Rückzahlung einer Abfindung aufgrund Unwirksamkeit eines Aufhebungsvertrags – LAG Hamm 6 Sa 903/21 – Urteil vom 15.02.2022
In einem Berufungsfall vor dem Landesarbeitsgericht Hamm ging es um die Rückzahlung einer Abfindung, die im Rahmen eines Aufhebungsvertrags vereinbart worden war, da die Klägerin, eine Stadt, diesen Vertrag für unwirksam hielt.
Der Beklagte, ein Mitarbeiter der Stadt seit 2008, erhielt eine Abfindung von 250.000 Euro, um das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen zu beenden.
Die Stadt argumentierte, der Aufhebungsvertrag sei aufgrund einer fehlerhaften Anhörung des Personalrats und aufgrund eines Verstoßes gegen Paragraf 266 StGB (Untreue) unwirksam.
Der Beklagte, der die Abfindung akzeptierte, bestritt die Unwirksamkeit des Vertrags.
Der ursprüngliche Vertrag wurde unterzeichnet, ohne dass der Personalrat über die Höhe der Abfindung informiert wurde.
Nach Bekanntwerden des Vertrags und der hohen Abfindungshöhe kam es zu politischen Kontroversen, und die Stadtverwaltung sah sich gezwungen, den gezahlten Betrag zurückzufordern.
Zudem leitete die Staatsanwaltschaft Ermittlungen gegen den damaligen Bürgermeister und den Personalleiter der Stadt wegen Untreue sowie gegen den Beklagten wegen Beihilfe zur Untreue ein.
Das Arbeitsgericht hatte ursprünglich der Klage der Stadt weitgehend stattgegeben und den Aufhebungsvertrag als unwirksam erklärt, da die ordnungsgemäße Anhörung des Personalrats nicht erfolgt war.
Es argumentierte, dass der Beklagte ohne rechtlichen Grund die Abfindung erlangt habe.
Allerdings stellte das Landesarbeitsgericht Hamm in der Berufung fest, dass die Stadt sich nicht auf die fehlerhafte Anhörung des Personalrats berufen könne, da dies gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Paragraf 242 BGB) verstoße.
Ein Verhalten wird als rechtsmissbräuchlich angesehen, wenn sich der Anspruchsteller widersprüchlich zu seinem früheren Verhalten verhält.
Das Gericht erklärte, dass der Schutz durch Paragraf 74 LPVG NRW dem Arbeitnehmer, nicht dem Arbeitgeber, gelte und die ordnungsgemäße Information des Personalrats in der Verantwortung des Arbeitgebers liege.
Es stellte fest, dass der Aufhebungsvertrag nicht gegen Paragraf 266 StGB verstieß, da keine eindeutigen Beweise vorlagen, dass der Beklagte bewusst in Untreuehandlungen verwickelt war oder diese erkannte.
Zudem sei der Aufhebungsvertrag nicht sittenwidrig gemäß Paragraf 138 BGB, da die hohe Abfindung angesichts der Umstände und der Tarifbedingungen im öffentlichen Dienst nicht außergewöhnlich sei.
Der Beklagte habe weder die Abfindung gefordert noch Anzeichen gezeigt, dass er von einer übermäßigen Summe ausgegangen sei.
Das Gericht entschied, dass die Stadt keinen Anspruch auf Rückzahlung der Abfindung habe, da der Beklagte die Summe aufgrund eines gültigen Vertrags erhalten habe.
Die Berufung war somit erfolgreich, und die Klage der Stadt wurde insgesamt abgewiesen.
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfragen vorlag und keine Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestand.
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