Saarländisches OLG 5 U 64/21

August 10, 2022

Saarländisches OLG 5 U 64/21

Verlangt der Erbe des Versicherungsnehmers vom Bezugsberechtigten die Herausgabe der nach Eintritt des Versicherungsfalles ausgezahlten Versicherungsleistung, so hat er den fehlenden Rechtsgrund im Valutaverhältnis zu beweisen und hierzu eine vom Bezugsberechtigten behauptete Übermittlung der Schenkungsofferte durch den Versicherer zu widerlegen.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. Juni 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 17 O 5/20 – hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten abgeändert und im Übrigen klarstellend aufgehoben:

Die Klage wird abgewiesen

II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 45.454,- Euro festgesetzt.

Gründe

Saarländisches OLG 5 U 64/21

I.

Die Parteien streiten um das Schicksal der Todesfalleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag. Der am 25. September 1998 geborene Kläger ist alleiniger Erbe des am 1. Februar 2019 verstorbenen Versicherungsnehmers, seines Vaters; die Beklagte ist seine Großmutter.

Der Kläger steht unter gesetzlicher Betreuung seiner Mutter, die Ehe der Eltern ist geschieden worden. Am 12. Januar 2000 schloss der Versicherungsnehmer bei der C. eine Risikoversicherung (Versicherungsschein Nr. …, Bl. 76 ff. GA), die Versicherungssumme im Todesfall betrug 150.000,- DM.

Als Bezugsberechtigte benannte der Versicherungsnehmer zunächst seine damalige Ehefrau (Bl. 77 GA); mit Schreiben vom 4. Dezember 2008 widerrief er die Bezugsberechtigung und setzte nunmehr die Beklagte als seine Bezugsberechtigte ein, der Versicherer bestätigte diese Änderung mit Nachtrag vom 18. Dezember 2008 (Bl. 79, 80 GA).

Zuletzt waren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zur Besicherung einer Darlehensforderung an die Kreissparkasse S. abgetreten.

Nach dem Tode des Versicherungsnehmers kam es zu Schriftverkehr zwischen dem späteren Prozessbevollmächtigten der Beklagten und dem Versicherer.

Mit Telefax vom 12. März 2019 (Bl. 52 GA) machte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten unter Übersendung einer Sterbeurkunde für diese die Ansprüche aus dem Bezugsrecht geltend und bat im Hinblick auf die Abtretung an die Kreissparkasse um Mitteilung des weiteren Verfahrens.

Mit Antwortschreiben vom 13. März 2019 (Bl. 53 GA) teilte der Versicherer ihm mit, dass die Kreissparkasse um Mitteilung der Forderungshöhe, der Bankverbindung und um Übersendung des Original-Versicherungsscheines gebeten worden sei; weiterhin heißt es:

“Sollte die Forderungshöhe der Kreissparkasse S. unter der Versicherungsleistung liegen, wird die Differenz an Frau B. ausgezahlt.

Hierzu baten wir Frau M. im Telefonat vom 12. Februar 2019 um Einreichung einer Kopie der Sterbeurkunde, die Angabe ihrer Bankverbindung und eine Kopie des Personalausweises.

Gerne können Sie uns diese Unterlagen (ausgenommen die bereits eingereichte Kopie der Sterbeurkunde) vorab zukommen lassen.

Sobald uns diese Auskünfte der Kreissparkasse S. vorliegen, werden wir den Vorgang weiterbearbeiten.”

In zwei Schreiben an den Versicherer sowie an die Beklagte vom 15. März 2019 erklärte die Mutter des Klägers in dessen Namen jeweils den Widerruf der Bezugsberechtigung bzw. des darin enthaltenen Schenkungsangebotes des Erblassers (Bl. 31, 32 f. GA).

In seinem Antwortschreiben vom 20. März 2019 wies der Versicherer darauf hin, dass er sich bereits vor Erhalt des Widerrufes mit der bezugsberechtigten Person in Verbindung gesetzt habe, das Bezugsrecht mit dem Tode nicht mehr widerrufen werden könne und er im Deckungsverhältnis gehalten sei, die Versicherungsleistung an die Bezugsberechtigte auszukehren.

In der Folge zahlte er einen Betrag in Höhe von 23.436,47 Euro an die Kreissparkasse S., die der Mutter des Klägers den Zahlungseingang zur Ablösung des Darlehens Nr. xxx mit Schreiben vom 23. April 2019 bestätigte (Bl. 81 GA). Die verbleibende Versicherungssumme in Höhe von 52.563,53 Euro wurde an die Beklagte ausgezahlt.

Der Kläger hat Klage auf Auszahlung dieses Betrages erhoben und – soweit für das Berufungsverfahren erheblich – die Auffassung vertreten, durch den Widerruf des Schenkungsangebotes vor der Auszahlung der Versicherungssumme an die Beklagte habe keine wirksame Schenkung mehr durch konkludente Auszahlung der Versicherungssumme zustande kommen können.

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Zuvor sei eine Schenkung nicht zustande gekommen, da diese der notariellen Beurkundung bedurft hätte. Das Formerfordernis könne nur dadurch geheilt werden, dass die Versicherungssumme ausgezahlt werde. Hier sei allerdings zuvor der Widerruf durch den Kläger erfolgt.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten, hilfsweise hat sie mit vermeintlichen Erstattungsansprüchen für Beerdigungskosten in Höhe von 5.323,78 Euro, für Standgeldkosten für das Fahrzeug des Versicherungsnehmers in Höhe von 2.740,- Euro sowie für Zahlungen auf ein Darlehen Nr. … bei der C. in Höhe von 6.939,24 Euro die Aufrechnung erklärt und außerdem für den Fall ihrer Verurteilung in die Klageforderung Widerklage auf Freistellung von sämtlichen Ansprüchen aus diesem Darlehensvertrag erhoben.

Sie hat behauptet, bereits am 12. Februar 2019 habe eine telefonische Besprechung zwischen ihr und einer Mitarbeiterin des Versicherers stattgefunden; in diesem Telefonat habe sie unmissverständlich klargestellt, dass sie die Versicherungssumme beanspruche, schon dabei sei ihr das Schenkungsangebot durch die Mitarbeiterin des Versicherers unterbreitet worden, das sie angenommen habe.

Dementsprechend habe der Versicherer mit einem Schreiben vom 12. Februar 2019 die Kreissparkasse S. um Mitteilung der Forderungshöhe zum Sterbetag gebeten, damit die Auszahlung der Versicherungsleistung berechnet werden könne und in dem Schreiben an ihren Prozessbevollmächtigten vom 13. März 2019 auch erkennbar unter Bezugnahme auf die vorangegangene Unterredung bestätigt, dass eine verbleibende Differenz an sie ausgezahlt werde.

Folglich sei schon vor der Absendung des Widerrufs des Klägers die Frage ihrer Bezugsberechtigung geklärt gewesen. Im Übrigen sei sie aber auch entreichert, weil sie die erhaltene Versicherungssumme vollständig ausgegeben habe.

Das Landgericht Saarbrücken hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S., Z., P., S. und B..

Mit dem angefochtenen Urteil (Bl. 332 ff. GA), auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat es die Beklagte zur Zahlung von 45.454,73 Euro nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30. Mai 2020 und den Kläger im Wege der Widerklage zur Freistellung der Beklagten in Höhe der hälftigen Ansprüche aus dem Darlehensvertrag bei der C. Nr. xxx verurteilt, im Übrigen hat es Klage und Widerklage abgewiesen.

Die Beklagte sei zur Rückzahlung der erlangten Versicherungsleistung verpflichtet, weil der Kläger die Schenkung des Bezugsrechts durch Schreiben vom 15. März 2019 widerrufen habe und nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehe, dass die Mitarbeiterin des Versicherers der Beklagten bereits zuvor telefonisch das Schenkungsangebot des Versicherungsnehmers übermittelt habe, während das Schreiben des Versicherers vom 13. März 2019, das ein solches Angebot möglicherweise enthalte, erst nach dem Widerruf zugegangen sei.

Zum Entreicherungseinwand sei nicht schlüssig vorgetragen worden. Allerdings greife die von der Beklagten erklärte Aufrechnung in Höhe von 7.108,80 Euro durch, und auch die hilfsweise für den Fall des Unterliegens erhobene Widerklage sei im Umfange eines hälftigen Freistellungsanspruchs begründet.

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Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte das Ziel der vollständigen Klagabweisung weiter. Sie meint, das Landgericht habe bei der Verneinung eines Schenkungsvertrages die unstreitige Kommunikation zwischen der Beklagten und dem Versicherer nicht hinreichend gewürdigt;

insbesondere folge aus den Angaben der Zeugin B., die auch in dem späteren Schreiben des Versicherers vom 13. März 2019 so zusammengefasst worden seien, dass diese zwar nicht förmlich und ausdrücklich ein Schenkungsangebot unterbreitet habe, dieses jedoch konkludent dadurch erklärt worden sei, dass sie die entsprechenden Unterlagen und Dokumente angefordert habe.

Anderenfalls seien jedenfalls die mittels Aufrechnung und Hilfswiderklage geltend gemachten Gegenansprüche zu Unrecht nur teilweise berücksichtigt worden.

Die Beklagte beantragt (Bl. 360 GA),

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den im ersten Rechtszuge zuletzt gestellten Anträgen des Berufungsklägers zu erkennen.

Die Klägerin beantragt (Bl. 363 GA),

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 13. Januar 2021, 17. März 2021 und 19. Mai 2021 (BI. 232 ff., 289 ff., 322m ff. GA) sowie des Senats vom 9. Februar 2022 (BI. 462 f. GA) verwiesen.

II.

Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung der Beklagten ist im Umfange des bei sachgerechter Auslegung (§§ 133, 157 BGB) vorrangig weiterverfolgten Klageabweisungsantrages begründet. Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat der Kläger auf der Grundlage der erstinstanzlich festgestellten, auch für das Berufungsverfahren maßgeblichen Tatsachen keinen Anspruch auf Herausgabe der von der Beklagten erlangten Versicherungsleistung.

Wie der Senat den Parteien bereits in seinem Beschluss vom 18. November 2021 (Bl. 448 GA) eröffnet hat, kann hier bei sachgerechter Würdigung aller maßgeblichen Umstände nicht mit der erforderlichen hinreichenden Gewissheit (§ 286 ZPO) festgestellt werden, dass die Beklagte – als vom Versicherungsnehmer auf die Todesfalleistung eingesetzte Bezugsberechtigte – darauf erbrachte Zahlungen des Versicherers ohne Rechtsgrund erlangt hat.

Ihre anhand der vorgelegten Urkunden in jeder Hinsicht nachvollziehbare Darstellung, der Versicherungsnehmer habe ihr das Bezugsrecht schenkweise zugewandt und dies sei ihr auch schon im Zuge des Telefonats mit einer Mitarbeiterin des Versicherers am 12. Februar 2019 – zeitlich vor dem Widerruf des Klägers – mitgeteilt worden, hat dieser nicht zu widerlegen vermocht.

1.

Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht allerdings angenommen, dass sich der geltend gemachte Zahlungsanspruch hier nur unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) ergeben kann, und dass dies insbesondere voraussetzt, dass die Beklagte die ihr vom Versicherer ausbezahlte Versicherungsleistung rechtsgrundlos erlangt hat.

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Richtig ist auch, dass bei einer solchen Verfügung unter Lebenden zugunsten Dritter auf den Todesfall wegen des Rechtsgrundes zwischen dem Deckungsverhältnis, d.h. der Einräumung der Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung, einerseits und dem Valutaverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und der Beklagten als Begünstigter andererseits unterschieden werden muss

(BGH, Beschluss vom 10. April 2013 – IV ZR 38/12, VersR 2013, 1029;

Senat, Urteil vom 17. Mai 2017 – 5 U 35/16, VersR 2018, 149;

Schneider, in: Prölss/Martin, VVG 31. Aufl., § 159 Rn. 26).

Danach erwirbt der Bezugsberechtigte mit dem Tode des Versicherungsnehmers ein unentziehbares Recht auf die Versicherungsleistung, das auch durch den nachträglichen Zugang einer Änderungsverfügung beim Versicherer nicht mehr entfallen kann

(§ 159 Abs. 2 VVG; vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2013 – IV ZR 38/12, VersR 2013, 1029).

Ob er das ihm dergestalt zugewandte Bezugsrecht – als Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme – im Verhältnis zum Versicherungsnehmer oder dessen Erben behalten darf, richtet sich dagegen allein nach dem Valutaverhältnis zwischen diesen Personen; § 2301 BGB ist insoweit nicht anzuwenden

(vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2012 – IV ZR 219/12, VersR 2013, 302;

Urteil vom 21. Mai 2008 – IV ZR 238/06, VersR 2008, 1054;

Senat, Urteil vom 26. Juni 2019 – 5 U 84/18, VersR 2021, 361).

2.

Im Streitfall hat sich die Beklagte darauf berufen, dass ihr das Bezugsrecht auf die Versicherungsleistung – soweit diese nicht aufgrund der Sicherungsabtretung vorrangig der Kreissparkasse gebührte,

vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. Oktober 2010 – IV ZR 22/09, VersR 2010, 1629;

Reiff/Schneider, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 9 ALB 2019 Rn. 32 – im Wege der Schenkung (§ 518 BGB) unentgeltlich zugewandt worden sei.

Dies stellt im Verhältnis zum Versicherungsnehmer bzw. – jetzt – zu dessen Erben einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Versicherungsleistung dar, den der Kläger hätte ausräumen müssen; dies ist ihm bei zutreffender Beurteilung des im Berufungsrechtzug maßgeblichen Sach- und Streitstandes jedoch nicht gelungen.

a)

Ein – hier als Valutaverhältnis allein in Betracht zu ziehender – Schenkungsvertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Begünstigten, an den auch die Erben gebunden wären, kann schon vor dem Tode – durch unmittelbaren Austausch entsprechender Willenserklärungen – abgeschlossen werden; geschieht dies unter Missachtung der in § 518 Abs. 1 BGB bestimmten notariellen Form, so wird der Formmangel mit dem Tode des Versicherungsnehmers geheilt

(§ 159 Abs. 2 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1975 – IV ZR 63/74, VersR 1975, 706;

Urteil vom 29 .Mai 1984 – IX ZR 86/82, BGHZ 91, 288).

Fehlt es dagegen – wie hier – an einer Vereinbarung zu Lebzeiten, eine solche wird auch von der Beklagten nicht behauptet, enthält die Erklärung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, es werde einem Dritten eine Bezugsberechtigung eingeräumt, zugleich den konkludenten Auftrag an den Lebensversicherer, dem Begünstigten nach Eintritt des Versicherungsfalles das – noch zu Lebzeiten abgegebene – Schenkungsangebot des Versicherungsnehmers zu überbringen

(BGH, Urteil vom 21. Mai 2008 – IV ZR 238/06, VersR 2008, 1054).

Diesen Auftrag erfüllt ein mit Botendiensten beauftragter Versicherer in der Regel, indem er dem Begünstigten das Schenkungsangebot zusammen mit der Mitteilung über sein Bezugsrecht übermittelt, oder durch Auszahlung der Versicherungssumme an den Begünstigten, weil darin konkludent das Schenkungsangebot des verstorbenen Versicherungsnehmers zum Ausdruck kommt.

Dieses Angebot kann der Begünstigte dann – auch konkludent durch die Anforderung der Versicherungsleistung oder durch die Annahme des Geldes – annehmen

(vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2013 – IV ZR 38/12, VersR 2013, 1029;

Urteil vom 21. Mai 2008 – IV ZR 238/06, VersR 2008, 1054;

Senat, Urteil vom 17. Mai 2017 – 5 U 35/16, VersR 2018, 149).

Für den Zugang eines derartigen Angebots würde es dementsprechend schon ausreichen, wenn die Beklagte – vor oder nach dem Tode der Erblasserin – von Angestellten des Versicherers erfahren hätte, dass der Versicherungsnehmer ihr das Bezugsrecht nach ihrem Tode zuwenden wollte

(vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1983 – IVa ZR 71/82, NJW 1984, 480; Heiss, in: MünchKomm-VVG 2. Aufl., § 159 Rn. 89).

b)

Im Streitfall hat die Beklagte einen solchen Vorgang dezidiert beschrieben, indem sie, auch unter Hinweis auf Schriftverkehr, vortrug, bereits am 12. Februar 2019 – vor Zugang des Widerrufsschreibens der Betreuerin des Klägers – habe eine telefonische Besprechung zwischen der Beklagten und einer Mitarbeiterin des Versicherers stattgefunden, bei dieser Gelegenheit sei ihr das Schenkungsangebot des Versicherungsnehmers durch die Mitarbeiterin unterbreitet worden, sie selbst habe ausdrücklich erklärt, dass sie die Versicherungsleistung beanspruche und damit die Offerte zumindest konkludent angenommen.

Darauf Bezug nehmend, habe der Versicherer ihrem Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 13. März 2019 bestätigt, dass er sich angesichts der Abtretung der Ansprüche an die Kreissparkasse S. wiederholt um eine Mitteilung der Forderungshöhe zum Sterbetag bemüht habe, damit die Auszahlung der Versicherungsleistung berechnet und in Höhe des Überschusses an sie ausgezahlt werden könne. Dementsprechend sei schon vor der Absendung des Widerrufs des Klägers am 15. März 2019 die Frage ihrer Bezugsberechtigung geklärt gewesen.

Diese schlüssige und nachvollziehbare, auch mit der weiteren Korrespondenz ohne weiteres in Einklang stehende Darstellung der Beklagten, von der ausgehend ein wirksamer Schenkungsvertrag seit 12. Februar 2019 bestand, weil der beschriebene Vorgang – im Gegensatz zu dem vom Kläger wiederholt erwähnten Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 21. Mai 2008 (- IV ZR 238/06, VersR 2008, 1054) zugrunde lag – eine auftragsgemäße Übermittlung der Willenserklärung des Versicherungsnehmers beinhaltete, hat der Kläger nicht widerlegt:

aa)

Anders als das Landgericht offenbar angenommen hat, oblag es hier dem Kläger als Bereicherungsgläubiger, das Fehlen des von der Beklagten schlüssig vorgetragenen Rechtsgrundes zu beweisen, worauf die Parteien bereits mit Senatsbeschluss vom 18. November 2021 (Bl.448 GA) ausdrücklich hingewiesen worden sind.

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Denn nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung trägt der Bereicherungsgläubiger grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Kondiktionsanspruchs; dabei kommt es nicht darauf an, ob der geltend gemachte Anspruch sich auf eine Leistungs- oder auf eine Nichtleistungskondiktion stützt

(vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2006 – X ZR 34/05, BGHZ 169, 377;

Urteil vom 22. Februar 2011 – XI ZR 261/09, NJW 2011, 2130, jew. m.w.N.).

Dies gilt auch, soweit zur Anspruchsbegründung eine negative Tatsache wie das Fehlen eines Rechtsgrundes gehört

(vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2003 – IV ZR 438/02, BGHZ 157, 79;

Urteil vom 14. November 2006 – X ZR 34/05, BGHZ 169, 377;

Urteil vom 11. März 2014 – X ZR 150/11, NJW 2014, 2275);

den Anspruchsgegner trifft dann eine sekundäre Darlegungslast, der hier seitens der Beklagten genügt wurde. Der Beweis des Rechtsgrundes der erlangten Versicherungsleistung oblag der Beklagten im Streitfall auch nicht ausnahmsweise deshalb, weil sie eine Schenkung behauptet oder weil schon die unstreitigen Umstände den Schluss nahelegen, dass sie die Versicherungsleistung ohne rechtlichen Grund erlangt haben könnte

(vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2011 – XI ZR 261/09, NJW 2011, 2130);

denn ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Beruft sich der Leistungsempfänger gegenüber dem Bereicherungsanspruch auf ein nicht notariell beurkundetes Schenkungsversprechen als Rechtsgrund, trifft ihn zwar die Beweislast für den Nachweis, dass die Leistung mit Wissen und Wollen des Leistenden bewirkt und der Formmangel damit geheilt worden ist; das Fehlen eines Schenkungsversprechens muss demgegenüber auch in diesen Fällen der Leistende beweisen

(BGH, Urteil vom 11. März 2014 – X ZR 150/11, NJW 2014, 2275).

Im Streitfall verhält es sich jedoch – im Gegensatz dazu – so, dass das mit Schreiben des Versicherungsnehmers vom 4. Dezember 2008 zugunsten der Beklagten bestimmte Bezugsrecht, das zugleich konkludent das Schenkungsangebot des Versicherungsnehmers und den Auftrag zur Übermittlung enthielt, gemäß § 159 Abs. 2 VVG bereits mit dem Tode des Versicherungsnehmers zum Vollrecht erstarkte, die behauptete Schenkung damit vollzogen und der Formmangel geheilt worden ist

(vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1975 – IV ZR 63/74, VersR 1975, 706;

Urteil vom 29. Mai 1984 – IX ZR 86/82, BGHZ 91, 288;

Schneider, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 159 Rn. 29;

vgl. allgemein auch BGH, Urteil vom 29. November 1989 – VIII ZR 228/88, NJW 1990, 716, wonach beim Streit zweier Forderungsprätendenten der Anspruchssteller beweisen muss, “wirklicher” Rechtsinhaber zu sein).

Deshalb blieb es hier Sache des Klägers, im Rahmen des Anspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB das Fehlen des Rechtsgrundes zu beweisen, d.h. denjenigen Rechtsgrund ausräumen, der sich aus dem Vortrag der Beklagten als Empfängerin der Versicherungsleistung ergab

(vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2015 – XI ZR 434/14, BGHZ 206, 305;

Sprau, in: Palandt, BGB 80. Aufl., § 812 Rn. 76).

bb)

Der Kläger hat die Darstellung der Beklagten, wonach ihr das Schenkungsangebot des Versicherungsnehmers im Zuge des Telefonats am 12. Februar 2019 – mithin vor Eingang des Widerrufs des Klägers – übermittelt worden sei, jedoch nicht widerlegt.

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Ihr schlüssiger Vortrag, der das postmortale – konkludente – Zustandekommen eines gemäß § 159 Abs. 2 VVG vollzogenen Schenkungsvertrages durch Überbringung der Nachricht von der Begünstigung und Anforderung der Auszahlung (§§ 145 ff., 151 BGB) nachvollziehbar beschreibt, wird ganz im Gegenteil durch die vorgelegten Urkunden und den weiteren Akteninhalt weiter untermauert und auch durch das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht in Zweifel gezogen.

(1)

Insoweit bestehen zunächst, entgegen der Ansicht des Klägers, keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Beklagte sich entsprechend ihrer Darstellung am 12. Februar 2021 telefonisch an den Versicherer wandte, um Ansprüche aufgrund des Bezugsrechts geltend zu machen. Im Computersystem des Versicherers ist ein entsprechendes Telefonat hinterlegt, aus dem dies hervorgeht.

Auch aus dem von der Beklagten vorgelegten Schreiben des Versicherers vom 22. März 2021 (Bl. 309 GA), dessen Authentizität nicht in Zweifel steht, folgt, dass für diesen Tag ein Anruf der Beklagten (“BZB= Mutter VP=B.”) eingetragen ist, in dem insbesondere über die Todesursache (natürlicher Tod) und die erforderlichen Unterlagen gesprochen wurde.

Dass die Zeugin B., die das Landgericht gegenbeweislich vernommen hat und die nach diesem Eintrag das Telefonat geführt hat, sich an den Anruf nicht mehr konkret erinnern konnte, steht dem nicht entgegen.

Die Zeugin hat nach Einsicht in die elektronische Akte des Versicherers bestätigt, dass sie diesen Vorgang dokumentiert habe (Bl. 323 GA); auch äußerte sie im weiteren Verlauf ihrer Vernehmung keine Bedenken, dass sie dieses Gespräch mit dem von ihr dokumentierten Inhalt geführt habe.

Dass die Beklagte schriftsätzlich zunächst angab, das Telefonat mit der Zeugin Z. geführt zu haben, die ihr gegenüber in der Korrespondenz als Sachbearbeiterin benannt worden war, ist ebenfalls kein Grund für Zweifel an dem beklagtenseits geschilderten Ablauf; denn nach Angaben der Zeugen B. hat sie das Gespräch als Vertreterin der Zeugin Z., der eigentlichen Sachbearbeiterin, angenommen, wobei sie der Anruf nicht unter ihrer eigenen Direktdurchwahl erreichte.

Dass der Beklagten möglicherweise nicht bewusst war, mit einer Vertreterin zu sprechen, und sie deshalb im Rechtsstreit zunächst die Zeugin Z. als Gesprächspartnerin angab, liegt danach sogar nahe. Deshalb bestehen insgesamt keine Zweifel daran, dass das von ihr beschriebene Telefonat am 12. Februar 2019 tatsächlich stattgefunden hat.

(2)

Der Senat hält es unter Berücksichtigung aller Umstände auch für sehr naheliegend, dass der Beklagten anlässlich dieses Telefonats die Auszahlung eines etwaigen Überschusses auf die Versicherungsleistung angekündigt und dadurch das Schenkungsangebot des Versicherungsnehmers konkludent übermittelt worden ist; die dahingehende, in jeder Hinsicht nachvollziehbare und durch die weiteren Umstände ohne weiteres plausibel erscheinende Darstellung der Beklagten hat der Kläger nicht widerlegt.

(a)

Solches folgt zunächst nicht daraus, dass die Aussage der Zeugin B. insoweit nicht eindeutig war, wie das Landgericht angenommen hat, freilich ohne die rechtlich zutreffenden Konsequenzen aus dieser Feststellung zu ziehen.

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Denn eine hinreichende Gewissheit dafür, dass die Übermittlung einer entsprechenden Schenkungsofferte unterblieben wäre, lässt sich ihren Angaben gerade nicht entnehmen. Die Zeugin konnte sich an den konkreten Vorgang nicht mehr erinnern und lediglich auf der Grundlage des Telefonvermerks rudimentäre Angaben zum Inhalt des Gespräches machen, die diesen Schluss allerdings nicht zulassen. Danach habe sie sich vornehmlich nach der Todesursache erkundigt und der Anruferin mitgeteilt, welche Unterlagen noch benötigt würden.

Im Übrigen konnte sie zum Verlauf des Telefonats keine konkreten Angaben machen und nur ganz allgemein erläutern, wie Telefonate in diesen Fällen üblicherweise verlaufen.

Auf die Nachfrage, ob sie in einem solchen Telefonat das Schenkungsangebot des Versicherungsnehmers übermittle oder übermittelt habe, gab sie (rechtlich zutreffend) an, dass dies “konkludent vielleicht schon sein” könne; im Grunde passe sie aber sehr darauf auf, nichts Verpflichtendes “für die Versicherung” zu sagen

Welche konkreten Aussagen in dem hier maßgeblichen Telefonat gefallen sind, ist jedoch bis zuletzt offengeblieben.

Deshalb ist insbesondere auch nicht ausgeschlossen, sondern ganz im Gegenteil lebensnah, dass die Zeugin der Beklagten schon bei dieser Gelegenheit mitteilte, dass ihr das Bezugsrecht jedenfalls dem Grunde nach zugewandt sei, zumal der Eintritt des Versicherungsfalles unzweifelhaft und mit Blick auf die Sicherungszession nur noch die Höhe des auszuzahlenden Betrages offen war.

Unerheblich ist auch, dass, wie die Klägerin im Senatstermin mutmaßte, nicht die Beklagte selbst, sondern deren Tochter in deren Vertretung das Telefonat geführt haben könnte, weil dies der Übermittlung der Schenkungsofferte des Erblassers an die Beklagte nicht entgegenstünde (vgl. § 164 Abs. 1 BGB).

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Darauf, dass die unergiebige Beweisaufnahme dem Kläger zum Nachteil gereicht, weil dieser die Beweislast für das Fehlen des Rechtsgrundes trägt, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18. November 2021 aufmerksam gemacht, weitergehende Erklärungen wurden dazu in der Folge nicht abgegeben.

(b)

Auch der vorgelegte Schriftverkehr und die weiteren Umstände stützen maßgeblich die Darstellung der Beklagten; zugunsten der Position des Klägers folgt daraus nichts.

Unstreitig waren die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zur Sicherung eines Darlehens an die Kreissparkasse S. abgetreten; infolgedessen bestand zunächst Unsicherheit über die Höhe der dortigen Forderung und, in dessen Konsequent, auch des etwaigen, an die Bezugsberechtigte auszukehrenden Saldos, mit denen der Versicherer später auch nachvollziehbar, unter Hinweis auf fehlende Angaben der Zessionarin, die verzögerte Bearbeitung der Auszahlung erläuterte.

So heißt es insbesondere in dem Schreiben vom 13. März 2019, das auch ausdrücklich auf das Telefonat vom 12. Februar 2019 Bezug nimmt, u.a., dass: “Sollte die Forderungshöhe der Kreissparkasse S. unter der Versicherungsleistung liegen, (…) die Differenz an Frau B. ausgezahlt” werde; “hierzu” sei die Beklagte “um Einreichung einer Kopie der Sterbeurkunde, die Angabe ihrer Bankverbindung und eine Kopie des Personalausweises” gebeten worden.

Daraus wird deutlich, dass auch schon zum Zeitpunkt des Telefonats auf Seiten des Versicherers ersichtlich keine Zweifel mehr über das “ob” der Auszahlung eines evtl. Überschusses an die Beklagte bestanden, sondern lediglich die Höhe des berechtigten Betrages noch offen war, dessen Auskehr im Übrigen durch die schon damals angeforderten Unterlagen, insbes. eine Kopie des Personalausweises und die Mitteilung der Bankverbindung, erkennbar vorbereitet werden sollte.

Damit im Einklang steht auch die Angabe der (ebenfalls gegenbeweislich vernommenen) Zeugin Z., der eigentlichen Sachbearbeiterin, wonach in den Fällen, in denen – wie hier – die Versicherungssumme höher ist als die Forderung des Abtretungsgläubigers, der verbleibende Rest “an den Bezugsberechtigten gehe”, und dass insbesondere im vorliegenden Fall “offensichtlich nur noch die Angaben zur Höhe der Abtretung an die KSK” fehlten, so dass ein etwaiger Überschuss, vorbehaltlich der Einreichung von Personalausweis und Bankverbindung, “an die Frau B. gegangen” wäre (Bl. 234 GA).

All dies streitet dafür, dass die Beklagte, entsprechend ihrer Darstellung, bereits im Rahmen des Telefonats über ihr Bezugsrecht in Kenntnis gesetzt worden ist, worin zugleich – stillschweigend – die auftragsmäßige Überbringung des dem zugrunde liegenden Schenkungsangebotes des Versicherungsnehmers lag.

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(3)

Ist folglich mit der Beklagten davon auszugehen, dass schon am 12. Februar 2019 durch die auftragsgemäße Überbringung der Schenkungsofferte des Versicherungsnehmers, die die Beklagte durch Anforderung der Versicherungsleistung konkludent angenommen hat, ein Schenkungsvertrag zustande kam, dessen fehlende notarielle Beurkundung schon mit dem Tode des Versicherungsnehmers durch Vollzug geheilt ist (§ 518 Abs. 2 BGB; § 159 Abs. 2 VVG), dann konnte der Kläger das Schenkungsangebot des Versicherungsnehmers und den Botenauftrag des Versicherers mit seinen späteren Schreiben vom 15. März 2019 nicht mehr wirksam widerrufen (§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Vielmehr bildet dieser rechtswirksame Vertrag fortan den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Versicherungsleistung durch die Beklagte, die folglich nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Herausgabe des Erlangten an den Kläger verpflichtet ist.

3.

Weil dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Herausgabe der erlangten Versicherungsleistung aus ungerechtfertigter Bereicherung zusteht, musste seine auf Zahlung des entsprechenden Betrages gerichtete Klage abgewiesen werden, ohne dass es auf von der Beklagten im Wege der Aufrechnung eingewandte Gegenforderungen noch ankam. Zugleich war die (teilweise) Verurteilung des Klägers in die – von der Beklagten ausdrücklich nur hilfsweise für den Fall ihres Unterliegens erhobene – Widerklage aufzuheben.

Das Eventualverhältnis, in dem der Antrag auf Klagabweisung und der Widerklageantrag stehen, muss auch dann zur Geltung kommen, wenn – wie hier – nur der Beklagte das seinen Hauptantrag abweisende und seinem Hilfsantrag stattgebende Urteil angefochten hat; eben wegen der nur eventuellen Geltendmachung des dem Beklagten in der Vorinstanz zuerkannten Eventualanspruchs ist dieser Ausspruch des Urteils von dem Rechtsmittelgericht ohne weiteres aufzuheben, wenn der Beklagte sein im Vordergrund stehendes Ziel, die Abweisung der Klage zu erreichen, weiterverfolgt hat und damit durchdringt

(BGH, Urteil vom 30. Mai 1956 – IV ZR 305/56, NJW 1956, 1478).

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 3, 4 ZPO, §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Saarländisches OLG 5 U 64/21

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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