Rückzahlung von aufgrund einer Kontovollmacht abgehobenen Geldbeträgen an die Erbengemeinschaft – Brandenburgisches OLG 3 U 1/12

Juli 13, 2020

Rückzahlung von aufgrund einer Kontovollmacht abgehobenen Geldbeträgen an die Erbengemeinschaft – Brandenburgisches OLG 3 U 1/12

Zusammenfassung RA und Notar Krau

In diesem Fall streiten die Parteien über die Rückzahlung von Geldbeträgen, die aufgrund einer Kontovollmacht abgehoben wurden, sowie über die Löschung eines Nießbrauchrechts.

Die Klägerin, Frau G. L., vertritt die Erbengemeinschaft der am 29. September 2006 verstorbenen Frau M. R. Zu den Beklagten gehören der Beklagte zu 1, der ebenfalls Teil der Erbengemeinschaft ist, sowie die Beklagten zu 2 und 3.

Tenor des Urteils

Das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. September 2011 wurde teilweise abgeändert:

Beklagter zu 1:

Verurteilt zur Zahlung von 99.896,32 € an die Erbengemeinschaft, davon 23.241,96 € gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 2 und 8.791 € gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 3, jeweils zuzüglich Zinsen seit dem 23. November 2007.

Beklagte zu 2:

Verurteilt zur Zahlung von 23.241,96 € gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 1, zuzüglich Zinsen seit dem 23. November 2007.

Beklagte zu 3:

Verurteilt zur Zahlung von 8.791 € gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 1, zuzüglich Zinsen seit dem 23. November 2007.

Rückzahlung von aufgrund einer Kontovollmacht abgehobenen Geldbeträgen an die Erbengemeinschaft – Brandenburgisches OLG 3 U 1/12

Beklagte zu 2 und Beklagte zu 3:

Verpflichtet, die Löschung des zu ihren Gunsten eingetragenen Nießbrauchrechts zu bewilligen und zu beantragen.

Beklagter zu 1 und Beklagte zu 3:

Verurteilt zur Zahlung von 1.853,43 € gesamtschuldnerisch an die Erbengemeinschaft, zuzüglich Zinsen seit dem 14. März 2008.

Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen, und die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Auftragsverhältnis und Pflichtverletzung:

Der Klägerin steht ein Anspruch gegen den Beklagten zu 1 in Höhe von 99.896,32 € zu.

Der Beklagte zu 1 hat ohne Rechtsgrund von der Erblasserin Geld erlangt und muss dies zurückzahlen.

Es wurde festgestellt, dass zwischen der Erblasserin und dem Beklagten zu 1 ein Auftragsverhältnis bestand und keine bloße Gefälligkeit.

Der Beklagte konnte nicht beweisen, dass die Abhebungen und Überweisungen im Einvernehmen mit der Erblasserin erfolgten.

Rückzahlung von aufgrund einer Kontovollmacht abgehobenen Geldbeträgen an die Erbengemeinschaft – Brandenburgisches OLG 3 U 1/12

Ungerechtfertigte Bereicherung:

Die Beklagte zu 2 und die Beklagte zu 3 haben ebenfalls ohne Rechtsgrund Geld von der Erblasserin erlangt und müssen daher gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 1 zahlen.

Nießbrauchrecht:

Die Beklagte zu 2 und die Beklagte zu 3 wurden zur Löschung des Nießbrauchrechts verurteilt, da die Eintragung dieses Rechts aufgrund der Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin zum Zeitpunkt der Bestellung des Nießbrauchs unwirksam war.

Verjährungseinrede:

Die Einrede der Verjährung, die sich auf die Kontoverfügungen von 1999 bis 2002 bezog, griff nicht durch.

Es wurde nicht nachgewiesen, dass die Erblasserin Kenntnis von den Kontoverfügungen hatte oder hätte haben müssen.

Weitere Punkte

Die Klägerin konnte nicht die Mitwirkung des Beklagten zu 1 an der Kündigung eines Darlehensvertrags verlangen, da die Kündigung bereits durch andere Mitglieder der Erbengemeinschaft erklärt worden war.

Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 4.601,62 € gegen die Beklagte zu 3, da eine wirksame Kündigung des Darlehensvertrags fehlte.

Rückzahlung von aufgrund einer Kontovollmacht abgehobenen Geldbeträgen an die Erbengemeinschaft – Brandenburgisches OLG 3 U 1/12

Kostenentscheidung

Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten wurden zwischen den Parteien aufgeteilt.

Der Beklagte zu 1 trägt den größten Anteil der Kosten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei Sicherheitsleistungen erbracht werden müssen.

Fazit

Das Urteil unterstreicht die Verpflichtungen, die sich aus einer Kontovollmacht und einem Auftragsverhältnis ergeben, insbesondere die Pflicht zur Rechenschaftslegung und Rückzahlung unrechtmäßig erlangter Gelder.

Zudem wird die Bedeutung der Geschäftsfähigkeit bei der Beurteilung der Wirksamkeit rechtlicher Verfügungen hervorgehoben.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

The inside of a large church with high ceilings

OLG Hamm 15 W 320/18 – Testierfähigkeit des Erblassers

September 19, 2024
OLG Hamm 15 W 320/18 – Testierfähigkeit des ErblassersZusammenfassung RA und Notar KrauKernaussage:In einem Erbschaftsstreit kann ein …

OLG Zweibrücken Beschluss 24.04.2024 – 8 W 60/23

September 18, 2024
OLG Zweibrücken Beschluss 24.04.2024 – 8 W 60/23Zusammenfassung RA und Notar KrauKernaussage:Das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) ä…

BGH Beschluss 3.5.2023 – IV ZR 264/22 – Nacherbenstellung

September 18, 2024
BGH Beschluss 3.5.2023 – IV ZR 264/22 – NacherbenstellungZusammenfassung RA und Notar KrauKernaussage:Der Bundesgerichtshof (BGH) hat…