Sittenwidrigkeit eines Behindertentestaments

Dezember 22, 2019

Sittenwidrigkeit eines Behindertentestaments

BGH IV ZR 231/92

Urteil 20.10.1993

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. Oktober 1993 behandelt die Frage, ob ein sogenanntes Behindertentestament sittenwidrig ist.

Im vorliegenden Fall hatten Eltern ihre behinderte, auf Sozialhilfe angewiesene Tochter als Vorerbin eines geringfügigen Erbteils eingesetzt,

wobei der Sohn als Nacherbe und Vollerbe des restlichen Nachlasses bestimmt wurde.

Ziel dieser Testamentsgestaltung war es, das Vermögen der Familie zu erhalten und der Tochter gleichzeitig über die Sozialhilfe hinausgehende Annehmlichkeiten zu sichern.

Der Kläger, der Träger der Sozialhilfe, argumentierte, dass diese Regelung sittenwidrig sei, weil sie den Zugriff auf den Nachlass

nach dem Tod der behinderten Tochter verhindere und so den Staat von Kostenersatzansprüchen ausschließe.

Sittenwidrigkeit eines Behindertentestaments

Der BGH lehnte diese Argumentation ab und bestätigte die Testierfreiheit der Eltern.

Er betonte, dass das Testament nicht gegen die guten Sitten verstößt und dass die Eltern durch die Anordnung der Vorerbschaft

und der Nacherbfolge keine sittenwidrigen Zwecke verfolgen, sondern legitime Interessen wahrnehmen.

Die Eltern hätten versucht, ihrer behinderten Tochter durch den Erbvertrag langfristig finanzielle Sicherheit und zusätzliche Vorteile zu sichern,

ohne dass dies das Recht des Klägers auf Sozialhilfekostenersatz beeinträchtigt.

Der BGH stellte klar, dass der Träger der Sozialhilfe kein gesetzlich gesichertes Recht auf den Nachlass der Eltern hat,

auch wenn diese ihren Nachlass so gestalten, dass der Zugriff der Sozialhilfe nach dem Tod des behinderten Kindes ausgeschlossen ist.

Zentral ist die Feststellung des BGH, dass die Testierfreiheit ein verfassungsrechtlich geschütztes Gut ist, welches durch das Pflichtteilsrecht begrenzt wird, aber nicht durch Sozialhilferechte.

Auch wenn der Gesetzgeber den Sozialhilfeträgern gewisse Rechte einräumt, können Eltern ihre Erbfolge so gestalten,

dass das Familienvermögen erhalten bleibt, ohne dabei den Sozialhilfeträger zu benachteiligen.

Sittenwidrigkeit eines Behindertentestaments

Ein solcher Erbvertrag dient nicht nur dem Schutz des behinderten Kindes, sondern auch dem Erhalt des Familienvermögens, was aus Sicht des BGH rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Das Urteil verdeutlicht die Spannungen zwischen privater Testierfreiheit und staatlichem Interesse an der Finanzierung von Sozialhilfemaßnahmen.

Der BGH entschied jedoch, dass im vorliegenden Fall die Testierfreiheit der Eltern nicht durch die Interessen der Sozialhilfe eingeschränkt wird.

Damit setzt das Urteil einen wichtigen Präzedenzfall für die Gestaltung von Behindertentestamenten.

RA und Notar Krau

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