Schenkungsteuer bei Amortisation von Geschäftsanteilen – Werterhöhung von Anteilen der verbleibenden Gesellschafter – BFH II R 21/20

Mai 20, 2022

Schenkungsteuer bei Amortisation von Geschäftsanteilen – Werterhöhung von Anteilen der verbleibenden Gesellschafter – BFH II R 21/20

vorgehend Thüringer Finanzgericht , 23. Oktober 2019, Az: 4 K 72/18

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Fall BFH II R 21/20 betrifft die Schenkungsteuer in Zusammenhang

mit der Einziehung von GmbH-Anteilen und der damit verbundenen Werterhöhung der verbleibenden Gesellschafter.

Im konkreten Fall waren vier Gesellschafter an einer GmbH beteiligt, von denen einer seinen Anteil einziehen ließ.

Dies geschah einstimmig und freiwillig gemäß den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags.

Die GmbH zahlte dem ausscheidenden Gesellschafter eine Abfindung in Raten.

Die verbleibenden drei Gesellschafter stockten ihre Anteile auf, was zu einer Werterhöhung ihrer Anteile führte.

Das Finanzamt erhob Schenkungsteuer aufgrund dieser Werterhöhung bei den verbleibenden Gesellschaftern.

Schenkungsteuer bei Amortisation von Geschäftsanteilen – Werterhöhung von Anteilen der verbleibenden Gesellschafter – BFH II R 21/20

Der Kläger wandte ein, dass die Einziehung des Anteils nicht unter die Regelung des § 7 Abs. 7 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) falle, da sie freiwillig erfolgt sei.

Das Finanzgericht wies die Klage ab, und die Revision des Klägers wurde ebenfalls zurückgewiesen.

Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts.

Er stellte fest, dass die Einziehung des Anteils gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG der Schenkungsteuer unterliegt, unabhängig davon, ob sie freiwillig oder aufgrund einer gesetzlichen Regelung im Gesellschaftsvertrag erfolgt.

Die Wertsteigerung der verbleibenden Anteile wird als Schenkung des ausscheidenden Gesellschafters betrachtet.

Der BFH argumentierte, dass der Begriff „Einziehung“ in der Regelung nicht auf Zwangseinziehung beschränkt ist, sondern alle Formen der Einziehung gemäß § 34 GmbHG umfasst.

Die Revision des Klägers wurde als unbegründet zurückgewiesen, und die Kosten des Verfahrens wurden ihm auferlegt.

Insgesamt bestätigte der BFH die Rechtmäßigkeit der Schenkungsteuererhebung aufgrund der Wertsteigerung der verbleibenden Anteile nach der Einziehung des Gesellschaftsanteils.

Schenkungsteuer bei Amortisation von Geschäftsanteilen – Werterhöhung von Anteilen der verbleibenden Gesellschafter – BFH II R 21/20

Inhaltsverzeichnis:

I. Tatbestand

  • A. Sachverhalt
  • B. Verwaltungsverfahren
  • C. Finanzgerichtsverfahren

II. Entscheidungsgründe

  • A. Schenkungsteuerrechtliche Grundlagen
  • B. Anwendbarkeit von § 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG
  • C. Auslegung von § 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG
  • D. Beurteilung des Finanzgerichts
  • E. Verfahrensmängel

III. Tenor

§ 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG erfasst die Werterhöhung von Anteilen der verbleibenden Gesellschafter durch jegliche Einziehung von GmbH-Anteilen nach § 34 Abs. 1, 2 GmbHG und ist nicht auf Fälle der Zwangseinziehung von Anteilen beschränkt.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 23.10.2019 – 4 K 72/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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