Saarländisches OLG 5 U 64/21 – Todesfalleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag

August 10, 2022

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Saarländisches OLG 5 U 64/21 – Todesfalleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag

Kernaussage: Wenn ein Erbe die Auszahlung einer Lebensversicherung an den Bezugsberechtigten anfechten möchte, muss er beweisen, dass kein Rechtsgrund für die Zahlung bestand.

Dazu muss er auch eine mögliche Schenkung des Bezugsrechts widerlegen, wenn diese vom Bezugsberechtigten behauptet wird.

Fall:

  • Kläger ist der Erbe seines verstorbenen Vaters, der eine Lebensversicherung abgeschlossen hatte.
  • Die Beklagte, die Großmutter des Klägers, war die Bezugsberechtigte der Versicherung.
  • Nach dem Tod des Vaters zahlte die Versicherung einen Teil der Summe an die Kreissparkasse zur Tilgung eines Darlehens und den Rest an die Beklagte.
  • Der Kläger widerrief die Bezugsberechtigung und forderte die Auszahlung an sich.
  • Die Beklagte behauptete, dass ihr das Bezugsrecht geschenkt wurde und sie dies vor dem Widerruf telefonisch von der Versicherung bestätigt bekommen habe.
  • Das Landgericht gab der Klage statt, da es keine ausreichenden Beweise für die Schenkung sah.
  • Die Beklagte legte Berufung ein.

Entscheidung des Oberlandesgerichts:

Saarländisches OLG 5 U 64/21 – Todesfalleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag

  • Das Oberlandesgericht hob das Urteil des Landgerichts auf und wies die Klage ab.
  • Der Kläger konnte nicht beweisen, dass die Auszahlung an die Beklagte rechtsgrundlos war.
  • Die Beklagte hatte schlüssig dargelegt, dass ihr das Bezugsrecht geschenkt wurde.
  • Diese Darstellung wurde durch die Kommunikation mit der Versicherung und die Aussagen der Zeugen unterstützt.
  • Es ist wahrscheinlich, dass die Beklagte im Telefonat über ihr Bezugsrecht informiert wurde, was eine konkludente Übermittlung des Schenkungsangebots darstellt.
  • Da die Schenkung vor dem Widerruf angenommen wurde, war der Widerruf unwirksam.
  • Die Schenkung stellt einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Versicherungsleistung dar.
  • Die Klage wurde abgewiesen, da kein Anspruch auf Herausgabe bestand.
  • Die Revision wurde nicht zugelassen.

Rechtliche Grundlagen:

Saarländisches OLG 5 U 64/21 – Todesfalleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag

  • Bezugsberechtigter erwirbt mit dem Tod des Versicherungsnehmers ein unentziehbares Recht auf die Versicherungsleistung (Paragraf 159 Abs. 2 VVG).
  • Ob der Bezugsberechtigte die Leistung behalten darf, hängt vom Valutaverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Begünstigtem ab.
  • Ein Schenkungsvertrag kann auch konkludent durch Übermittlung des Schenkungsangebots und Annahme zustande kommen.
  • Ein formnichtiger Schenkungsvertrag wird mit dem Tod des Versicherungsnehmers geheilt (Paragraf 518 Abs. 2 BGB; Paragraf 159 Abs. 2 VVG).
  • Der Bereicherungsgläubiger trägt die Beweislast für das Fehlen des Rechtsgrundes.

Fazit:

Das Oberlandesgericht betonte die Bedeutung des Valutaverhältnisses bei Lebensversicherungen.

Der Erbe muss beweisen, dass kein Rechtsgrund für die Auszahlung an den Bezugsberechtigten vorliegt.

Im vorliegenden Fall konnte der Kläger die Schenkung des Bezugsrechts nicht widerlegen, sodass die Klage abgewiesen wurde.

RA und Notar Krau

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