OLG Schleswig 3 Wx 15/14 Auslegung eines in England nach dortigem Recht verfassten Testaments bei Geltung deutschen Erbstatuts

Februar 3, 2018

OLG Schleswig 3 Wx 15/14 Auslegung eines in England nach dortigem Recht verfassten Testaments bei Geltung deutschen Erbstatuts

RA und Notar Krau

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (3 Wx 15/14) betrifft ein Erbscheinverfahren, in dem es um die Auslegung eines in England verfassten Testaments unter Berücksichtigung deutschen Erbrechts ging.

Der Erblasser hinterließ sowohl ein handschriftliches Testament aus dem Jahr 1988 als auch ein maschinenschriftliches Testament vom 22. April 2005, das er in England errichtete.

Die Witwe des Erblassers, die Beteiligte zu 1., beantragte daraufhin einen Erbschein, um als Alleinerbin anerkannt zu werden.

Die Beteiligte zu 2., eine uneheliche Tochter des Erblassers, widersprach diesem Antrag und führte an, dass das Testament nach deutschem Erbrecht nicht eindeutig eine Alleinerbenstellung der Witwe vorsehe, sondern nur ihre Funktion als Treuhänderin, was einer Testamentsvollstreckung gleichkomme.

OLG Schleswig 3 Wx 15/14 Auslegung eines in England nach dortigem Recht verfassten Testaments bei Geltung deutschen Erbstatuts

Das Amtsgericht wies den Antrag der Witwe auf einen Erbschein ab, da das englische Testament keine Erbeinsetzung, sondern lediglich eine Trust-Verwaltung beinhaltete.

Daher solle die gesetzliche Erbfolge gelten, in der auch die Kinder des Erblassers zu berücksichtigen seien.

Die Witwe legte Beschwerde gegen diesen Beschluss ein und argumentierte, dass sie nach deutschem Recht als Alleinerbin betrachtet werden müsse.

Der 3. Zivilsenat bestätigte jedoch die Entscheidung des Amtsgerichts, dass zwar eine Erbeinsetzung der Witwe vorliege, jedoch auch eine Dauer-Testamentsvollstreckung durch zwei Treuhänder, darunter die Witwe selbst, angeordnet sei.

Da der Erbscheinsantrag die Testamentsvollstreckung nicht umfasste, konnte dem Antrag nicht stattgegeben werden.

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Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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