Sozialhilfe – Kostenersatz durch Erben

März 24, 2020

Sozialhilfe – Kostenersatz durch Erben

BSG Urteil 27.2.2019 – B 8 SO 15/17 R

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27. Februar 2019 befasst sich mit der Frage, ob Erben zur Erstattung von Sozialhilfekosten herangezogen werden können,

wenn das vom Erblasser bewohnte Hausgrundstück, das zu Lebzeiten des Erblassers geschütztes Vermögen war, nach dessen Tod von den Erben weiter bewohnt wird.

Im konkreten Fall stritt die Klägerin, die als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemanns in Anspruch genommen wurde,

gegen die Forderung des Sozialhilfeträgers, der von ihr 15.316 Euro als Ersatz für die ihrem Ehemann gewährte Sozialhilfe zurückforderte.

Der verstorbene Ehemann hatte Sozialhilfeleistungen erhalten, während er in einer stationären Pflegeeinrichtung lebte.

Zu seinem Nachlass gehörte unter anderem ein Hausgrundstück, das die Klägerin zunächst weiter bewohnte, später aber verkaufte.

Die Klägerin argumentierte, dass das Grundstück zu Lebzeiten ihres Ehemanns geschütztes Vermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII gewesen sei

und die Inanspruchnahme als Erbin eine besondere Härte darstelle.

Sozialhilfe – Kostenersatz durch Erben

Das BSG hob das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen auf, das der Klägerin Recht gegeben hatte, und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das LSG zurück.

Das BSG stellte fest, dass der Schutz eines Hausgrundstücks zu Lebzeiten des Erblassers nicht automatisch auch nach dessen Tod zugunsten der Erben gilt.

Der Schutz des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII sei auf die Zeit des Leistungsbezugs des Erblassers beschränkt und könne nicht auf die Erben übertragen werden.

Die Erbenhaftung nach § 102 SGB XII bleibe daher bestehen, es sei denn, die Inanspruchnahme würde im konkreten Fall eine besondere Härte darstellen.

Das BSG wies darauf hin, dass das LSG genauer prüfen müsse, ob die Inanspruchnahme der Klägerin tatsächlich eine besondere Härte bedeuten würde.

Dabei sei insbesondere zu klären, ob die Klägerin durch die Erfüllung der Ersatzforderung selbst in eine sozialhilfebedürftige Lage geraten wäre

oder ob andere besondere Umstände vorlägen, die die Inanspruchnahme unzumutbar machen würden.

Die bloße Tatsache, dass das Hausgrundstück zu Lebzeiten des Erblassers geschütztes Vermögen war, reiche für eine solche Härtefallregelung nicht aus.

Zusätzlich stellte das BSG klar, dass auch die Aufwendungen für den Barbetrag, der einem stationär untergebrachten Sozialhilfeempfänger zusteht, nicht von der Erbenhaftung ausgenommen sind.

Damit verdeutlichte das BSG die restriktive Handhabung der Erbenhaftung und die Notwendigkeit einer detaillierten Prüfung von Härtefällen im Einzelfall.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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