SG München S 46 SO 186/20 – Rückforderung Grundsicherung

September 12, 2022

SG München S 46 SO 186/20 – Rückforderung Grundsicherung

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor: Die Klage der Erbinnen wird abgewiesen, sie tragen die Kosten des Verfahrens.

Sachverhalt:

Die Erbinnen (Ehefrau und drei Töchter) des verstorbenen Leistungsempfängers klagten gegen die Rückforderung von Grundsicherungsleistungen.

Der Leistungsempfänger hatte beim Antrag auf Sozialhilfe im Jahr 2011 sein Eigentum an mehreren Immobilien im Ausland verschwiegen.

Nach seinem Tod im Jahr 2016 wurde dies bekannt.

Die Behörde nahm daraufhin die Bewilligungen zurück und forderte die zu Unrecht gezahlten Leistungen von den Erbinnen entsprechend ihrer Erbquoten zurück.

Entscheidung des Gerichts:

Das Sozialgericht München wies die Klagen der Erbinnen ab.

Begründung:

SG München S 46 SO 186/20 – Rückforderung Grundsicherung

  • Rücknahme der Bewilligungen: Die Bewilligungen der Grundsicherungsleistungen waren von Anfang an rechtswidrig, da der Leistungsempfänger vorsätzlich falsche Angaben zu seinem Vermögen gemacht hatte. Daher durften sie gemäß § 45 SGB X zurückgenommen werden.
  • Erstattungsforderung: Die Erbinnen haften für die Erstattung der zu Unrecht gezahlten Leistungen als Nachlassverbindlichkeiten. Die Forderung wurde entsprechend ihrer Erbquoten aufgeteilt, was weder willkürlich noch unbillig war.
  • Vermögensfreibeträge: Das Gericht stellte fest, dass der Wert der Immobilien im Ausland die Vermögensfreibeträge des Leistungsempfängers und seiner Ehefrau deutlich überstieg, sodass keine Hilfebedürftigkeit bestand.
  • Klagefristen: Die Klagefristen wurden eingehalten.
  • Verfahrenskosten: Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens, da sie unterlegen sind.

Fazit:

Die Rückforderung der Grundsicherungsleistungen von den Erbinnen war rechtmäßig, da der Leistungsempfänger beim Antrag vorsätzlich falsche Angaben gemacht hatte und die Erbinnen für die Nachlassverbindlichkeiten haften.

RA und Notar Krau

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