Saarländisches Oberlandesgericht 5 W 74/18

September 14, 2020

Saarländisches Oberlandesgericht 5 W 74/18, Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators für einen eingetragenen Verein

Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators für einen eingetragenen Verein: Rechtliches Interesse bei beabsichtigter Kontaktaufnahme zum Verein zwecks Erwerb eines dem Verein gehörenden Grundstücks

Tenor

Saarländisches Oberlandesgericht 5 W 74/18,

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 13.8.2018 – Az.: VR 3206 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Bestellung eines Nachtragsliquidators für den Verein „… pp. e.V.“.

Der Verein war im Jahr 1967 gegründet worden. Aus dem Vereinsregister ergibt sich, dass in der Mitgliederversammlung vom 28.11.1987 „die Auflösung und gleichzeitig das Erlöschen des Vereins“ beschlossen wurde. Am 17.3.1988 wurde das Erlöschen des Vereins ins Vereinsregister eingetragen. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind verstorben. Die Vereinsregisterakte existiert nicht mehr. Nach Mitteilung des Landesarchivs des Saarlands vom 24.4.2018 wurde sie nicht archiviert.

Im Grundbuch von K., Blatt …, ist der „Bauinteressengemeinschaft K. e.V.“ nach wie vor als Eigentümer mehrerer Grundstücke eingetragen, u.a. der Parzelle Flur 6, Nr. …/…, einem Garagengrundstück.

Der Antragsteller wandte sich mit Schreiben vom 30.4.2018 an das Amtsgericht und erklärte, er sei an einem Erwerb jener Parzelle interessiert. Dazu sei eine Nachtragsliquidation erforderlich, deren Kosten er zu tragen bereit sei, soweit sie nicht aus dem vorhandenen Vereinsvermögen gedeckt werden könnten.

Saarländisches Oberlandesgericht 5 W 74/18,

Das Amtsgericht hat den Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators mit Beschluss vom 13.8.2018 zurückgewiesen. Es fehle am Antrag eines „Beteiligten“ im Sinne des § 29 BGB. „Beteiligter“ sei nur, wer geltend machen könne, in eigenen Rechten oder Pflichten unmittelbar betroffen zu sein.

Der Antragsteller hat gegen den Beschluss am 21.8.2018 Beschwerde erhoben. Er beruft sich auf Kommentarliteratur zur Nachtragsliquidation bei der GmbH, wonach der Antrag nicht nur von früheren Gesellschaftern, Organmitgliedern, Liquidatoren und Gläubigern, sondern auch von „sonstigen interessierten Dritten“ gestellt werden könne (Passarge/Torweggen, Die GmbH in der Liquidation, 2. Aufl. 2014, Rdn. 658).

Der Antragsteller meint, ein Interesse an der Abwicklung habe auch derjenige, der einen Vermögensgegenstand aus dem Vereinsvermögen erwerben wolle.

Der ablehnende Beschluss führe dazu, dass das Immobilienvermögen dem Markt entzogen werde.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 17.9.2018 dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 2, 374 Nr. 4 FamFG i.V.m. § 76 Abs. 1 BGB). In der Sache hat sie keinen Erfolg.

1.

Der Senat teilt die Einschätzung des Amtsgerichts, wonach der Antragsteller nicht berechtigt ist, die Bestellung eines Nachtragsliquidators für den im Jahr 1988 im Vereinsregister gelöschten „Bauinteressengemeinschaft K. e.V.“ zu beantragen.

a.

Die Nachtragsliquidation eines Vereins kommt in Betracht, wenn sich nach (faktischer) Beendigung der Liquidation herausstellt, dass doch noch verteilbares Vereinsvermögen vorhanden ist, oder wenn sonstige Abwicklungsmaßnahmen sich als erforderlich erweisen.

Saarländisches Oberlandesgericht 5 W 74/18,

Für die Nachtragsliquidation gilt der Verein auch dann als fortbestehend, wenn er im Vereinsregister bereits gelöscht ist. Die Vertretungsbefugnis früherer Abwickler lebt nicht automatisch wieder auf.

Das Registergericht hat vielmehr auf Antrag entsprechend § 29 BGB Nachtragsliquidatoren als Notabwickler zu bestellen (Könen in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BGB, 2018, § 47 Rdn. 4; Otto in: Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 11. Aufl. 2016, …II Rdn. 1154 f.; Weiß in: Baumann/Sikora, Hand- und Formularbuch des Vereinsrechts, 2. Aufl. 2017, § 13, Rdn. 321-323).

Das Verfahren wird dadurch in Gang gesetzt, dass ein „Beteiligter“ dies beantragt. Die Antragsberechtigung setzt ein rechtliches Interesse voraus.

Ein solches wird in der einschlägigen Kommentarliteratur den ehemaligen Liquidatoren, denjenigen, denen das Vereinsvermögen gemäß § 45 BGB angefallen ist, sowie Gläubigern zugestanden, die behaupten, im Verteilungsverfahren übergangen worden zu sein

(vgl. Weiß in: Baumann/Sikora, Hand- und Formularbuch des Vereinsrechts, 2. Aufl. 2017, § 13 Rdn. 323; Waldner/Wörle-Himmel in: Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Aufl. 2016, VIII, Rdn. 422; Krafka/Kühn, Registerrecht, 10. Aufl. 2017, Teil 4, VII, Rdn. 2209; Otto in: jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 51 Rdn. 13).

Saarländisches Oberlandesgericht 5 W 74/18,

Auch in den Fällen der Nachtragsliquidation von Handelsgesellschaften gemäß oder – für die GmbH – analog § 273 Abs. 4 AktG wird das Antragsrecht davon abhängig gemacht, dass derjenige, der eine Beteiligtenstellung für sich in Anspruch nimmt – sei es als früherer Gesellschafter bzw. Mitglied, Abwickler, Gläubiger oder sonstiger Dritter, zu dessen Gunsten weitere Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind -, ein eigenes rechtliches Interesse glaubhaft machen kann

(vgl. H.-F. Müller in: MünchKommGmbHG, 3. Aufl. 2018, § 74 Rdn. 48; Kolmann/Dormehl in: Saenger/Inhester, GmbHG, 3. Aufl. 2016, § 74 Rdn. 61; Wicke, GmbHG, 3. Aufl. 2016, § 74 Rdn. 9; Servatius in: Grigoleit, AktG, 2013, § 273 Rdn. 17; Altmeppen in: GmbHG, 7. Aufl. 2012, § 74 Rdn. 31; Grziwotz, DStR 1992, 1813, 1815).

Geht es um Immobilieneigentum einer liquidierten Handelsgesellschaft, wird ein rechtliches Interesse in diesem Sinne insbesondere den Kommunen als Grundsteuergläubigern zugestanden, wobei diese bei der Antragstellung gehalten sind, ihre offenen Forderungen zu beziffern und zu belegen (Borchardt, Die „herrenlose” Immobilie gelöschter Gesellschaften oder: Was tun?, LKV 2013, 304).

b.

Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller nicht berechtigt ist, das Verfahren einer Nachtragsliquidation zu initiieren.

(1)

Saarländisches Oberlandesgericht 5 W 74/18,

Zwar steht fest, dass der seit Jahrzehnten im Vereinsregister gelöschte „Bauinteressengemeinschaft K. e.V.“ noch immer als Eigentümer von Grundstücken im Grundbuch eingetragen ist. Der Antragsteller kann indes nicht geltend machen, dass die Durchführung einer Nachtragsliquidation zur Wahrung eigener rechtlicher Interessen erforderlich wäre.

Es geht ihm lediglich darum, einen Ansprechpartner zu haben, um herauszufinden, ob und gegebenenfalls zu welchen Konditionen dieser möglicherweise zur Veräußerung des vom Antragsteller ins Auge gefassten Grundstücks bereit sein könnte. Im gegenwärtigen Stadium, in dem noch nicht einmal Vorverhandlungen aufgenommen worden sind, ist die Realisierbarkeit des Erwerbswunschs des Antragstellers völlig offen.

Es ist ohne weiteres denkbar, dass eine Bereitschaft zum Verkauf von vornherein nicht bzw. nur zu für den Antragsteller uninteressanten Konditionen besteht. Ebenso können Verhandlungen daran scheitern, dass der Antragsteller ein für ihn günstigeres Objekt findet oder aus anderen Gründen von seiner ursprünglichen Erwerbsabsicht Abstand nimmt.

Saarländisches Oberlandesgericht 5 W 74/18,

Eine derart ungesicherte Position rechtfertigt es nicht, dem Antragsteller das Ingangsetzen einer Notabwicklung zu ermöglichen.

Er stand mit dem Verein zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner rechtlichen Beziehung. Sein aktuelles Interesse ist allein darauf gerichtet, dass ihm die Option eingeräumt werde, einen Kontakt zu dem aufgelösten Verein erstmals überhaupt herzustellen. Das macht ihn nicht zum „Beteiligten“ des (Nachtrags-)Abwicklungsverfahrens (zum fehlenden Antragsrecht bloß außenstehender Dritter OLG Jena, ZIP 2001, 377).

Soweit H. im Zusammenhang mit der Antragsberechtigung bei der GmbH (in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl. 2017, § 60 Rdn. 106) anstelle des Begriffs des „rechtlichen Interesses“ den Begriff des „unmittelbaren berechtigten Interesse“ gebraucht, sieht der Senat – unabhängig von der Frage der hierauf bezogenen Vergleichbarkeit des Vereins mit den Handelsgesellschaften – keinen Anhaltspunkt dafür, dass hiermit etwas substanziell Anderes gemeint sein sollte, zumal die dort erwähnten Beispiele (Gesellschafter, frühere Organmitglieder und Abwickler, Gläubiger) nicht über die sonst zur Veranschaulichung rechtlicher Interessen angeführten hinausgehen.

Unabhängig davon wäre selbst ein weiter zu fassendes „berechtigtes Interesse“ im Fall des Antragstellers mit Blick auf die oben dargestellten Unwägbarkeiten bei der Realisierbarkeit seiner Pläne jedenfalls kein „unmittelbares“.

Entsprechendes gilt im Hinblick auf die in der gesellschaftsrechtlichen Literatur gelegentlich verwendete Formulierung, das Antragsrecht stehe „an der Abgabe von Erklärungen Interessierten“ zu (Wermeckes in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl. 2014, § 273 AktG, Rdn. 14; Koch in: MünchKommAktG, 4. Aufl. 2016, § 273 Rdn. 37).

Saarländisches Oberlandesgericht 5 W 74/18,

Der Antragsteller behauptet selbst nicht, dass der aufgelöste Verein irgendwelche konkreten Erklärungen abzugeben hätte, derentwegen weitere Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt werden müssten (siehe Wermeckes, a.a.O., der vom Antragsteller die substanziierte Darlegung der Notwendigkeit solcher Maßnahmen verlangt).

Eine der im Zusammenhang mit abzugebenden Erklärungen für relevant gehaltenen Fallgruppen – Ausstellung von Arbeitszeugnissen, Mitwirkung bei der Löschung von Grundpfandrechten oder Freigabeerklärung bezüglich hinterlegter Gegenstände oder Sachen (Koch in: MünchKommAktG, 4. Aufl. 2016, § 273 Rdn. 35; siehe auch Eller, Liquidation der GmbH, 3. Aufl. 2016, D.II.1, Rdn. 162) – liegt hier ersichtlich nicht vor.

(2)

Soweit der Antragsteller sich auf Passarge/Torweggen (Die GmbH in der Liquidation, 2. Aufl. 2014) beruft, ist den dortigen Ausführungen keineswegs zu entnehmen, dass derjenige, der einen im Eigentum einer aufgelösten juristischen Person stehenden Gegenstand erwerben wolle, allein deshalb eine Nachtragsliquidation beantragen könne.

Es heißt dort, die Nachtragsliquidation könne nur auf Antrag eines früheren Gesellschafters, Organmitglieds, Liquidators, Gläubigers oder sonstigen interessierten Dritten, der ein berechtigtes Interesse darlege, angeordnet werden.

Er müsse unter anderem die Erfolgsaussichten „des geltend gemachten Rechts“ glaubhaft machen.

Werde die Nachtragsliquidation auf sonstige Abwicklungsmaßnahmen gestützt, müsse der Antragsteller die Verpflichtung der Gesellschaft zur Vornahme jener Maßnahmen glaubhaft darlegen (Passarge/Torweggen, a.a.O., Rdn. 658 f.).

Saarländisches Oberlandesgericht 5 W 74/18,

Wie dargelegt, stehen im vorliegenden Fall weder auf Seiten des aufgelösten Vereins noch auf Seiten des Antragstellers Positionen in Rede, die sich im Sinne eines ihm zustehenden Rechts und einer korrespondierenden Verpflichtung des Vereins verdichtet hätten.

c.

Der Senat merkt an, dass derjenige, der geltend machen könnte, ihm sei das Vermögen des Vereins mit dessen Auflösung gemäß § 45 BGB angefallen – gegebenenfalls der Fiskus (§ 45 Abs. 3 a.E. BGB; zu den Rechtsfolgen Schöpflin in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck, Ed. 47, 2018, § 46 Rdn. 3) – berechtigt wäre, eine Nachtragsliquidation zu beantragen (Weiß in: Baumann/Sikora, Hand- und Formularbuch des Vereinsrechts, 2. Aufl. 2017, § 13, Rdn. 323).

Unter der Prämisse, dass die Anfallberechtigten unbekannt sind, könnte die amtswegige Anordnung einer Pflegschaft für unbekannte Beteiligte nach § 1913 BGB in Betracht zu ziehen sein (Schöpflin in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BGB, 2018, § 1913 Rdn. 6, 26).

2.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 Abs. 1 FamFG.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000 € (§§ 67 Abs. 1 Nr. 3, 61 Abs. 1, 2 GNotKG).

Saarländisches Oberlandesgericht 5 W 74/18,

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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