Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung – BAG 6 AZR 450/15
Höhe der persönlichen Zulage gemäß § 23 Abs. 5 TV-N Hessen bei Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung nach einer zum Zeitpunkt der Überleitung geltenden befristeten Arbeitszeitreduzierung
In dem Urteil BAG 6 AZR 450/15 geht es um die Höhe der persönlichen Zulage gemäß § 23 Abs. 5 TV-N Hessen bei Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung nach einer befristeten Arbeitszeitreduzierung.
Der Kläger hatte befristet Teilzeit gearbeitet und verlangt nach seiner Rückkehr zur Vollzeittätigkeit die Anpassung der Zulage.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel unverändert fort.
In § 23 Abs. 5 TV-N Hessen wird festgelegt, dass die persönliche Zulage nicht erhöht wird, wenn die Arbeitszeit nach der Überleitung erhöht wird. Dies dient der Sicherung der Einkünfte am Überleitungsstichtag.
Eine Ausnahme gilt nur, wenn im Juni und/oder Juli 2010 kein Entgeltanspruch bestand. Teilzeitbeschäftigte, die zur Vollzeittätigkeit zurückkehren, werden benachteiligt, da ihre persönliche Zulage nicht entsprechend angepasst wird.
Dies verstößt gegen das Diskriminierungsverbot des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG).
Gemäß § 612 Abs. 2 BGB kann der Kläger eine Anpassung seiner persönlichen Zulage auf Grundlage des seit Januar 2012 bezogenen Vollzeitentgelts verlangen. Prozesszinsen sind ab Juni 2013 fällig.
Somit hob das BAG das Berufungsurteil des LAG auf und änderte das Urteil des Arbeitsgerichts zugunsten des Klägers ab.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.