
Schadensersatzanspruch gegen Testamentsvollstrecker – Befreiung von Nachlassverbindlichkeiten – OLG Köln 22 U 77/16
Der Fall „Schadensersatzanspruch gegen Testamentsvollstrecker – Befreiung von Nachlassverbindlichkeiten – OLG Köln 22 U 77/16“ handelt von einer rechtlichen Auseinandersetzung zwischen einer Klägerin und einem Testamentsvollstrecker über die Freistellung von Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass ihres verstorbenen Vaters.
Die Klägerin, Tochter des Erblassers, und ihr Bruder wurden gemäß einem privatschriftlichen Ehegattentestament von 2003 zu Miterben des Vaters ernannt.
Der Beklagte, der Testamentsvollstrecker, übertrug ohne Zustimmung der Klägerin das gesamte Aktivvermögen des Nachlasses auf den Bruder, ohne die Klägerin von den auf sie als Miterbin treffenden Verbindlichkeiten zu befreien.
Das Landgericht entschied zugunsten der Klägerin und verurteilte den Beklagten zur Freistellung der Klägerin von den Nachlassverbindlichkeiten.
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts größtenteils.
Es stellte fest, dass der Beklagte seine Pflichten als Testamentsvollstrecker verletzt hatte, indem er die Auseinandersetzung des Nachlasses nicht ordnungsgemäß durchgeführt hatte.
Insbesondere hatte er es versäumt, die Klägerin von den sie treffenden Verbindlichkeiten zu befreien, bevor er das Aktivvermögen des Nachlasses auf den Bruder übertrug.
Diese Pflichtverletzung führte zu einem Schaden für die Klägerin, da sie nun mit den Verbindlichkeiten belastet war, während der Bruder Vermögenswerte aus dem Nachlass erhielt.
Das Gericht wies die Berufung des Beklagten größtenteils zurück und bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung.
Es urteilte, dass die Klägerin Anspruch auf Freistellung von den Nachlassverbindlichkeiten hatte und der Beklagte seine Pflichten als Testamentsvollstrecker verletzt hatte.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Berufung wird das am 15.3.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn – 3 O 110/14 – teilweise abgeändert und, wie folgt, neu gefasst:
1.
Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin aus der Inanspruchnahme aus folgenden Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass des am 25.4.2007 verstorbenen W C freizustellen:
1.) Darlehen der Frau N C, angegeben in der notariellen Urkunde des Notars Dr. D T, UR-Nr.: 122/2012 Ziffer VI in Höhe von 23.288,- €
2.) Vermächtnis der Frau N C gemäß Paragraf 3 Ziffer 4 des handschriftlichen Testaments des Herrn W C in Höhe einer monatlichen Leibrente von 4.000,- €.
2.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 7.314,81 € durch Zahlung zu erstatten.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin zu 4%, der Beklagte zu 96 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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