Schenkung Kommanditanteile an Minderjährige -familiengerichtliche Genehmigung – Ergänzungspfleger – Brandenburgisches OLG 7 W 52/17

August 26, 2021

Schenkung Kommanditanteile an Minderjährige – familiengerichtliche Genehmigung – Ergänzungspfleger – Brandenburgisches OLG 7 W 52/17

RA und Notar Krau

In dem Fall vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht (Az. 7 W 52/17) ging es um die Übertragung von Kommanditanteilen an minderjährige Kinder durch Schenkung.

Die Eltern beantragten die Eintragung ihrer Kinder als Kommanditisten in eine Vermietungs-KG.

Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) lehnte den Antrag ab, da die erforderliche familiengerichtliche Genehmigung gemäß §§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 3 BGB fehlte.

Diese ist notwendig, wenn minderjährige Kinder Anteile an einer Gesellschaft übernehmen, die ein Erwerbsgeschäft betreibt.

In diesem Fall wurde die KG zur Vermietung von Grundstücken gegründet, was als Erwerbsgeschäft gilt und daher genehmigungspflichtig ist.

Zudem wies das Amtsgericht darauf hin, dass ein Ergänzungspfleger gemäß §§ 1909 Abs. 1, 1630 BGB bestellt werden muss, da die Eltern ihre Kinder nicht in diesem Geschäft vertreten dürfen, weil mögliche Risiken und Pflichten mit der Gesellschafterstellung einhergehen.

Dies gilt insbesondere, weil die Beteiligung an einer KG mit Rechten und Pflichten verbunden ist, die über eine bloße Vermögensverwaltung hinausgehen und auch haftungsrechtliche Risiken beinhalten können.

Schenkung Kommanditanteile an Minderjährige -familiengerichtliche Genehmigung – Ergänzungspfleger – Brandenburgisches OLG 7 W 52/17

Der Eintritt in eine KG führt unter anderem zu einer persönlichen Haftung bis zur Eintragung im Handelsregister sowie zu einer potenziellen Nachhaftung.

Die Beschwerde der Eltern gegen die Entscheidung des Amtsgerichts wurde vom OLG Brandenburg zurückgewiesen.

Das Gericht bestätigte, dass die Anmeldung aufgrund der fehlenden Genehmigung und des fehlenden Ergänzungspflegers nicht eingetragen werden könne.

Da keine grundsätzlichen rechtlichen Fragen berührt wurden, wurde eine Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens wurden den Beschwerdeführern auferlegt.

Inhaltsverzeichnis 

Schenkung Kommanditanteile an Minderjährige -familiengerichtliche Genehmigung – Ergänzungspfleger – Brandenburgisches OLG 7 W 52/17

  1. Einleitung
    • Hintergrund des Falls
    • Beteiligte und Sachverhalt
  2. Tenor der Entscheidung
    • Zurückweisung der Beschwerde
    • Kostenentscheidung
  3. Schenkung von Kommanditanteilen an Minderjährige
    • Notwendigkeit familiengerichtlicher Genehmigung
    • Rolle des Ergänzungspflegers
  4. Gründe für die Entscheidung
    • Rechtliche Rahmenbedingungen
      • Genehmigungspflicht nach §§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 3 BGB
      • Abgrenzung zwischen Erwerbsgeschäft und privater Vermögensverwaltung
    • Feststellungen des Amtsgerichts
      • Behebbares Eintragungshindernis
      • Anforderungen an die Genehmigung
    • Anforderungen an den Ergänzungspfleger
      • Bestellung nach §§ 1909 Abs. 1 Satz 1, 1630 Abs. 1 BGB
      • Ausschluss der Vertretung nach § 1795 BGB
      • Relevanz der gesellschaftsrechtlichen Pflichten
    • Bewertung des vorgelegten Gesellschaftsvertrages
      • Gesellschaftszweck und Dauer
      • Rechte und Pflichten der Gesellschafter
      • Haftungsfragen und Treuepflichten
  5. Bewertung der Beschwerdegründe
    • Argumente der Beschwerdeführer
    • Würdigung durch das Gericht
    • Gründe für die Zurückweisung
  6. Schlussfolgerungen und Rechtsfolgen
    • Keine Rechtsbeschwerde
    • Endgültige Entscheidung

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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