Schenkung auf den Todesfall bei Einräumung eines Wohnungsrechts – FG Hamburg 3 K 153/22

August 27, 2023

Schenkung auf den Todesfall bei Einräumung eines Wohnungsrechts – FG Hamburg 3 K 153/22 – Urteil vom 15.03.2023

Zusammenfassung von RA und Notar Krau

Das Urteil des Finanzgerichts Hamburg (3 K 153/22) vom 15. März 2023 behandelt einen Fall zur Schenkung auf den Todesfall, bei dem einem Begünstigten ein Wohnungsrecht eingeräumt wurde.

Der Kläger erhielt von seiner verstorbenen Schwester durch Testament das Recht, deren Eigentumswohnung nach ihrem Tod allein zu bewohnen.

Zuvor hatte er bereits ein Mitnutzungsrecht an der Wohnung erworben.

Die Streitigkeit bezog sich auf die erbschafts- und schenkungsteuerliche Behandlung dieses Wohnungsrechts und auf die Behauptung des Klägers,

dass es zu einer doppelten Besteuerung gekommen sei.

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob das Wohnungsrecht zu Lebzeiten der Erblasserin bereits vollständig übertragen wurde oder ob der Kläger es erst nach ihrem Tod erlangte.

Das Finanzgericht entschied, dass der Kläger das alleinige Wohnungsrecht als Erwerb von Todes wegen erhielt, was gemäß dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz steuerpflichtig war.

Der Kläger hatte argumentiert, dass die Schenkung des Nießbrauchs bereits vor dem Tod vollzogen worden sei, was das Gericht jedoch nicht bestätigte.

Schenkung auf den Todesfall bei Einräumung eines Wohnungsrechts – FG Hamburg 3 K 153/22

Es stellte fest, dass das Wohnungsrecht erst mit dem Tod der Erblasserin aktiviert wurde, da der Kläger zu Lebzeiten der Erblasserin lediglich ein Mitbenutzungsrecht hatte.

Das Finanzgericht wies außerdem den Antrag des Klägers auf Verlegung des Verhandlungstermins ab, da die vorgelegten

ärztlichen Atteste nicht ausreichend glaubhaft machten, dass der Kläger verhandlungsunfähig sei.

Das Gericht argumentierte, dass die vorgebrachten gesundheitlichen Gründe nicht hinreichend belegt seien, um eine Terminverlegung zu rechtfertigen.

In Bezug auf die steuerliche Bewertung entschied das Gericht, dass keine doppelte Besteuerung vorliege.

Der Wert des Mitbenutzungsrechts war bereits in einem früheren Schenkungsteuerbescheid berücksichtigt worden, und der Wert des alleinigen Wohnungsrechts wurde korrekt auf Basis des Mietwerts und des Alters des Klägers ermittelt.

Der Beklagte (das Finanzamt) hatte den steuerlichen Wert des Wohnungsrechts durch eine Berechnung auf Grundlage des Bewertungsgesetzes ermittelt, wobei das Wohnrecht nur zur Hälfte angesetzt wurde, da der Kläger zuvor schon ein Mitbenutzungsrecht hatte.

Schenkung auf den Todesfall bei Einräumung eines Wohnungsrechts – FG Hamburg 3 K 153/22

Zudem stellte das Finanzgericht klar, dass keine Festsetzungsverjährung eingetreten war.

Durch die Eröffnung des Testaments im Jahr 2021 begann die Festsetzungsfrist neu zu laufen.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Erbschaftsteuerbescheid rechtmäßig sei und der Kläger keine übermäßige steuerliche Belastung erlitten habe.

Die Klage des Klägers wurde abgewiesen.

Inhaltsverzeichnis

  1. Einführung
    • Hintergrund des Falles
    • Beteiligte Parteien
  2. Terminverlegungsantrag
    • Ablehnung des kurzfristigen Antrags auf Terminverlegung
    • Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Erkrankung
  3. Erbschaftsteuerbescheid
    • Steuerliche Aspekte und Steuerpflicht
    • Erwerb des Wohnungsrechts und Bewertung
    • Frage des Doppelbesteuerung und Bemessungsgrundlage
    • Festsetzungsverjährung
  4. Feststellungen zum Sachverhalt
    • Eigentum an der ETW und Generalvollmacht
    • Eintragungen im Grundbuch und Übertragungen
    • Erbschein und Testamentseröffnung
  5. Entscheidungsgründe
    • Begründung der Unbegründetheit der Klage
    • Verhandlungstermin und Terminverlegungsantrag
    • Erwerb des Wohnungsrechts und steuerliche Aspekte
    • Festsetzungsverjährung
  6. Schlussfolgerung
    • Zusammenfassung der Urteilsentscheidung
    • Fazit

ohnungsrechts – FG Hamburg 3 K 153/22

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Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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