Saarländisches OLG 5 U 64/21 – Todesfalleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag

August 10, 2022

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Saarländisches OLG 5 U 64/21 – Todesfalleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag

Kernaussage: Wenn ein Erbe die Auszahlung einer Lebensversicherung an den Bezugsberechtigten anfechten möchte, muss er beweisen, dass kein Rechtsgrund für die Zahlung bestand.

Dazu muss er auch eine mögliche Schenkung des Bezugsrechts widerlegen, wenn diese vom Bezugsberechtigten behauptet wird.

Fall:

  • Kläger ist der Erbe seines verstorbenen Vaters, der eine Lebensversicherung abgeschlossen hatte.
  • Die Beklagte, die Großmutter des Klägers, war die Bezugsberechtigte der Versicherung.
  • Nach dem Tod des Vaters zahlte die Versicherung einen Teil der Summe an die Kreissparkasse zur Tilgung eines Darlehens und den Rest an die Beklagte.
  • Der Kläger widerrief die Bezugsberechtigung und forderte die Auszahlung an sich.
  • Die Beklagte behauptete, dass ihr das Bezugsrecht geschenkt wurde und sie dies vor dem Widerruf telefonisch von der Versicherung bestätigt bekommen habe.
  • Das Landgericht gab der Klage statt, da es keine ausreichenden Beweise für die Schenkung sah.
  • Die Beklagte legte Berufung ein.

Entscheidung des Oberlandesgerichts:

Saarländisches OLG 5 U 64/21 – Todesfalleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag

  • Das Oberlandesgericht hob das Urteil des Landgerichts auf und wies die Klage ab.
  • Der Kläger konnte nicht beweisen, dass die Auszahlung an die Beklagte rechtsgrundlos war.
  • Die Beklagte hatte schlüssig dargelegt, dass ihr das Bezugsrecht geschenkt wurde.
  • Diese Darstellung wurde durch die Kommunikation mit der Versicherung und die Aussagen der Zeugen unterstützt.
  • Es ist wahrscheinlich, dass die Beklagte im Telefonat über ihr Bezugsrecht informiert wurde, was eine konkludente Übermittlung des Schenkungsangebots darstellt.
  • Da die Schenkung vor dem Widerruf angenommen wurde, war der Widerruf unwirksam.
  • Die Schenkung stellt einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Versicherungsleistung dar.
  • Die Klage wurde abgewiesen, da kein Anspruch auf Herausgabe bestand.
  • Die Revision wurde nicht zugelassen.

Rechtliche Grundlagen:

Saarländisches OLG 5 U 64/21 – Todesfalleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag

  • Bezugsberechtigter erwirbt mit dem Tod des Versicherungsnehmers ein unentziehbares Recht auf die Versicherungsleistung (§ 159 Abs. 2 VVG).
  • Ob der Bezugsberechtigte die Leistung behalten darf, hängt vom Valutaverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Begünstigtem ab.
  • Ein Schenkungsvertrag kann auch konkludent durch Übermittlung des Schenkungsangebots und Annahme zustande kommen.
  • Ein formnichtiger Schenkungsvertrag wird mit dem Tod des Versicherungsnehmers geheilt (§ 518 Abs. 2 BGB; § 159 Abs. 2 VVG).
  • Der Bereicherungsgläubiger trägt die Beweislast für das Fehlen des Rechtsgrundes.

Fazit:

Das Oberlandesgericht betonte die Bedeutung des Valutaverhältnisses bei Lebensversicherungen.

Der Erbe muss beweisen, dass kein Rechtsgrund für die Auszahlung an den Bezugsberechtigten vorliegt.

Im vorliegenden Fall konnte der Kläger die Schenkung des Bezugsrechts nicht widerlegen, sodass die Klage abgewiesen wurde.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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