
Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung – BAG 6 AZR 450/15
Höhe der persönlichen Zulage gemäß Paragraf 23 Abs. 5 TV-N Hessen bei Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung nach einer zum Zeitpunkt der Überleitung geltenden befristeten Arbeitszeitreduzierung
In dem Urteil BAG 6 AZR 450/15 geht es um die Höhe der persönlichen Zulage gemäß Paragraf 23 Abs. 5 TV-N Hessen bei Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung nach einer befristeten Arbeitszeitreduzierung.
Der Kläger hatte befristet Teilzeit gearbeitet und verlangt nach seiner Rückkehr zur Vollzeittätigkeit die Anpassung der Zulage.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel unverändert fort.
In Paragraf 23 Abs. 5 TV-N Hessen wird festgelegt, dass die persönliche Zulage nicht erhöht wird, wenn die Arbeitszeit nach der Überleitung erhöht wird.
Dies dient der Sicherung der Einkünfte am Überleitungsstichtag.
Eine Ausnahme gilt nur, wenn im Juni und/oder Juli 2010 kein Entgeltanspruch bestand. Teilzeitbeschäftigte, die zur Vollzeittätigkeit zurückkehren,
werden benachteiligt, da ihre persönliche Zulage nicht entsprechend angepasst wird.
Dies verstößt gegen das Diskriminierungsverbot des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG).
Gemäß Paragraf 612 Abs. 2 BGB kann der Kläger eine Anpassung seiner persönlichen Zulage auf Grundlage des seit Januar 2012 bezogenen Vollzeitentgelts verlangen.
Prozesszinsen sind ab Juni 2013 fällig.
Somit hob das BAG das Berufungsurteil des LAG auf und änderte das Urteil des Arbeitsgerichts zugunsten des Klägers ab.
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