 4 TzBfG
  23. Unzureichende Begründung für die Schlechterstellung im TV-N Hessen
  24. Notwendigkeit der Berücksichtigung des Vertragsinhalts zur Einkommenssicherung
  25. E. Anwendung des Paragraf 612 Abs. 2 BGB
  26. Anwendung von Paragraf 612 Abs. 2 BGB zur Beseitigung der Benachteiligung
  27. Ermittlung der üblichen Vergütung für vergleichbare Vollzeitbeschäftigte
  28. Anpassung der persönlichen Zulage ab dem 1. Januar 2012
  29. Berechnung des Differenzbetrags in Höhe von 3.581,52 Euro brutto

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

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