Schwerbehindertenvertretung – Umsetzung – Gleichstellungsantrag – Beteiligungsrecht – BAG Beschluss vom 22.1.2020 – 7 ABR 18/18
RA und Notar Krau
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied am 22. Januar 2020 (7 ABR 18/18) über die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung bei der Umsetzung von Arbeitnehmern mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30, deren Antrag auf Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen noch nicht entschieden ist.
Ein Arbeitnehmer, der als behinderter Mensch mit einem GdB von 30 anerkannt ist und die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen beantragt hat, muss den Arbeitgeber informieren.
Solange über diesen Antrag nicht entschieden ist, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung über die beabsichtigte Umsetzung des Arbeitnehmers zu unterrichten und anzuhören.
Die Antragstellerin, die Schwerbehindertenvertretung eines Jobcenters, verlangte, dass das Jobcenter sie bei zukünftigen Umsetzungen von behinderten Arbeitnehmern, die einen Gleichstellungsantrag gestellt haben, unterrichtet und anhört.
Das Jobcenter setzte die Arbeitnehmerin L ohne Anhörung der Schwerbehindertenvertretung um, obwohl sie einen Gleichstellungsantrag gestellt hatte, der später rückwirkend genehmigt wurde.
Das BAG stellte fest, dass die Unterrichtungs- und Anhörungspflicht des Arbeitgebers gemäß § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX erst greift, wenn die Gleichstellung durch einen Bescheid der Bundesagentur für Arbeit erfolgt ist.
Ein Gleichstellungsantrag allein begründet noch keine Beteiligungspflicht der Schwerbehindertenvertretung.
Diese Entscheidung orientiert sich am Wortlaut und der systematischen Auslegung des Gesetzes, das keine vorsorgliche Beteiligungspflicht vorsieht.
Die Rechtsbeschwerde der Schwerbehindertenvertretung wurde daher abgewiesen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.