Saarländisches OLG 5 U 22/21 – Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung
Das Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts behandelt die Frage der Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung des gemeinsamen Kindes in einem gemeinschaftlichen Testament.
Die Entscheidung knüpft an einen Fall an, in dem der Kläger, der Sohn des Erblassers, Ansprüche auf einen größeren Anteil am Nachlass
seines Vaters geltend machte, obwohl der Vater später eine Lebensgefährtin mit einem Vermächtnis bedacht hatte.
Im Kern ging es darum, ob der Erblasser nach dem Tod seiner ersten Ehefrau, der Mutter des Klägers, noch Änderungen am Testament vornehmen konnte, insbesondere in Bezug auf die Schlusserbeneinsetzung des gemeinsamen Sohnes.
Der Kläger argumentierte, dass die Schlusserbeneinsetzung im gemeinschaftlichen Testament von 1973 wechselbezüglich sei, was den Vater daran gehindert hätte, den Nachlass später zu Ungunsten des Klägers zu verändern.
Dies sei vor allem durch das Testament vom 4. Februar 2007 geschehen, in dem der Erblasser seiner Lebensgefährtin Vermächtnisse aussetzte, was den Kläger in seinen Rechten beschränkte.
Das OLG verneinte die Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung des Klägers.
Dabei spielte eine Rolle, dass die erste Ehefrau des Erblassers bereits bei Errichtung des Testaments schwer erkrankt war und es absehbar war, dass sie den Erblasser nicht überleben würde.
Außerdem hatten beide Ehegatten kein nennenswertes Vermögen in die Ehe eingebracht, und der Erblasser war der Alleinverdiener.
Da die Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch relativ jung waren, schloss das OLG, dass sie mit der Möglichkeit einer Wiederheirat
des überlebenden Ehegatten rechneten und diesen daher nicht durch das Testament binden wollten.
Das Gericht hob hervor, dass der Erblasser ausdrücklich festgelegt hatte, dass der überlebende Ehegatte frei über das gesamte Vermögen verfügen könne.
Diese Formulierung deutete das Gericht als Anzeichen dafür, dass der Erblasser sich auch nach dem Tod seiner ersten Frau in der Verfügungsgewalt über seinen Nachlass nicht binden lassen wollte.
Dies wurde auch dadurch unterstrichen, dass der Erblasser später mit seiner zweiten Ehefrau ein weiteres gemeinschaftliches Testament errichtete,
in dem er ähnliche Regelungen traf, was laut dem OLG ebenfalls gegen eine Bindung an die Schlusserbeneinsetzung im Testament von 1973 spricht.
Die Berufung des Klägers wurde abgewiesen, da das OLG keinen Rechtsfehler in der Entscheidung der Vorinstanz sah.
Die Vermächtnisse zugunsten der Lebensgefährtin des Erblassers im Testament von 2007 wurden als wirksam angesehen.
Der Kläger konnte weder aus seinem Erbrecht noch aus den geltend gemachten Pflichtteilsansprüchen weitere Zahlungen von der Beklagten, der Lebensgefährtin des Erblassers, verlangen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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