schenkweise monatliche Einzahlung Versicherungsbeiträgen auf fondsgebundene Rentenversicherung – Zuwendungsgegenstand – FG München 4 K 690/10

Mai 15, 2022

schenkweise monatliche Einzahlung Versicherungsbeiträgen auf fondsgebundene Rentenversicherung – Zuwendungsgegenstand – FG München 4 K 690/10

Zusammenfassung von RA und Notar Krau

Die Entscheidung des Finanzgerichts München, Aktenzeichen 4 K 690/10, bezieht sich auf die Frage der Besteuerung von monatlichen Geldzuwendungen für Versicherungsbeiträge zu einer fondsgebundenen Rentenversicherung als Schenkung.

Der Streit entstand, weil das Finanzamt diese Zuwendungen als separate Schenkungen betrachtete und entsprechende Schenkungsteuern erhob.

Das Gericht urteilte jedoch, dass der eigentliche Gegenstand der Schenkung nicht die Geldbeträge selbst waren, sondern der Rentenversicherungsanspruch des Empfängers.

Der Sachverhalt ergab, dass die monatlichen Beiträge von einer Tante des Klägers bezahlt wurden, die den Wunsch hatte, dem Kläger eine Rentenversicherung zu finanzieren.

Diese Zahlungen wurden durch einen Vermittler organisiert und direkt auf die Versicherung des Klägers überwiesen.

Das Gericht stellte fest, dass die Absicht der Tante darauf abzielte, dem Kläger einen Rentenanspruch zu verschaffen, nicht jedoch ihn von eigenen Zahlungsverpflichtungen zu befreien.

Obwohl die monatlichen Zahlungen als einzelne Schenkungen betrachtet wurden, entschied das Gericht, dass der wahre Gegenstand der Schenkung der Rentenversicherungsanspruch war.

Daher war die Bereicherung des Klägers nicht in Höhe der gezahlten Geldbeträge, sondern in der Akkumulation seines Rentenanspruchs zu sehen.

Dieser Anspruch wurde bewertet und nur zu zwei Dritteln der eingezahlten Beiträge berücksichtigt.

Das Gericht hob die Entscheidung des Finanzamtes auf und reduzierte die Schenkungsteuer entsprechend der neuen Bewertung des Zuwendungsgegenstandes.

Die Klage des Klägers wurde damit teilweise erfolgreich, und die Schenkungsteuer wurde auf 629 € herabgesetzt

 
 

schenkweise monatliche Einzahlung Versicherungsbeiträgen auf fondsgebundene Rentenversicherung – Zuwendungsgegenstand – FG München 4 K 690/10 –

Inhaltsverzeichnis:

  1. Einleitung

    • Hintergrund der Entscheidung des Finanzgerichts München (Aktenzeichen: 4 K 690/10)
  2. Sachverhalt

    • Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung durch den Kläger
    • Schenkungsabsicht der Tante des Klägers
    • Organisation der monatlichen Zahlungen durch einen Vermittler
    • Einschätzung des Finanzamts als separate Schenkungen und Erhebung von Schenkungsteuern
    • Klage des Klägers gegen den Schenkungsteuerbescheid
  3. Entscheidung des Gerichts

    • Bewertung des Zuwendungsgegenstands nach bürgerlichem Recht
    • Feststellung des Zuwendungsgegenstands als Rentenversicherungsanspruch
    • Bestimmung der Bereicherung des Klägers durch den Rentenversicherungsanspruch
    • Berücksichtigung der Bewertungsregeln für den Rentenversicherungsanspruch
    • Herabsetzung der Schenkungsteuer gemäß neuer Bewertung des Zuwendungsgegenstands
  4. Tenor

    • Änderung des Schenkungsteuerbescheids und Herabsetzung der Schenkungsteuer auf 629 €
    • Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte
    • Urteil vorläufig vollstreckbar
  5. Gründe der Entscheidung

    • Anwendung der Grundsätze des bürgerlichen Rechts auf den Streitfall
    • Feststellung des Zuwendungsgegenstands als Versicherungsanspruch
    • Ablehnung der Ansicht des Finanzamts zur Bereicherung des Klägers
    • Berücksichtigung der Wertbestimmung des Rentenversicherungsanspruchs
    • Schlussfolgerung zur Unrechtmäßigkeit der Schenkungsteuererhebung
    • Begründung der Herabsetzung der Schenkungsteuer
  6. Zusammenfassung und Fazit

    • Zusammenfassung der wesentlichen Punkte der Entscheidung
    • Schlussfolgerung zur erfolgreichen Klage des Klägers und Herabsetzung der Schenkungsteuer

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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