Sofortige Beschwerde – BAG 8 AZB 18/23 – Beschluss vom 26.10.2023 – Anforderungen an die Begründung – § 72b ArbGG
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung eines Berufungsurteils gemäß § 72b ArbGG eine substantiierte Darlegung erfordert, dass die Fünfmonatsfrist überschritten wurde.
Die Beschwerdebegründung erfüllte diese Anforderungen nicht, da sie das Fehlen eines Verhinderungsgrundes für die Unterschrift der Richterin nicht ausreichend aufzeigte.
Die Klägerin muss die Kosten tragen.
I. Tenor
II. Entscheidungsgründe BAG 8 AZB 18/23
A. Unzulässigkeit der Beschwerde und mangelnde Begründung.
B. Hintergrund des Rechtsstreits zwischen den Parteien.
C. Fristen und Zustellungen im Verfahren.
D. Klägerin fordert Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung.
E. Notwendige Anforderungen an die Beschwerdebegründung.
F. Substantiierte Darlegung erforderlich, um Fristversäumnis zu belegen.
G. Möglichkeiten zur Erfüllung der Anforderungen.
H. Fehlende Darlegung führt zur Unzureichenden Begründung der Beschwerde.
III. Kostenregelung gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.
Tenor
Die Begründung einer sofortigen Beschwerde wegen verspäteter Absetzung des Berufungsurteils nach § 72b ArbGG erfordert die substantiierte Darlegung von Tatsachen, die die Versäumung der Fünfmonatsfrist belegen.
Eine sofortige Beschwerde im Arbeitsrecht ist eine spezielle Form des Rechtsmittels, das in Deutschland verwendet wird, um gerichtliche Entscheidungen in bestimmten arbeitsrechtlichen Fällen anzufechten.
Sie dient dazu, die Entscheidung eines Arbeitsgerichts zu überprüfen, ohne dass eine volle Berufung eingelegt wird.
Hierbei gibt es wichtige Aspekte und Rahmenbedingungen:
Die sofortige Beschwerde ist meist auf Zwischenentscheidungen oder Verfahrenshandlungen beschränkt, z. B.:
Die Frist zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde beträgt in der Regel zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem die betreffende Entscheidung zugestellt wurde.
In Ausnahmefällen kann die Frist auch kürzer sein.
Die sofortige Beschwerde muss schriftlich oder zur Niederschrift beim Arbeitsgericht eingereicht werden, das die angefochtene Entscheidung getroffen hat.
Sie muss eine Begründung enthalten, die darlegt, warum die ursprüngliche Entscheidung fehlerhaft ist.
Die Rechtsgrundlage für die sofortige Beschwerde findet sich in der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG).
Relevant ist insbesondere:
Das zuständige Gericht, in der Regel das Landesarbeitsgericht, prüft die Beschwerde.
Es kann die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigen oder ändern.
Das Verfahren ist schriftlich, allerdings kann das Gericht mündliche Verhandlungen anordnen, wenn es dies für erforderlich hält.
Insgesamt ist die sofortige Beschwerde ein wichtiges Rechtsmittel im Arbeitsrecht, um gerichtliche Zwischenentscheidungen oder Verfahrensentscheidungen schnell zu überprüfen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.