schenkweise monatliche Einzahlung Versicherungsbeiträgen auf fondsgebundene Rentenversicherung – Zuwendungsgegenstand – FG München 4 K 690/10

Mai 15, 2022

schenkweise monatliche Einzahlung Versicherungsbeiträgen auf fondsgebundene Rentenversicherung – Zuwendungsgegenstand – FG München 4 K 690/10

Zusammenfassung von RA und Notar Krau

Die Entscheidung des Finanzgerichts München, Aktenzeichen 4 K 690/10, bezieht sich auf die Frage der Besteuerung von monatlichen Geldzuwendungen für Versicherungsbeiträge zu einer fondsgebundenen Rentenversicherung als Schenkung.

Der Streit entstand, weil das Finanzamt diese Zuwendungen als separate Schenkungen betrachtete und entsprechende Schenkungsteuern erhob.

Das Gericht urteilte jedoch, dass der eigentliche Gegenstand der Schenkung nicht die Geldbeträge selbst waren, sondern der Rentenversicherungsanspruch des Empfängers.

Der Sachverhalt ergab, dass die monatlichen Beiträge von einer Tante des Klägers bezahlt wurden, die den Wunsch hatte, dem Kläger eine Rentenversicherung zu finanzieren.

Diese Zahlungen wurden durch einen Vermittler organisiert und direkt auf die Versicherung des Klägers überwiesen.

Das Gericht stellte fest, dass die Absicht der Tante darauf abzielte, dem Kläger einen Rentenanspruch zu verschaffen, nicht jedoch ihn von eigenen Zahlungsverpflichtungen zu befreien.

Obwohl die monatlichen Zahlungen als einzelne Schenkungen betrachtet wurden, entschied das Gericht, dass der wahre Gegenstand der Schenkung der Rentenversicherungsanspruch war.

Daher war die Bereicherung des Klägers nicht in Höhe der gezahlten Geldbeträge, sondern in der Akkumulation seines Rentenanspruchs zu sehen.

Dieser Anspruch wurde bewertet und nur zu zwei Dritteln der eingezahlten Beiträge berücksichtigt.

Das Gericht hob die Entscheidung des Finanzamtes auf und reduzierte die Schenkungsteuer entsprechend der neuen Bewertung des Zuwendungsgegenstandes.

Die Klage des Klägers wurde damit teilweise erfolgreich, und die Schenkungsteuer wurde auf 629 € herabgesetzt.

 
 

schenkweise monatliche Einzahlung Versicherungsbeiträgen auf fondsgebundene Rentenversicherung – Zuwendungsgegenstand – FG München 4 K 690/10 – Inhaltsverzeichnis:

  1. Einleitung

    • Hintergrund der Entscheidung des Finanzgerichts München (Aktenzeichen: 4 K 690/10)
  2. Sachverhalt

    • Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung durch den Kläger
    • Schenkungsabsicht der Tante des Klägers
    • Organisation der monatlichen Zahlungen durch einen Vermittler
    • Einschätzung des Finanzamts als separate Schenkungen und Erhebung von Schenkungsteuern
    • Klage des Klägers gegen den Schenkungsteuerbescheid
  3. Entscheidung des Gerichts

    • Bewertung des Zuwendungsgegenstands nach bürgerlichem Recht
    • Feststellung des Zuwendungsgegenstands als Rentenversicherungsanspruch
    • Bestimmung der Bereicherung des Klägers durch den Rentenversicherungsanspruch
    • Berücksichtigung der Bewertungsregeln für den Rentenversicherungsanspruch
    • Herabsetzung der Schenkungsteuer gemäß neuer Bewertung des Zuwendungsgegenstands
  4. Tenor

    • Änderung des Schenkungsteuerbescheids und Herabsetzung der Schenkungsteuer auf 629 €
    • Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte
    • Urteil vorläufig vollstreckbar
  5. Gründe der Entscheidung

    • Anwendung der Grundsätze des bürgerlichen Rechts auf den Streitfall
    • Feststellung des Zuwendungsgegenstands als Versicherungsanspruch
    • Ablehnung der Ansicht des Finanzamts zur Bereicherung des Klägers
    • Berücksichtigung der Wertbestimmung des Rentenversicherungsanspruchs
    • Schlussfolgerung zur Unrechtmäßigkeit der Schenkungsteuererhebung
    • Begründung der Herabsetzung der Schenkungsteuer
  6. Zusammenfassung und Fazit

    • Zusammenfassung der wesentlichen Punkte der Entscheidung
    • Schlussfolgerung zur erfolgreichen Klage des Klägers und Herabsetzung der Schenkungsteuer
 
 

 

Zum Entscheidungstext:

 
 
 
 
 

Tenor


1. Der Schenkungsteuerbescheid vom 17. Februar 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Januar 2010 wird dahingehend geändert, dass die Schenkungsteuer auf 629,-€ herabgesetzt wird.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

schenkweise monatliche Einzahlung Versicherungsbeiträgen auf fondsgebundene Rentenversicherung – Zuwendungsgegenstand – FG München 4 K 690/10 – Tatbestand


Die Beteiligten streiten darüber, ob im Falle der schenkweisen monatlichen Einzahlung von Versicherungsbeiträgen auf eine fondsgebundene Rentenversicherung des Empfängers der Zuwendungsgegenstand in den einzelnen monatlichen Geldschenkungen oder in dem jeweiligen monatlichen Wertzuwachs des Rentenversicherungsanspruches in Höhe seines Rückkaufswertes besteht.

Der Beklagte erhielt durch den Prüfungsbericht der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts R vom 15. Dezember 2008 Kenntnis von folgendem Sachverhalt:

Der Kläger hatte im November 2004 bei der S Lebensversicherung AG im eigenen Namen eine fondsgebundene Rentenversicherung (Versicherungsnummer: …..) abgeschlossen.

Vertragsbeginn war der 1. November 2004 und der Einsatz der Rentenzahlungen an den Kläger war für den 1. November 2021 vorgesehen.

Die Höhe der monatlichen Versicherungsbeiträge war für den Zeitraum vom November 2004 bis Dezember 2005 auf 5.000 € festgelegt und sollte sich laut Versicherungsvertrag ab Januar 2006 von Jahr zu Jahr beginnend ab dem jeweiligen 1. Januar um 5% des monatlichen Vorjahresbeitrages erhöhen.

schenkweise monatliche Einzahlung Versicherungsbeiträgen auf fondsgebundene Rentenversicherung – Zuwendungsgegenstand – FG München4 K 690/10

Die danach jeweils zum Monatsersten fälligen Versicherungsbeiträge des Klägers wurden im Zeitraum von November 2004 bis Dezember 2007 regelmäßig und in voller Höhe von der in ….. wohnenden A, der Tante des Klägers, bezahlt. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Beträge (in €):

Zahlungszeiträume

Anzahl Summen November 2004 – Dezember 2004 2 x 5.000,0010.000,00

Januar 2005 – Dezember 2005 12 x 5.000,00 60.000,00

Januar 2006 – Dezember 2006 12 x 5.250,00 63.000,00

Januar 2007 – November 200611 x 5.512,50 60.637,50

193.637,50 193.637,50

Dezember 20071 x 5.512,50

5.512,50 5.512,50

Gesamtsumme199.150,00

Die o.g. monatlichen Zahlungsvorgänge waren durch Einschaltung einer Mittelsperson, namentlich des D, erledigt worden. D betrieb in M (Inland) eine Hauptagentur der S Versicherungs AG und war neben B, der Schwester von A und Mutter des Klägers, seinerzeit zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Fa. E Vermögensverwaltungs-GmbH mit Sitz in … bestellt.

Gesellschafter dieser GmbH waren neben B auch der Kläger und seine Schwester C. D transferierte im Zeitraum von November 2004 bis Dezember 2007 die von einem bei der X Bank in … auf den Namen von A geführten Konto stammenden monatlichen Geldbeträge in bar ins Inland, zahlte sie auf ein auf seinen Namen eingerichtetes Konto bei der Y Bank in M ein und überwies sie schließlich von dort weiter an die S Versicherungs AG zugunsten des Rentenversicherungsvertrages des Klägers.

Der Beklagte sah die einzelnen monatlichen Zahlungsvorgänge von November 2004 bis Dezember 2007 als jeweils voneinander unabhängige freigebige Zuwendungen von Geldbeträgen durch A an den Kläger an und setzte dementsprechend getrennt für jeden monatlichen Zahlungsvorgang Schenkungsteuer gegen den Kläger fest.

Den Schenkungsteuerbescheiden lag jeweils der zugewendete einzelne Monatsbetrag als Wert des Erwerbes zugrunde, wobei die Zuwendungen der jeweils seit November 2004 vorhergegangenen Monatszuwendungen als die steuerrechtliche Bemessungsgrundlage erhöhender Vorerwerb berücksichtigt und die hierauf entfallende Schenkungsteuer zum Abzug gebracht war.

So verhält es sich auch mit dem den Zahlungsvorgang zum 1. Dezember 2007 betreffenden, klagegegenständlichen Schenkungsteuerbescheid vom 17. Februar 2009.

Der Beklagte ging hierbei von einem Wert des Erwerbes von 5.512,50 € aus und berücksichtigte einen Vorerwerb von insgesamt 277.530,50 €.

Der Wert dieses Vorerwerbes setzte sich aus einer – früheren und hier nicht streitigen – Zuwendung vom 30. September 2003 von 83.893 €, der Summe der Monatsbeträge für den Zeitraum von November 2004 bis Dezember 2005 von 70.000 € (d.h. 14 x 5.000 €), der Summe der Monatsbeträge für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2006 von 63.000 € (d.h. 12 x 5.250 €) und der Summe der Monatsbeträge für den Zeitraum von Januar bis November 2007 von 60.637,50 € (d.h. 11 x 5.512,50 €) zusammen.

Nach Abzug des persönlichen Freibetrages von 10.300 € errechnete sich eine steuerrechtliche Bemessungsgrundlage von 272.700 €.

Bei Anwendung des Steuertarifs von 22% nach Steuerklasse II (gemäß der auf den Streitfall anzuwendenden Fassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes –ErbStG–) sowie des den Tarifsprung mildernden Härteausgleichs ergab sich eine Schenkungsteuer von 51.870 €, von der der Beklagte Schenkungsteuer von 49.120 € für die Vorerwerbe zum Abzug brachte.

Der mit Schreiben vom 19. März 2009 hiergegen eingelegte Einspruch des Klägers blieb erfolglos und wurde durch Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 22. Januar 2010 als unbegründet zurückgewiesen.

Über die Einsprüche, die der Kläger ebenfalls gegen die wegen der Zuwendungen von November 2004 bis November 2007 erlassenen Schenkungsteuerbescheide eingelegt hatte, hat der Beklagte bislang noch nicht entschieden.

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Die vorliegende, mit Schriftsatz des Klägers vom 26. Februar 2010 erhobene Klage richtet sich gegen den Schenkungsteuerbescheid vom 17. Februar 2009 und wird wie folgt begründet:

Der Beklagte sei sowohl bei der Zuwendung im Dezember 2007 als auch bei den als Vorerwerbe erfassten Zuwendungen aus den Monaten November 2004 bis November 2007 zu Unrecht von monatlichen Bargeldschenkungen ausgegangen. Vielmehr sollte der Kläger nach dem Willen seiner Tante kein Geld sondern einen Versicherungsanspruch geschenkt erhalten.

Der Kläger sei auch zu keinem Zeitpunkt imstande gewesen, über die monatlichen Geldbeträge frei zu verfügen.

Entsprechend den Grundsätzen über die mittelbare Schenkung sei als Zuwendungsgegenstand nicht der jeweilige Geldbetrag anzusehen, sondern dasjenige, was der Kläger hierfür erworben habe.

Die Geldbeträge hätten zweckgebunden nur der Finanzierung der Rentenversicherung dienen dürfen.

Die Einhaltung dieser Zweckbindung sei durch die Einschaltung von D auch gesichert gewesen.

Deswegen sei der Kläger auch nicht in Höhe der bezahlten Geldbeträge sondern nur in Höhe des jeweils anwachsenden Versicherungsanspruches bereichert worden.

Der Versicherungsanspruch des Klägers dürfe nach den auf den Streitfall anzuwendenden bewertungsrechtlichen Vorschriften nur mit 2/3 der eingezahlten Kapitalbeiträge angesetzt werden.

Hierdurch ergebe sich für den klagegegenständlichen Schenkungsteuerbescheid ein Wert des Erwerbes von 3.675 € und ein Wert des Vorerwerbes in Höhe der Summe aus dem Vorerwerb des Jahres 2003 von 83.893 € und den Vorerwerbstatbeständen aus dem Zeitraum von November 2004 bis November 2007 von 129.091,67 €.

Der Kläger beantragt, den Schenkungsteuerbescheid vom 17. Februar 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Januar 2010 dahingehend zu ändern, dass die Schenkungsteuer auf 629,- € herabgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Nach seiner Ansicht seien die Wertansätze nicht zu beanstanden.

Die Grundsätze über die sogenannte mittelbare Schenkung würden auf den Streitfall keine Anwendung finden.

Der Gegenstand der Zuwendungen sei nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften zu bestimmen.

Der Kläger habe sich selbständig gegenüber der Versicherungsgesellschaft zur Zahlung der monatlichen Beiträge verpflichtet.

Diese Verpflichtung hätte auch bestanden, wenn die regelmäßigen monatlichen Zuwendungen aus welchen Gründen auch immer unterblieben wären.

Der Kläger hätte nicht zuletzt die Rentenversicherung jederzeit kündigen können. Zuwendungsgegenstand sei demnach die Begleichung der monatlichen Zahlungsverpflichtung des Klägers gegenüber der Versicherungsgesellschaft von dritter Seite durch seine Tante gewesen.

Bei Erfüllung eines Zahlungsanspruches durch einen Dritten bestehe die Bereicherung des Zahlungsverpflichteten in der Befreiung von dieser Verpflichtung. Anzusetzen sei deswegen der Nominalbetrag der Geldzahlungen.

Mit Beschluss des Senates vom 23. Januar 2013 wurde durch Einvernahme von D als Zeuge in der mündlichen Verhandlung über die Umstände des Abschlusses des Rentenversicherungsvertrages des Klägers vom November 2004 mit der S Lebensversicherungs AG und des monatlichen Geldtransfers Beweis erhoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 105 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die Schriftsätze der Beteiligten, auf die den Kläger betreffenden Behördenakten und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2013 Bezug genommen.

schenkweise monatliche Einzahlung Versicherungsbeiträgen auf fondsgebundene Rentenversicherung – Zuwendungsgegenstand – FG München 4 K 690/10 – Gründe


1.) Die fristgerecht erhobene, und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Der klagegegenständliche Schenkungsteuerbescheid ist nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

a) Der Schenkungsteuer unterliegen als steuerpflichtige Vorgänge Schenkungen unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der auf den Streitfall anzuwendenden Fassung –ErbStG–).

Als eine solche gilt u.a. jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG).

Die Bestimmung des Zuwendungsgegenstandes richtet sich nach bürgerlichem Recht

(vgl. Bundesfinanzhof – BFH – Urteil vom 7. April 1976 II R 87/70, II R 88/70, II R 89/70, BFHE 119, 300, BStBl II 1976, 632;

Meincke ErbStG 15. Auflage 2009 § 7 Rdn. 14).

Deshalb ist zunächst auf den erklärten Willen des Zuwendenden und des Empfängers abzustellen

(BFH-Urteil vom 15. November 1978 II R 69/72, BFHE 126, 318, BStBl II 1979, 201).

Die Klärung dieser Frage ist Gegenstand tatrichterlicher Würdigung

(vgl. Bundesgerichtshof –BGH–Urteil vom 29. Mai 1952 IV ZR 167/51, NJW 1952, 1171).

Die Besteuerung richtet sich danach, wie sich die Vermögensmehrung im Zeitpunkt der Zuwendung beim Beschenkten darstellt.

Dementsprechend bestimmt sich der steuerpflichtige Erwerb nach der Bereicherung des Erwerbers (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG).

Die Wertermittlung knüpft deswegen an den Gegenstand an, über den der Beschenkte endgültig verfügen kann

(BFH-Urteil vom 17. Juni 1998 II R 51/96, BFH/NV 1998, 1378 m.w.N.).

Es ist bei einer Schenkung nicht erforderlich, dass der Gegenstand, um den der Beschenkte bereichert wird, sich vorher in derselben Gestalt im Vermögen des Schenkers befunden hat und wesensgleich übergeht. “Entreicherungsgegenstand” und “Bereicherungsgegenstand” brauchen nicht identisch zu sein

(BFH-Urteil vom 13. März 1996 II R 51/95, BFHE 180, 174, BStBl II 1996, 548).

Es handelt sich in einem solchen Fall um eine sogenannte mittelbare Schenkung

(vgl. Fischer in Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter ErbStG 4. Auflage 2012 § 7 Rz. 55).

Die Grundsätze der mittelbaren Schenkung sind auch nicht auf die Zuwendung bestimmter Gegenstände, wie beispielsweise Grundstücke begrenzt, sondern bei allen als Zuwendungsobjekt in Betracht kommenden Gegenständen oder Rechten anwendbar

(BFH-Urteil vom 17. Juni 1998 II R 51/96, BFH/NV 1998, 1378).

Der Wert des Erwerbes bestimmt sich im allgemeinen – vorbehaltlich der vorrangigen Regelungen in § 12 Abs. 2 bis 6 ErbStG – nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes in der auf den Streitfall anzuwendenden Fassung –BewG– (§ 12 Abs. 1 ErbStG, §§ 1 – 16 BewG).

Die Schenkungsteuer entsteht erst im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), nicht schon im Zeitpunkt der Abgabe des Schenkungsversprechens.

Damit bildet die Erfüllung des schuldrechtlichen Schenkungsversprechens (§ 362 Abs. 1 BGB) überhaupt erst den schenkungsteuerrechtlichen Tatbestand

(vgl. Meincke ErbStG 15. Auflage 2009 § 7 Rdn. 46;

Fischer in Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter ErbStG 4. Auflage 2012 § 9 Rz. 97).

b) Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall hat die Klage in der Sache Erfolg.

aa) Der erkennende Senat hat keinen Zweifel daran, dass die dem Kläger von November 2004 bis einschließlich Dezember 2007 durch A monatlich zugewendeten Vermögenswerte als freigebige Zuwendungen, das heißt ohne Gewährung einer Gegenleistung durch den Kläger, erfolgt und deshalb gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG der Schenkungsteuer zu unterwerfen sind.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung, insbesondere aufgrund der Aussage des Zeugen D steht fest, dass sich A im November 2004 entschlossen hatte, aus ihrem, seinerzeit in der Schweiz bei der X Bank in … angelegten Kapitalvermögen für den Kläger eine Rentenversicherung zu finanzieren.

Des Weiteren steht fest, dass der Kläger nach Vermittlung durch den Zeugen D die Rentenversicherung mit der S Lebensversicherung AG im eigenen Namen abgeschlossen und die Verpflichtung zur Leistung der monatlichen Versicherungsbeiträge selbst und allein übernommen hat.

Jedenfalls ergeben weder die vorgelegten Behördenakten noch der Sachvortrag der Beteiligten einen Anhaltspunkt dafür, dass A der monatlichen Zahlungsverpflichtung des Klägers gegenüber der Rentenversicherung vertraglich beigetreten wäre.

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Dies entspricht auch der Aussage des Zeugen D in der mündlichen Verhandlung. Ihre Zusage, die regelmäßige finanzielle Verpflichtung des Klägers gegenüber der Rentenversicherung zu erfüllen, hat A – wie der Zeuge D bestätigt – lediglich in mündlicher Form abgegeben.

Somit hat es sich nur um ein formloses, und daher bürgerlich-rechtlich mit Wirkung für die Zukunft nicht bindendes Schenkungsversprechen gehandelt (§ 516 Abs. 1, § 518 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches –BGB–).

Hinweise auf eine formwirksame, das heißt notariell beurkundete Schenkungsverpflichtung sind weder der Behördenakte noch dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu entnehmen.

Der Formmangel der bürgerlich-rechtlich unwirksamen Schenkungszusage (§ 125 BGB) ist schließlich erst durch den abschnittsweisen Vollzug der monatlichen Geldtransferleistungen geheilt worden (§ 518 Abs. 2 BGB). Schließlich hat die Einvernahme des Zeugen D zweifelsfrei ergeben, dass der Kläger seinen Entschluss zum Abschluss der Rentenversicherung überhaupt erst im Zusammenhang und auf Veranlassung des Schenkungsangebotes seiner Tante gefasst hatte.

Seine Zahlungsverpflichtung ist er schließlich erst mit der finanziellen „Rückendeckung“ der schenkweisen Unterstützung durch A eingegangen.

Die vom Zeugen D in der mündlichen Verhandlung geschilderte mündliche Absprache zwischen A und dem Kläger, dass dieser im Falle eines Meinungswandels bei der Schenkerin die erworbenen Versicherungsansprüche wieder rückabtreten müsste, ändert an dem schenkungsteuerrechtlichen Tatbestand der freigebigen Zuwendung nichts.

Zum einen ist nur der Kläger aus der Lebensversicherung berechtigt gewesen und zum anderen hat diese „Rückgabeverpflichtung“ des Klägers nur in „moralischer“ nicht hingegen in rechtlicher Hinsicht bestanden.

bb) Aus alldem ergibt sich ein deutliches Bild des Zuwendungsgegenstandes im Streitfall.

Dem Beklagten ist zwar einzuräumen, dass die durch den Geldtransfer bei der Schenkerin eingetretene Entreicherung in Form von Geldabflüssen erfolgt ist.

Wie oben ausgeführt, bestimmt sich das schenkungsteuerrechtliche Zuwendungsobjekt aber nicht in erster Linie durch den Gegenstand und die Art und Weise der Entreicherung beim Schenker sondern vornehmlich durch den Gegenstand und die Art und Weise der Bereicherung beim Empfänger.

Nach Aussage des Zeugen D ist über den gesamten Zeitraum von November 2004 bis Dezember 2007 aufgrund seiner Bevollmächtigung durch die Schenkerin sicher gestellt gewesen, dass der Kläger die transferierten Geldbeträge zu keinem Zeitpunkt zu seiner freien Verfügung erhalten hat.

Nach der insoweit glaubhaften Darstellung durch den Zeugen D in der mündlichen Verhandlung hat A im Zeitraum von November 2004 bis Mai 2006 die monatlichen Geldbeträge von ihrem Konto bei der X Bank in … auf ein ebenfalls auf ihren Namen sowie den Namen ihrer Schwester B, lautendes Konto bei der Z Bank (Schweiz) überwiesen, von dem der Zeuge D dann aufgrund seiner Bankvollmacht die benötigten Geldbeträge in bar abheben und auf sein Konto bei der Y Bank in M zum Zweck der weiteren Überweisung an die S Lebensversicherungs AG einzahlen hat können.

Für den Zeitraum von Juni 2006 bis Dezember 2007 hat D – nach seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung – den Geldtransfer auf Wunsch der Z Bank in der Weise abgeändert, dass er dort auf seinen Namen ein Konto eröffnete, auf das A die Geldbeträge zur weiteren bestimmungsgemäßen Verwendung nach der bisherigen Verfahrensweise überweisen konnte.

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In den Verfügungsbereich des Klägers sind die geschenkten Vermögenswerte erst durch Einzahlung auf seiner Rentenversicherung gelangt.

Bis dahin hat die Schenkerin den monatlichen Geldtransfer mittels des Zeugen D als Mittelsperson lückenlos durch ihre Anweisungen organisiert.

Zudem hat zwischen der Schenkerin und dem Kläger von Anfang an dahingehend eine Übereinkunft bestanden, dass die Geldzahlungen ausschließlich für dessen Rentenversicherung bestimmt gewesen sind.

Es handelt sich somit auch im Streitfall um eine sogenannte mittelbare Schenkung. Zuwendungsgegenstand ist demnach jeweils nicht ein Geldbetrag sondern ein Versicherungsanspruch gewesen.

Die Rechtsansicht des Beklagten, die Bereicherung des Klägers habe in der Befreiung von seiner eigenen schuldrechtlichen Verpflichtung zur Zahlung der Versicherungsbeiträge bestanden, hält der schenkungsteuerrechtlichen Prüfung nicht stand.

Es ist zwar zutreffend, dass eine Schenkung auch in der Weise erfolgen kann, dass der Schenker eine (Geldzahlungs-)Schuld des Beschenkten tilgt.

Der Schenker erfüllt in einem solchen Fall die Schuld als dritte Person im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 1 BGB unter Verzicht auf einen Rückgriffsanspruch im Verhältnis zum Beschenkten

(vgl. Fischer in Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter ErbStG 4. Auflage 2012 § 7 Rz. 46).

Die Bereicherung des Beschenkten besteht dann in der endgültigen Befreiung von seiner Schuld, im Regelfall in Höhe des Nennwertes der durch die Drittleistung erloschenen Forderung.

Dies gilt aber nur dann, wenn es sich um eine von der Schenkungszusage unabhängige, bereits zuvor bestehende Schuldverpflichtung des Empfängers gehandelt hat und die Erfüllung der Geldzahlungsverpflichtung bei ihm auch in demselben Umfang als Bereicherung ankommt.

Im Streitfall hat die Schenkerin den Kläger nicht von seiner unabhängig von ihr begründeten Zahlungsverpflichtung gegenüber der Versicherungsgesellschaft befreien, sondern ihm gerade den Rentenversicherungsanspruch gegen die S Lebensversicherung AG zuwenden wollen.

Die Bestimmung des Zuwendungsgegenstandes entscheidet schließlich über die Wertbestimmung der Bereicherung beim Kläger.

So wird eine – z.B. durch Drittleistung erfüllte – Forderung mit ihrem Nennwert (§ 12 Abs. 1 ErbStG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 BewG), ein noch nicht fälliger Anspruch aus einer Rentenversicherung hingegen – nach Maßgabe der auf den Streitfall anzuwendenden Fassung der bewertungsrechtlichen Vorschriften – in Höhe von zwei Dritteln der eingezahlten Prämien und Kapitalbeiträge bewertet (§ 12 Abs. 1 ErbStG, § 12 Abs. 4 BewG).

Letzteres ist auch im Streitfall in Bezug auf den durch die Geldzahlungen von A in der Person des Klägers entstandenen Rentenversicherungsanspruch anzunehmen.

Mithin ist der Beklagte zu Unrecht von einer Bereicherung des Klägers in Höhe der von A bezahlten Nennbeträge ausgegangen.

Die Bereicherung des Klägers hat schließlich im Erwerb des Rentenversicherungsanspruches bestanden, der wertmäßig nur mit 2/3 der Höhe der einbezahlten Versicherungsbeiträge anzusetzen gewesen ist.

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cc) Aufgrund der Art und Weise der Durchführung der freigebigen Zuwendungen an den Kläger ist der Beklagte aber zu Recht von einzelnen monatlichen und voneinander unabhängigen Schenkungsvorgängen ausgegangen.

Da die Schenkerin weder einen bestehenden eigenen Rentenversicherungsanspruch an den Kläger abgetreten noch sich selbst aufgrund eines formwirksamen Schenkungsversprechens gegenüber der Versicherungsgesellschaft zur Zahlung verpflichtet hat, hat es sich nicht etwa um eine einmalige Zuwendung des gesamten Versicherungsanspruches gehandelt.

Schließlich hätte die Schenkerin auch jederzeit ohne Angabe von Gründen die monatlichen Geldzahlungen einstellen bzw. unterbinden können.

Die freigebigen Zuwendungen sind monatlich abschnittsweise ausgeführt worden, ebenso wie die Schenkungszusagen im bürgerlich-rechtlichen Sinne nur durch wiederkehrende Ausführung der monatlichen Geldleistungen wirksam geworden sind.

Mithin hat jede einzelne monatliche Geldtransferleistung eine eigenständige Zuwendung im schenkungsteuerrechtlichen Sinne ausgelöst.

Der Beklagte hat – zumindest dem Grunde nach – zu Recht im klagegegenständlichen Schenkungsteuerbescheid allein die Zuwendung vom November 2007 als Erwerbsvorgang besteuert, die in den Vorjahren erfolgten einzelnen Zuwendungen als berücksichtigungspflichtige Vorerwerbstatbestände (§ 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG) erfasst und die hierauf rechnerisch entfallenden Schenkungsteuerbeträge zum Abzug gebracht.

c) Die Schenkungsteuer ist demnach folgendermaßen neu zu berechnen gewesen:

Wert des Erwerbes Nov. 2007 5.512,50 € x 2/33.675,00 €

Vorerwerb aus dem Jahr 2003 + 83.893,00 €

Vorerwerb Nov. 2004 – Nov. 2007 193.637,50 € x 2/3+ 129.091,67 €

Gesamtbetrag216.659,67 €

Freibetrag (Steuerklasse II)./. 10.300,00 €

Steuerrechtliche Bemessungsgrundlage 206.359,67 €

Steuerrechtliche Bemessungsgrundlage auf volle 100 € gerundet (§ 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG) 206.300,00 €

SchenkSt (Steuerklasse II, 17% hierauf) 35.071,00 €

Rechnerische SchenkSt auf Vorerwerbe: 83.893,00 €+ 129.091,67 €212.984,67 €

Freibetrag: ./. 10.300,00 €

Bemessungsgrundlage: 202.684,67 €

gerundet auf volle Hundert €: 202.600,00 €

Steuersatz nach Steuerklasse II 17% hierauf ./. 34.442,00 €

Festzusetzende Schenkungsteuer 629,00 €2.)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

3.) Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und des Vollstreckungsschutzes folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 1, Abs. 3 FGO in Verbindung mit der sinngemäß anzuwendenden Vorschrift des § 708 Nr. 10, § 711 Zivilprozessordnung.

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