Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbings – ArbG Stuttgart Urteil vom 5.7.2016 – 30 Ca 7767/15

Mai 6, 2021

Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbings – ArbG Stuttgart Urteil vom 5.7.2016 – 30 Ca 7767/15

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Die tarifliche Ausschlussfrist nach § 37 TVöD erfasst unabhängig von der Anspruchsgrundlage auch Schadens- und Schmerzensgeldansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverletzungen und Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wie z.B. Schmerzensgeldansprüche wegen Mobbings.


Diese Regelung gilt auch dann, wenn die tarifliche Ausschlussfrist durch arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den für das Arbeitsverhältnis relevanten Tarifvertrag angewendet wird. § 202 BGB steht dem nicht entgegen.


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.


Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.


Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.


Die Berufung wird zugelassen.


Tatbestand:

Der Kläger, ein schwerbehinderter, ehemaliger Mitarbeiter der Stadt, klagte auf Schmerzensgeld wegen Mobbings.

Grundlage des Arbeitsverhältnisses war ein Arbeitsvertrag, der die Anwendung des TVöD vorsah, einschließlich der tariflichen Ausschlussfrist nach § 37 TVöD, die eine sechsmonatige Frist für die schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen vorsieht.

Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbings – ArbG Stuttgart Urteil vom 5.7.2016 – 30 Ca 7767/15

Kläger:

Der Kläger trug vor, zwischen Juni 2010 und Oktober 2014 in verschiedenen Situationen systematisch schikaniert und benachteiligt worden zu sein, insbesondere durch Anweisungen, die nur ihn betrafen, verzögerte Urlaubsanträge, ungerechtfertigte Abmahnungen und gezielte Demütigungen durch Vorgesetzte.

Beklagte:

Die Beklagte argumentierte, dass die Vorwürfe entweder sachlich gerechtfertigt oder irrelevant seien und dass der Anspruch des Klägers aufgrund der tariflichen Ausschlussfrist verfallen sei.

Entscheidungsgründe:

Mobbingvorwürfe:

Das Gericht stellte fest, dass die vorgetragenen Sachverhalte des Klägers teilweise nicht das Kriterium des Mobbings erfüllten oder nicht ausreichend belegt wurden.

Es sah Zweifel daran, ob die Handlungen der Beklagten als systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren zu bewerten seien.

Tarifliche Ausschlussfrist:

Unabhängig von der Bewertung der Mobbingvorwürfe wäre ein etwaiger Anspruch des Klägers nach § 37 TVöD verfallen, da er den Schmerzensgeldanspruch erst im September 2015 geltend machte, während die letzte behauptete Mobbinghandlung aus dem Dezember 2014 stammte.

Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbings – ArbG Stuttgart Urteil vom 5.7.2016 – 30 Ca 7767/15

Die Frist zur Geltendmachung betrug sechs Monate und war somit verstrichen.

Geltung kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme:

Das Gericht entschied, dass die tarifliche Ausschlussfrist auch dann gilt, wenn sie kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung findet.

Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach tarifliche Regelungen, die durch Arbeitsverträge einbezogen werden, nicht den Beschränkungen des § 202 Abs. 1 BGB unterliegen.

Kostenentscheidung:

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1 ZPO, da er vollumfänglich unterlegen ist.

Zulassung der Berufung:

Die Berufung wurde zugelassen, um eine weitergehende Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen zu ermöglichen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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